1Servicewohnen ist eine Wohnform, bei der Nutzerinnen und Nutzer vertraglich verpflichtet sind, Serviceleistungen nach § 3 Absatz 2 abzunehmen und darüber hinausgehende Unterstützungsleistungen frei wählen können. 2Serviceleistungen, die über die Leistungen nach § 3 Absatz 2 hinausgehen, dürfen nicht vertraglich mit dem Wohnvertrag gekoppelt werden.

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