(1) 1Für ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer[2] [Bis 31.07.2022: einen Rechtsanwalt], gegen das[3] [Bis 31.07.2022: den] ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, wird von der Rechtsanwaltskammer eine Vertretung bestellt, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. 2Vor der Bestellung ist das Mitglied[4] [Bis 31.07.2022: der Rechtsanwalt] zu hören. 3Es[5] [Bis 31.07.2022: Er] kann eine Vertretung vorschlagen.
(2) § 53 Absatz 2, Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 sowie § 54 Absatz 1, 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.
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