(1) Vorhaben, die als Wohnform im Sinne des § 7 angezeigt werden, überprüft die zuständige Behörde darauf, ob die Vereinbarungen der Nutzerinnen und Nutzer oder ihrer Gemeinschaft mit dem Leistungsanbieter den Bestimmungen des § 7 entsprechen.

 

(2) ) Beim Service-Wohnen prüft die zuständige Behörde, ob die Anforderungen aus § 10 erfüllt werden.

 

(3) Entspricht ein Wohn- und Unterstützungsangebot dem § 7, teilt die zuständige Behörde dies den Nutzerinnen und Nutzern oder den für sie vertretungsberechtigten Personen schriftlich über den Leistungsanbieter mit.

 

(4) 1Die Leistungsanbieter haben der zuständigen Behörde alle für die Überwachung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 2Bei Zweifeln an der Übereinstimmung der vom Leistungsanbieter zur Verfügung gestellten Vertragsausfertigungen mit der den Nutzerinnen und Nutzern ausgehändigten Vertragsausfertigungen soll die zuständige Behörde im Einvernehmen mit den Nutzerinnen und Nutzern Einblick in die ihnen ausgehändigten Vertragsausfertigungen nehmen.

 

(5) 1Zur Durchführung der Überwachung ist die zuständige Behörde berechtigt, Gemeinschaftsflächen des Servicewohnens sowie Grundstücke und Räume, die einem Hausrecht der Nutzerinnen und Nutzer unterliegen oder Wohnzwecken der auskunftspflichtigen Person dienen, zu betreten. 2Der Zutritt zu Wohnräumen der Nutzerinnen und Nutzer soll nur mit deren Zustimmung erfolgen, sofern dies mit der Erfüllung des gesetzlichen Auftrags vereinbar ist. 3Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

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