Hausbank
Die Darlehen dieses Programms können bei der Hausbank beantragt werden. Wichtig ist, dass der Antrag vor Beginn des Vorhabens gestellt wird (s. u.). Als Zeitpunkt der Antragstellung gilt das Eingangsdatum des Antrags bei der KfW-Bank.
Die Darlehenszusage erfolgt immer nach den aktuellen Förderbedingungen zum Zeitpunkt der Zusage.
Als Vorhabenbeginn wird grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags angesehen. Planungs- und Beratungsleistungen führen nicht zur Annahme eines Vorhabenbeginns. Beim Ersterwerb eines Gebäudes gilt der Abschluss des Kaufvertrags als Vorhabenbeginn.
Abweichender Vorhabenbeginn nach Beratungsgespräch
Abweichend gilt als Vorhabenbeginn der Beginn der Bauarbeiten vor Ort, wenn vor Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags ein dokumentiertes Beratungsgespräch mit dem Finanzierungspartner oder einem Finanzvermittler stattfand. Das Beratungsgespräch ist auf dem Formular "Nachweis eines Beratungsgesprächs" (Formularnummer: 600 000 4806) zu dokumentieren und ist zwingend vor Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags zu führen.
Anzahlungen
Anzahlungen bzw. Vorauszahlungen für die Liefer- und Leistungsverträge können getätigt werden, sofern mit den Bau- bzw. Handwerkerleistungen erst nach Antragstellung begonnen wird.
Abriss
Handelt es sich bei der Maßnahme um einen Neubau, gelten folgende vorbereitende Maßnahmen nicht als Vorhabenbeginn:
- Abriss bestehender Gebäude bzw. Flächenbereinigungen, Einebnung, Planierung, Felsabbau, Sprengungen u. a.
- Bodenuntersuchungen, Altlastenbereinigung und Austausch kontaminierter Böden
- baustellenvorbereitende Maßnahmen wie Sicherung des Grundstücks, Zufahrtswege und Untergründe für Maschinen/Fahrzeuge anlegen, Entwässerung
- verkehrsmäßige Erschließung wie Anlage von Straßen und Fußwegen, Beleuchtung, Kanalisation, öffentliche Plätze, Grünflächen und Lärmschutz.
Alle technischen Erschließungen auf den Grundstücken wie z. B. der Anschluss an die Versorgungsnetze (Strom, Wasser, Abwasser, Fernwärme, Gas) oder Erdarbeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem zu errichtenden Gebäude stehen, begründen einen Vorhabenbeginn und dürfen somit erst nach Antragstellung beauftragt werden. Auch der Bau einer Tiefgarage gilt als Vorhabenbeginn. Dabei ist es unerheblich, dass die Aufträge für Tiefgarage und Gebäude separat vergeben werden.
Besonderheit bei Krediten über 700.000 EUR
Ab einem Kreditbetrag in Höhe von 700.000 EUR dürfen Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen vergeben werden. Soweit möglich, sind dazu mindestens 3 Angebote einzuholen. Verfahren und Ergebnisse sind durch die Antragstellenden zu dokumentieren und aufzubewahren. Formvorschriften sind nicht einzuhalten.