(1) 1Bei mobilen Unterstützungsdiensten prüft die zuständige Behörde anlassbezogen, ob sie die für sie geltenden Anforderungen an den Betrieb erfüllen. 2Prüfungen können angemeldet oder unangemeldet durchgeführt werden. 3Prüfungen zur Nachtzeit sind zulässig.

 

(2) 1§ 27 Absatz 2 bis 8 gelten entsprechend. 2Leistungsanbieter von Wohn- und Unterstützungsangeboten, in deren Räume der zu prüfende mobile Unterstützungsdienst tätig ist, und die selbst nicht Adressat der Prüfung sind, haben die Maßnahme nach Absatz 1 zu dulden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge