(1) 1Unterstützungsleistungen sind Leistungen der Betreuung, Pflege oder Förderung, die auf die Pflegebedürftigkeit oder den alters- oder behinderungsbedingten Bedarf einer Person ausgerichtet sind, und auf die die Mehrzahl der Nutzerinnen und Nutzer eines Wohn- und Unterstützungsangebotes angewiesen ist. 2Hauswirtschaftliche Leistungen sind Unterstützungsleistungen, sofern sie untrennbar mit Leistungen des Wohnens oder weitergehenden Unterstützungsleistungen verbunden sind.

 

(2) Serviceleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind:

 

1.

Zeitlich lückenlose Notrufdienste mit schneller Erreichbarkeit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder Vertragspartnern,

 

2.

Erstversorgung in Notfällen und Organisation weitergehender Hilfen,

 

3.

Vermittlung von häuslicher Krankenpflege und anderer Dienstleistungen,

 

4.

im Falle einer akuten Erkrankung die Sicherstellung der pflegerischen Versorgung für bis zu 14 Tage, die Arztbegleitung und die Besorgung von kleineren Einkäufen und Medikamenten,

 

5.

Hilfestellung bei Anträgen und Beratung,

 

6.

hausmeisterliche Dienste, Reinigung der Gemeinschaftsflächen und Außenanlagen, soweit sie nicht Bestandteil des Mietvertrages sind

 

7.

sowie das Angebot gelegentlicher saisonaler Feiern,

sofern ein regelmäßiger Kostenbeitrag des Nutzers oder der Nutzerin für die Vorhaltung oder Erbringung dieser Leistungen Voraussetzung für die Nutzung des Wohn- und Unterstützungsangebotes ist.

 

(3) Unterstützungsleistungen werden gemeinschaftlich abgenommen, wenn sie sich auf Nutzerinnen und Nutzer in einer Wohneinheit oder in mehreren Wohneinheiten erstrecken und

 

1.

diese Leistungen im Verbund mit den anderen Nutzerinnen und Nutzern abzunehmen sind oder

 

2.

die Wohneinheiten mit dem Zweck, Leistungen nach Absatz 1 zu erbringen, organisatorisch zusammengefasst werden.

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