(1) Der Betrieb eines Wohn- und Unterstützungsangebotes nach §§ 5, 8 Absatz 3 und § 9 ist zu untersagen, wenn die Anforderungen nach §§ 14 bis 17 nicht erfüllt werden und Maßnahmen nach den §§ 32 bis 34 nicht ausreichen, um eine Gefährdung des Wohls der Nutzerinnen und Nutzer abzuwenden.

 

(2) Der Betrieb kann untersagt werden, wenn der Leistungsanbieter

 

1.

die Anzeige nach den §§ 19 bis 21 unterlassen oder unvollständige Angaben gemacht hat,

 

2.

Anordnungen nach § 33 Absatz 1 nicht innerhalb der gesetzten Frist befolgt,

 

3.

Personen entgegen einem nach § 34 Absatz 2 ergangenen Verbot beschäftigt oder gegen § 23 verstößt.

 

(3) 1Eine Untersagung nach Absatz 1 kann auch vor der Aufnahme des Betriebs erfolgen. 2Kann der Untersagungsgrund beseitigt werden, ist nur eine vorläufige Untersagung der Betriebsaufnahme zulässig. 3Die vorläufige Untersagung wird mit der schriftlichen Erklärung der zuständigen Behörde unwirksam, dass die Voraussetzungen für die Untersagung entfallen sind.

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