(1) 1Bei anbieterverantworteten Wohngemeinschaften im Sinne des § 8 Absatz 3 prüft die zuständige Behörde anlassbezogen, ob sie die für sie geltenden Anforderungen an den Betrieb erfüllen. 2Prüfungen können angemeldet oder unangemeldet durchgeführt werden. 3Prüfungen zur Nachtzeit sind zulässig.
(2) 1Gegenstand der Prüfung ist die Wirksamkeit der vom Leistungsanbieter geplanten und durchgeführten Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen nach diesem Gesetz (Ergebnisqualität). 2Bei der Prüfung der Wirksamkeit sind die unmittelbaren Rahmenbedingungen der Leistungserbringung (Strukturqualität) sowie der Ablauf, die Durchführung und die Bewertung der Leistungserbringung (Prozessqualität) einzubeziehen.
(3) Die von der zuständigen Behörde mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt,
1. |
die von dem Wohn- und Unterstützungsangebot genutzten Grundstücke und Räume zu betreten; soweit diese einem Hausrecht der Nutzerinnen und Nutzer unterliegen, nur mit deren Zustimmung, |
2. |
Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, |
3. |
Einsicht in die Aufzeichnungen nach § 22 zu nehmen, soweit dies für die Prüfung erforderlich ist, |
4. |
sich mit den Nutzerinnen und Nutzern und ihren Vertretungsgremien nach § 13 sowie den Angehörigen in Verbindung zu setzen und sie zu befragen, |
5. |
bei den Nutzerinnen und Nutzern mit deren Zustimmung den Gesundheitszustand in Augenschein zu nehmen sowie |
6. |
die Beschäftigten zu befragen. |
(4) 1Die Leistungsanbieter, die Leitung sowie die Nutzerinnen und Nutzer haben diese Maßnahmen zu dulden. 2Es steht der Behörde frei, zu ihren Prüfungen weitere fach- und sachkundige Personen hinzuzuziehen. 3Diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 4Sie dürfen personenbezogene Daten über Nutzerinnen und Nutzer nicht speichern, an Dritte übermitteln oder zu anderen Zwecken nutzen.
(5) 1Der Leistungsanbieter, seine Beschäftigten und das Leitungspersonal haben an den Prüfungen mitzuwirken. 2Sie haben der zuständigen Behörde die erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte auf Verlangen unentgeltlich zu erteilen.
(6) 1Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit können Grundstücke und Räume in dem Wohn- und Unterstützungsangebot durch die zuständige Behörde jederzeit betreten werden. 2Das Zutrittsrecht erstreckt sich auch auf die Grundstücke und Räume, die dem Hausrecht der Nutzerinnen und Nutzer unterliegen oder Wohnzwecken der auskunftspflichtigen Person dienen. 3Die auskunftspflichtige Person und die Nutzerinnen und Nutzer haben die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. 4Nutzerinnen und Nutzer können bei Maßnahmen nach Satz 1 Dritte in angemessener Weise hinzuziehen. 5Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(7) 1Die Leistungsanbieter können Verbände und Vereinigungen von Trägern, denen sie angehören, unbeschadet der Zulässigkeit unangemeldeter Prüfungen, in angemessener Weise zu Prüfungen hinzuziehen. 2Die zuständige Behörde soll diese Verbände über den Zeitpunkt von angemeldeten Prüfungen unterrichten.
(8) Der oder die Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie oder ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde (Zeugnisverweigerungsrecht).