Elektromobilität: Ladesäulenpflicht im GEIG wird verschärft

Mit der Umsetzung der EU-Gebäudeeffizienzrichtlinie (EPBD) muss das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) novelliert werden: Die Pflichten für die Ausstattung mit Ladeinfrastruktur werden deutlich erweitert. Die Immobilienwirtschaft fordert den bedarfsgerechten Ausbau. Die Pläne.

Ladesäulen und Leitungsinfrastruktur für Elektroautos sind bei Neubau oder größerer Renovierung ab einer bestimmten Anzahl von Stellplätzen seit März 2021 Pflicht. Das regelt das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG). Unterschiede gibt es bei Wohngebäuden und Nicht-Wohngebäuden.

Die neue EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD), die im Mai 2024 verabschiedet wurde und innerhalb von zwei Jahren – bis zum 28.5.2026 – in nationales Recht umgesetzt werden muss, erfordert auch eine Novellierung des GEIG: Die EPBD erhöht die Anzahl der erforderlichen Ladepunkte in Gebäuden deutlich.

Für Bauherren und Eigentümer stellt das eine wirtschaftliche Herausforderung dar. Die Immobilienwirtschaft setzt sich dafür ein, dass die Ladeinfrastruktur in Deutschland zügig ausgebaut wird. Der Mehrwert müsse aber zum Aufwand bei Immobilieneigentümern und zum erwarteten Nutzen in einem angemessenen Verhältnis stehen.

ZIA: Ladeinfrastruktur bedarfsgerecht ausbauen

"Jetzt geht es darum, die Akzeptanz von E-Mobilität durch eine praxistaugliche Ladeinfrastruktur bei Wohnhäusern und Wirtschaftsimmobilien zu steigern", sagt Iris Schöberl, Präsidentin des Zentralen Immobilien Ausschusses (ZIA). "Wir brauchen dazu einen nüchternen Blick auf Kosten und Nutzen."

Wenn flächendeckend bestehende Wirtschaftsimmobilien nachgerüstet werden müssten, bedeute das einen riesigen Aufwand an Baumaßnahmen, ohne dass klar sei, ob die Nutzer genau diese Ladeinfrastruktur überhaupt brauchen.

EPBD: Die Pläne für Wohngebäude

Für neue Wohngebäude mit mehr als drei Stellplätzen sowie für Bestandsgebäude mit mehr als drei Stellplätzen, bei denen größere Renovierungen anstehen, soll laut EPBD für mindestens 50 Prozent der Autostellplätze Vorverkabelung installiert und für die übrigen Stellplätze Schutzrohre für Elektrokabel vorgesehen werden.

EPBD: Die Pläne für Wirtschaftsimmobilien

Die EPBD rückt die reine Errichtung einer Zahl von Ladepunkten in den Blick – unabhängig von deren Ladeleistung. Für neue Nichtwohngebäude oder bestehende Wirtschaftsimmobilien, die grundlegend renoviert werden, braucht es zum Beispiel einen Ladepunkt für jeweils fünf Stellplätze. Als Sonderfall werden Bürogebäude gesehen, bei denen mindestens ein Ladepunkt für zwei Stellplätze gefordert wird.

Die Bundesregierung müsse bei der Einarbeitung der EPBD-Ladeinfrastruktur-Vorgaben ins GEIG den Spielraum für einen bedarfsgerechten Ausbau nutzen. Konkrete Vorschläge zur Umsetzung von Artikel 14 EPBD (Infrastruktur für nachhaltige Mobilität) hat der ZIA in einem Positionspapier zusammengefasst.

ZIA-Positionspapier: Überführung der EPBD-Ladeinfrastruktur-Vorgaben in das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)

Solarstrom für Elektroautos: Aus für KfW-Förderprogramm

Die Mittel aus dem staatlichen "KfW-Förderprogramm 422" zur Erzeugung von Solarstrom an privaten Wohngebäuden und dessen Nutzung für Elektroautos, das am 26.9.2024 mit 300 Millionen Euro startete, waren wegen des großen Ansturms von privaten Hauseigentümern nach weniger als 24 Stunden aufgebraucht.

Gefördert wurden der Kauf und die Installation einer E-Ladestation in Kombination mit einer Photovoltaikanlage und einem Solarstromspeicher. Insgesamt wurden rund 33.000 Anträge bewilligt. 200 Millionen Euro sollten für 2024 bereitgestellt werden. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) teilte dann aber am 13.2.2024 mit, dass für das Förderprogramm kein weiteres Budget mehr zur Verfügung gestellt werden könne.


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