(1) 1Wohngemeinschaften mit Unterstützungsleistungen sind Wohn- und Unterstützungsangebote, in denen mindestens zwei ältere oder pflegebedürftige Menschen oder volljährige Menschen mit Behinderungen in einer Wohnung mit einem gemeinsamen Haushalt leben und ihnen von einem oder mehreren Leistungsanbietern Unterstützungsleistungen angeboten werden. 2Dies gilt nicht für Personen, die in einer Partnerschaft leben oder verwandt sind und in einem gemeinsamen Haushalt eben. 3Wohngemeinschaften mit Unterstützungsleistungen können selbstverantwortet oder anbieterverantwortet sein.

 

(2) 1Eine Wohngemeinschaft ist selbstverantwortet, wenn

 

1.

die Ansprüche auf Wohnraumüberlassung rechtlich unabhängig von den Ansprüchen auf Unterstützungs- und Serviceleistungen sind und

 

2.

die Nutzerinnen und Nutzer mindestens

 

a)

bei der Wahl und dem Wechsel der Leistungsanbieter frei sind,

 

b)

das Hausrecht ausüben,

 

c)

die Gemeinschaftsräume selbst gestalten,

 

d)

die gemeinschaftlichen Finanzmittel selbst verwalten und

 

e)

die Lebens- und Haushaltsführung sowie das Alltagsleben selbstbestimmt gemeinschaftlich gestalten.

2Zudem dürfen neue Nutzerinnen und Nutzer unbeschadet der zivilrechtlichen Befugnisse des Vermieters nicht gegen den Willen der bereits in der Wohngemeinschaft lebenden Nutzerinnen und Nutzer aufgenommen werden. 3Entscheidungen, die die Nutzerinnen und Nutzer mehrheitlich treffen, schließen die Annahme einer selbstverantworteten Wohngemeinschaft nicht aus. 4Leistungsanbieter dürfen aber in einer selbstverantworteten Wohngemeinschaft auf einzelne oder gemeinschaftliche Entscheidungen keinen bestimmenden Einfluss haben. 5Sofern Vermieter oder Leistungsanbieter bei der Vorbereitung zur Gründung einer Wohngemeinschaft beistimmend mitwirken, ist eine selbstverantwortete Wohngemeinschaft nur dann gegeben, wenn nach der Gründung die unter Nummern 1 und 2 genannten Voraussetzungen vorliegen.

 

(3) Eine Wohngemeinschaft ist anbieterverantwortet, wenn

 

1.

eine oder mehrere Unterstützungs- oder Serviceleistungen vertraglich mit der Wohnraumüberlassung verbunden, oder

 

2.

wenn die Kriterien der Selbstverantwortung nach Absatz 2 Nummer 2 nicht erfüllt sind.

 

(4) 1Eine Wohngemeinschaft mit Unterstützungsleistungen liegt nicht vor, wenn

 

1.

sie baulich, organisatorisch und wirtschaftlich Teil einer Pflege- oder Betreuungseinrichtung, oder

 

2.

mit der Wohnraumüberlassung die ständige Verfügbarkeit von Fachkräften der Pflege, pädagogischen oder sozialen Fachkräften vertraglich verbunden ist.

2In diesem Fall wird sie wie eine Pflege- und Betreuungseinrichtung behandelt.

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