Keine Wohnungen

Mit diesem Programm werden ausschließlich Nichtwohngebäude gefördert. Bedingung ist, dass diese nach Fertigstellung bzw. Umsetzung aller Maßnahmen unter den Anwendungsbereich des aktuell gültigen Gebäudeenergiegesetzes (GEG) fallen. Hierunter fallen der Neubau und die Sanierung zum Effizienzgebäude sowie die energetische Fachplanung, Baubegleitung und die Nachhaltigkeitszertifizierung.

Gewerbliche Nutzung

Handelt es sich bei dem Nichtwohngebäude um Teile eines gewerblich genutzten Gebäudekomplexes, können diese Teile als separates Effizienzgebäude gefördert werden. Bedingung dafür ist, dass diese gemäß den Grundsätzen für den Energieausweis nach § 79 Abs. 2 GEG ein räumlich und funktional abgegrenztes, selbstständiges Gebäude bilden.

Zudem müssen die für die Förderung geltenden Anforderungen des GEG eingehalten werden. Ausnahme: In den Richtlinien und deren "Technischen Mindestanforderungen" (TMA) ist was anderes geregelt. Dann gelten diese Anforderungen.

Keine Förderung

Es werden nur Wärmeerzeuger auf Basis erneuerbarer Energien gefördert. Nicht gefördert werden

  • mit fossilem Gas betriebene Wärmeerzeuger, wie z. B. Gas-Brennwertkessel, gasbetriebene Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen, Gasstrahler, Gas-Warmlufterzeuger,
  • sowie die zugehörigen Umfeldmaßnahmen (z. B. deren Einbau und Anschluss sowie Abgassysteme und Schornsteine).

2.2.1 Nicht gefördert werden folgende Gebäude

Ferienwohnungen etc.

Folgende Gebäude sind von der Förderung über dieses Programm ausgeschlossen:

  • Ferienwohnungen
  • Ferienhäuser
  • Wochenendhäuser
  • Beherbergungsbetriebe/Beherbergungsstätten, wenn die Gebäude nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dienen
  • Gebäude, die dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken gewidmet sind.

2.2.2 Neubau Effizienzgebäude

Ersterwerb

Handelt es sich bei den Maßnahmen um einen Neubau, werden die Errichtung und der Ersterwerb neu errichteter energieeffizienter Nichtwohngebäude gefördert, wenn diese den energetischen Standard eines Effizienzgebäudes für Neubauten erreichen.

Dieser Standard wird mit dem Effizienzgebäude 40 Nachhaltigkeit (NH) erreicht.

 
Hinweis

Erreichen des NH-Standards

Das Effizienzgebäude NH wird erreicht, wenn für ein Effizienzgebäude ein Nachhaltigkeitszertifikat ausgestellt wird, das die Übereinstimmung der Maßnahme mit den Anforderungen des "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" (QNG) bestätigt.

2.2.3 Sanierung zum Effizienzgebäude

Bestandsgebäude

Bei einer energetischen Sanierung und dem Ersterwerb von fertiggestellten Bestandsgebäuden erfolgt eine Förderung, wenn die Gebäude nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen den energetischen Standard eines Effizienzgebäudes erreichen.

Förderfähige Kosten

Als förderfähige Kosten der energetischen Sanierungsmaßnahmen sowie Kosten der mitgeförderten Umfeldmaßnahmen sind alle Ein-, Umbau- und Optimierungsmaßnahmen an der Gebäudehülle oder der Anlagentechnik des Gebäudes anzusehen. Diese Maßnahmen müssen am Gebäude selbst oder im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Gebäude vorgenommen werden sowie auf die Verringerung des Primärenergiebedarfs oder Transmissionswärmeverlustes gerichtet sein. Dies gilt insbesondere für

  • die Wärmedämmung von Wänden, Geschossdecken und Dachflächen,
  • die Erneuerung, Ersatz oder erstmaliger Einbau von Fenstern und Außentüren,
  • die Erneuerung der Heizungsanlage im Gebäude,
  • den Einbau und die Erneuerung einer Lüftungsanlage,
  • den Einbau und die Installation von Geräten zur Mess-, Steuer- und Regelungstechnik,
  • die Errichtung eines Wärmespeichers im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude.

Nicht geförderte Sanierungen

Nicht förderfähige Sanierungsmaßnahmen sind insbesondere

  • alle Arten "innenliegender" Sonnenschutzvorrichtungen,
  • außenliegende Sonnenschutzvorrichtungen gemäß DIN 4108-2, Tabelle 7, Zeile 3.4,
  • alle Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz, die nicht parallel zu Fenstern in der thermischen Gebäudehülle verlaufen,
  • Vordächer, auch nicht als Sonnenschutzvorrichtung,
  • Markisen, die nicht parallel zu Fenstern in der thermischen Gebäudehülle verlaufen,
  • freistehende Lamellen und Lamellendächer,
  • Pergolen,
  • Wärmeerzeuger auf Basis des Energieträgers Öl (z. B. Öl-Brennwertkessel, Öl-Öfen, ölbetriebene Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen),
  • Kohleheizungen,
  • Gaskessel, Gasstrahler, Gas-Warmlufterzeuger jeweils ohne Brennwerttechnik,
  • handbeschickte Biomasse-Einzelöfen (z. B. Scheitholzkamin-Öfen, Kachel-Öfen) sowie luftgeführte Pellet-Öfen,
  • mobile Mietheizungen,
  • Niedertemperaturkessel,
  • Übergangsheizungen im Rahmen eines späteren Wärme- oder Gebäudenetzanschlusses,
  • Heizungstechnik, die überwiegend für nicht GEG-relevante Prozesse genutzt werden,
  • Wärmeerzeuger auf Basis des Energieträgers Gas (fossiles Gas), z. B. Gas-Brennwertkessel, gasbetriebene Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen, Gas-Strahler, Gas-Warmlufterzeuger sowie die zugehörigen Umfeldmaßnahmen (z. B. Abgassysteme und Schornsteine),
  • Elektro-Direktheizungen,
  • Elektro-Speicherheizungen,
  • Nachtstromspeicherheizungen,
  • Elektro-Heizstrahler,
  • Infrarot-Heizungen,
  • Gas-KWK ohne Brennwerttechnik,
  • Photovoltaik-Anlagen,
  • Windkraftanlagen,
  • mechanisch betriebene Lüftungsanlagen, die nicht vorrangig der ...

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