(1) 1Anbieter von Wohn- und Unterstützungsangeboten nach den §§ 5, 6, 8 Absatz 3 und § 9 haben nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung Aufzeichnungen über die Leistungserbringung und den Betrieb zu machen und die Qualitätssicherungsmaßnahmen und deren Ergebnisse so zu dokumentieren, dass anhand der Unterlagen die ordnungsgemäße Leistungserbringung und der ordnungsgemäße Betrieb überprüft werden kann. 2Insbesondere müssen ersichtlich werden:

 

1.

Die wirtschaftliche und finanzielle Lage des verantwortlichen Leistungsanbieters,

 

2.

die Nutzungsart, die Lage, die Zahl und die Größe der Räume sowie die Belegung der Wohnräume,

 

3.

Name, Anzahl und Ausbildung der Beschäftigten, deren regelmäßige Arbeitszeit, die von ihnen in dem Wohn- und Unterstützungsangebot ausgeübte Tätigkeit, Nachweise über ihre persönliche Eignung und Zuverlässigkeit sowie die Dienstpläne,

 

4.

Name und Anzahl der Nutzerinnen und Nutzer, aufgegliedert nach Alter, Geschlecht und Pflege- und Unterstützungsbedarf sowie nach Pflegegraden oder Hilfebedarfsgruppen,

 

5.

die Pflegeplanungen und die Pflegeverläufe für pflegebedürftige Nutzerinnen und Nutzer,

 

6.

der Erhalt, die Aufbewahrung und die Verabreichung von Arzneimitteln einschließlich der pharmazeutischen Überprüfung der Arzneimittelvorräte und der Unterweisung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln,

 

7.

für Nutzerinnen und Nutzer von unterstützenden Wohnformen der Behindertenhilfe Förder- und Hilfepläne einschließlich deren Umsetzung,

 

8.

die Art, der Zeitpunkt, die Dauer und der Grund freiheitsbeschränkender Maßnahmen bei Nutzerinnen und Nutzern sowie die Angabe des oder der für die Anordnung der Maßnahme Verantwortlichen und der gerichtlichen Entscheidung,

 

9.

die Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung und

 

10.

die für die Nutzerinnen und Nutzer verwalteten Gelder oder Wertsachen.

3Aufzeichnungen, die für andere Stellen als die zuständige Behörde angelegt worden sind, können zur Erfüllung dieser Anforderungen verwendet werden. 4Die Nummern 1, 2 und 10 gelten nicht für Leistungsanbieter von mobilen Unterstützungsdiensten.

 

(2) 1Erbringt der Leistungsanbieter an mehreren Orten Leistungen oder betreibt er mehr als ein Wohn- und Unterstützungsangebot, sind für jeden Standort gesonderte Aufzeichnungen zu fertigen. 2Der Leistungsanbieter hat die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sowie die sonstigen Unterlagen und Belege über die Leistungserbringung und den Betrieb mindestens fünf Jahre aufzubewahren. 3Die technischen und organisatorischen Anforderungen nach Artikel 9 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) in Verbindung mit § 22 des Bundesdatenschutzgesetzes sind einzuhalten.

 

(3) Weitergehende Pflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

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