Wallbox, Ladesäulen

Als Ladestation wird eine stationäre Lademöglichkeit für Elektrofahrzeuge angesehen. Dabei kann sie aus einem oder mehreren Ladepunkten bestehen (z. B. Wallboxen, Ladesäulen). An einem Ladepunkt kann zur gleichen Zeit nur ein Elektrofahrzeug aufgeladen werden.

Nachstehende allgemeine Anforderungen werden an eine Ladestation gestellt:

  • An der Ladestationen dürfen nur Elektrofahrzeuge gemäß § 2 Nr. 2 und 3 EMoG eines Unternehmens (auch deren Arbeitnehmer) aufgeladen werden.
  • Die Ladestation muss an einem Unternehmensstandort in Deutschland errichtet werden.
  • Die Ladestation darf nicht öffentlich zugänglich sein.
  • Die Ladestation kann aus mehreren Ladepunkten bestehen. Sie darf bis zu 22 KW Ladeleistung pro Ladepunkt aufweisen.
  • Die Ladestation darf nicht mittels eines CEE-Steckers an der Stromversorgung angeschlossen werden.
  • Die Einstellung der Ladeleistung darf nur von autorisiertem Fachpersonal vorgenommen werden.
  • Der Baumaßnahmen sind von Fachunternehmen vorzunehmen.
 
Hinweis

6-Jahre-Frist

Eine geförderte Ladestation muss mindestens 6 Jahre dem Förderzweck nach im Unternehmen genutzt werden. Bei einer Nutzungsänderung innerhalb des 6-jährigen Zeitraums ist die KfW berechtigt, den Zuschuss zurückzufordern.

Auf der Webseite der KfW-Bank ist eine Liste der förderfähigen Ladestationen gespeichert (www.kfw.de/441-ladestation). Alle in dieser Liste aufgeführten Ladestationen erfüllen die technischen Anforderungen. Soll eine Förderung für eine Ladestation beantragt werden, die nicht auf der Liste der KfW-Bank steht, muss diese die technischen Mindestvoraussetzungen erfüllen.

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