Die Darlehen dieses Programms können für dieselbe Maßnahme mit anderen Fördermitteln kombiniert werden. Zu beachten ist:

Kombination nicht möglich

Soll eine Kombination des BEG-Programms und eine Förderung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) erfolgen, ist dies zulässig. Eine Kumulierung dieser beiden Förderungen ist aber nicht möglich.

Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer BEG-Förderung und

  • einer Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG),
  • einer Bundesförderung für Wärmenetze,
  • dem Vorgängerprogramm Heizungsoptimierung (HZO),
  • dem KfW-Programm "Zuschuss Brennstoffzelle" (433),
  • dem Produkt BEG Zuschuss NWG (463),
  • dem Zuschuss des BAFA für Einzelmaßnahmen (BEG EM),
  • der Förderung aus den Vorgängerprogrammen CO2-Gebäudesanierungsprogramm/EBS-Programm, Marktanreizprogramm (MAP), Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE)

für ein und dieselbe Maßnahme ist nicht möglich.

Ergibt sich infolge der Kumulierung für die zu fördernde Maßnahme eine Förderquote von insgesamt mehr als 60 %, hat dies der Antragsteller bei der KfW anzuzeigen. Es kann hier zu Kürzungen des gewährten BEG-Darlehens kommen.

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