(1) Die benannte Person darf als Vormund ohne ihre Zustimmung nur übergangen werden, wenn
1. |
sie nach § 1784 nicht zum Vormund bestellt werden kann oder soll, |
2. |
ihre Bestellung dem Wohl des Mündels widersprechen würde, |
3. |
der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, der Bestellung widerspricht, |
4. |
sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Übernahme der Vormundschaft verhindert ist oder |
5. |
sie sich nicht binnen vier Wochen ab der Aufforderung des Familiengerichts zur Übernahme der Vormundschaft bereit erklärt hat. |
(2) Wurde die benannte Person gemäß Absatz 1 Nummer 4 übergangen und war sie nur vorübergehend verhindert, so ist sie auf ihren Antrag anstelle des bisherigen Vormunds zum Vormund zu bestellen, wenn
1. |
sie den Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung des bisherigen Vormunds gestellt hat, |
2. |
die Entlassung des bisherigen Vormunds dem Wohl des Mündels nicht widerspricht und |
3. |
der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, der Entlassung des bisherigen Vormunds nicht widerspricht. |
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