Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablehnung eines isolierten PKH-Antrags im Verfassungsbeschwerdeverfahren mangels Erforderlichkeit der PKH-Gewährung

 

Normenkette

BVerfGG § 90; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

KG Berlin (Beschluss vom 27.02.2019; Aktenzeichen 6 VAs 3/19 - 161 Zs 147/19)

 

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt K… für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde entsprechend §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) zwar zulässig (vgl. BVerfGE 1, 109 ≪110 ff.≫; 1, 415 ≪416≫; 79, 252 ≪253≫; 92, 122 ≪123≫). Auch die isolierte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde ist nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, Rn. 3).

Rz. 2

Prozesskostenhilfe ist allerdings nur zu bewilligen, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint (vgl. BVerfGE 27, 57; 78, 7 ≪19≫; 92, 122 ≪123≫; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, Rn. 2). Das ist der Fall, wenn der Betroffene gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, er die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, Rn. 2).

II.

Rz. 3

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller hat weder dargelegt, dass er gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, noch, dass er die Kosten anwaltlicher Beratung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann. Überdies bietet die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Für eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Antragsstellers ist nichts ersichtlich.

Rz. 4

Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung wird abgesehen.

Rz. 5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Haufe-Index 13215787

ZAP 2019, 910

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