Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, bei der Berechnung der Renten von Spätaussiedlern die für Beitrags- und Beschäftigungszeiten auf der Grundlage des Fremdrentengesetzes (FRG) ermittelten Entgeltpunkte für Ehepaare, bei denen die Rentenkonten beider Ehepartner Entgeltpunkte nach dem Fremdrentengesetz aufweisen, auf insgesamt 40 Entgeltpunkte zu begrenzen.
I.
1. a) Der Beschwerdeführer wurde 1930 in der ehemaligen Sowjetunion geboren und war dort versicherungspflichtig beschäftigt. Am 15. Mai 1996 übersiedelte er zusammen mit seiner Ehefrau in die Bundesrepublik Deutschland. Der Beschwerdeführer ist ebenso wie seine 1936 geborene Ehefrau als Spätaussiedler nach § 4 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) anerkannt.
b) Unmittelbar nach ihrer Einreise, am 30. Mai 1996, beantragten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bei der für sie zuständigen Landesversicherungsanstalt Württemberg (jetzt: Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg) die Gewährung einer Altersrente. Mit Bescheid vom Juli 1997 gewährte die Landesversicherungsanstalt der Ehefrau des Beschwerdeführers eine Altersrente für Frauen ab September 1996 und dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom August 1997 eine Regelaltersrente ab dem 15. Mai 1996. Dabei verringerte sie die für die im Herkunftsland zurückgelegten Versicherungszeiten ermittelten Bruttoarbeitsentgelte zunächst durch Multiplikation mit dem Faktor 0,6 (§ 22 Abs. 4 FRG in der Fassung des Art. 3 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung ≪Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz – WFG≫ vom 25. September 1996, BGBl I S. 1461; zur Rechtsentwicklung vgl. im Einzelnen Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juni 2006, 1 BvL 9/00 u.a.; im Internet verfügbar unter www.bundesverfassungsgericht.de). Insgesamt berücksichtigte sie bei dem Beschwerdeführer 31,8716 Entgeltpunkte für nach dem Fremdrentengesetz anrechenbare Zeiten. Sowohl bei dem Beschwerdeführer als auch bei seiner Ehefrau begrenzte die Landesversicherungsanstalt dann die nach dem Fremdrentengesetz ermittelten Entgeltpunkte gemäß § 22b Abs. 1 und 3 FRG in der Fassung des Art. 3 Nr. 5 WFG auf jeweils 20 Punkte. Die damalige monatliche Bruttorente des Beschwerdeführers belief sich ab dem 15. Mai 1996 auf 924,60 DM, ab Juli 1996 auf 933,40 DM und ab Juli 1997 auf 948,80 DM. Der Rentenbescheid des Beschwerdeführers wurde bestandskräftig.
c) Im Mai 2000 beantragte der Beschwerdeführer bei der Landesversicherungsanstalt erfolglos die Überprüfung seines Rentenbescheides. Das Sozialgericht wies die hiergegen erhobene Klage ab. In der Berufungsinstanz erklärte sich die Landesversicherungsanstalt bereit, den Rentenanspruch des Beschwerdeführers bezüglich der Zeit vom 15. Mai 1996 bis zum 31. August 1996 unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Rente der Ehefrau erst ab September 1996 begonnen hatte, zu überprüfen und dem Beschwerdeführer einen neuen Rentenbescheid zu erteilen. Der Rechtsstreit wurde insoweit für erledigt erklärt. Im Übrigen, also für den Zeitraum ab September 1996, wies das Landessozialgericht die Berufung zurück. Das Bundessozialgericht wies die vom Landessozialgericht zugelassene Revision zurück.
d) Der Beschwerdeführer hat fristgerecht Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 14, Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 116 GG, dem Sozialstaatsprinzip und dem Rechtsstaatsprinzip sowie aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG. Er trägt unter anderem vor, er sei bereits vor dem Gesetzesbeschluss und der Verkündung des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes in die Bundesrepublik übergesiedelt und habe mit dem Zuzug einen eigentumsgeschützten Anspruch auf Regelaltersrente erworben. Dieser Anspruch sei ihm nachträglich zum großen Teil entzogen worden, ohne dass hierfür Rechtfertigungsgründe ersichtlich seien. Insbesondere hätten keine zwingenden Gründe des Allgemeinwohls für die Anordnung der Rückwirkung der Neuregelung vorgelegen. Weder sei es erforderlich gewesen, einem Ankündigungseffekt vorzubeugen, noch hätten die sich ergebenden Einspareffekte den Eingriff rechtfertigen können. Im Übrigen verstieße § 22b Abs. 3 FRG gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Ehegatten würden gegenüber Alleinstehenden zusätzlich dadurch benachteiligt, dass ihre Rentenansprüche noch einmal um bis zu fünf Entgeltpunkte gekürzt würden. Das Ausmaß dieser Kürzungen übersteige die mögliche Ersparnis an Lebenshaltungskosten erheblich.
Zu der Verfassungsbeschwerde hat das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (jetzt: Bundesministerium für Arbeit und Soziales) namens der Bundesregierung Stellung genommen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist ohne Aussicht auf Erfolg, weil eine Verletzung von Grundrechten des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden kann.
1. Die Annahme eines Eingriffs in Art. 14 Abs. 1 GG scheidet aus. Die durch das Fremdrentengesetz begründeten Anwartschaften unterliegen nicht dem Eigentumsschutz, wenn ihnen – wie bei dem Beschwerdeführer – ausschließlich Beitrags- und Beschäftigungszeiten zugrunde liegen, die in den Herkunftsgebieten erbracht oder zurückgelegt wurden. Aus Art. 116 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip kann der Beschwerdeführer ebenfalls keinen Anspruch auf eine bestimmte Form der sozialen Integration ableiten. Insoweit wird auf den Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juni 2006 (1 BvL 9/00 u.a.) verwiesen.
2. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip ist ebenfalls nicht verletzt. Zwar entfaltet § 22b FRG gegenüber dem Beschwerdeführer echte Rückwirkung. Denn der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs der Rechtsnorm wurde vom Gesetzgeber zum Nachteil des Beschwerdeführers auf einen Zeitpunkt festgelegt, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm durch ihre ordnungsgemäße Verkündung rechtlich existent, das heißt gültig geworden ist (vgl. BVerfGE 63, 343 ≪353≫, 72, 200 ≪241 f.≫; 87, 48 ≪60≫; 97, 67 ≪78≫). Diese Rückwirkung ist jedoch ausnahmsweise gerechtfertigt.
a) Ein uneingeschränktes Verbot rückwirkender Gesetze spricht das Grundgesetz in Art. 103 Abs. 2 GG nur für die Ahndung von Straftaten aus. In den übrigen Rechtsgebieten ergibt sich das grundsätzliche Verbot der gesetzlichen Anordnung einer Rückwirkung aus dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerfGE 88, 384 ≪403≫; stRspr). Im Grundsatz des Vertrauensschutzes findet das Rückwirkungsverbot aber nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze. Es gilt dort nicht, wo sich ausnahmsweise ein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts nicht bilden konnte (vgl. BVerfGE 88, 384 ≪40≫; 95, 64 ≪86 f.≫; 101, 239 ≪263≫). Das Bekannt werden von Gesetzesinitiativen und die öffentliche Berichterstattung über die Vorbereitung einer Neuregelung durch die gesetzgebenden Körperschaften lässt in der Regel – worauf auch das Bundessozialgericht in seinem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteil zutreffend hinweist – die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in die bisherige Rechtslage noch nicht entfallen (vgl. BVerfGE 13, 206 ≪213≫; 13, 261 ≪272 f.≫; 30, 272 ≪287≫; 72, 200 ≪261≫). Schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand einer gesetzlichen Regel entfällt grundsätzlich erst mit dem endgültigen Gesetzesbeschluss des Bundestages über die rückwirkende Gesetzesänderung (vgl. BVerfGE 72, 200 ≪257, 260 ff.≫; 97, 67 ≪79≫ m.w.N.; stRspr).
b) Die gesetzlichen Anordnung einer echten Rückwirkung auf den Tag des Beschlusses der Bundesregierung über die Einbringung einer Gesetzesinitiative – hier der 7. Mai 1996 – ist ausnahmsweise zulässig, wenn das Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage bereits zu diesem Zeitpunkt sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig war. Ob ein solcher Fall vorliegt, lässt sich nur unter Würdigung aller Umstände der konkreten Regelung beurteilen (vgl. BVerfGE 32, 111 ≪123≫). Dabei kann die Art und Bedeutung der durch den Eingriff betroffenen Rechtsposition eine Rolle spielen (BVerfG, a.a.O.). Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die in Frage stehende Regelung den Beschwerdeführer weder mit Wirkung für die Vergangenheit rechtlich belastet noch ihm eine vermögenswerte Rechtsposition rückwirkend entzieht oder schmälert, die dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterliegt. Es geht vielmehr im Falle des Beschwerdeführers, der ausschließlich Beitrags- und Beschäftigungszeiten im Herkunftsgebiet aufzuweisen hat, um die Kürzung einer fürsorgerischen Leistung des Staates (vgl. dazu näher Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juni 2006, 1 BvL 9/00 u.a.).
Hinzukommt als Besonderheit des vorliegenden Falles, dass bei dem zwischen dem 7. Mai und dem 9. Juli 1996 – dem Tag des endgültigen Gesetzesbeschlusses des Deutschen Bundestages – übergesiedelten Personenkreis ein Vertrauensschutztatbestand überhaupt erst mit dem Zuzug (vgl. BVerfGE 27, 167 ≪174≫) und damit zeitlich unmittelbar vor dem das Vertrauen in jedem Falle beseitigenden Gesetzesbeschluss entstanden war. Anders als diejenigen Berechtigten nach dem Fremdrentengesetz, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt ihre Herkunftsgebiete verlassen und ihren Wohnsitz in die Bundesrepublik Deutschland verlegt hatten, hatten die Neuzugezogenen ihren Lebenszuschnitt regelmäßig noch nicht auf die Situation in der Bundesrepublik eingestellt. Vielmehr befanden sie sich in einer Eingliederungsphase. In der Regel hatten sie noch keine dauerhafte Wohnung gefunden. Der Vertriebenenausweis, mit dessen Ausstellung die Vertriebeneneigenschaft – und damit der Anspruch auf eine Rente nach dem Fremdrentengesetz – erst verbindlich feststand, musste noch beantragt werden. Diese insgesamt in der Anfangszeit bestehende ungesicherte Situation, die sich nicht wesentlich von der Situation eines Berechtigten unterschied, der erst nach dem endgültigen Gesetzesbeschluss des Bundestages übergesiedelt war, rechtfertigt es ausnahmsweise, den nach dem Zeitpunkt des Kabinettsbeschlusses zugereisten Spätaussiedlern zuzumuten, sich bereits aufgrund des Bekannt werdens der Gesetzesinitiative auf die Neuregelung einzustellen. Der Gesetzgeber durfte insoweit typisierend unterstellen, dass dieser Personenkreis unmittelbar nach seinem Zuzug noch keine Dispositionen auf der Grundlage der alten Gesetzeslage getroffen hatte. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber bereits in der Vergangenheit einschneidende Kürzungen bei den Fremdrenten vorgenommen hatte und die weiteren Kürzungen, die Gegenstand der in Frage stehenden Gesetzesinitiative waren, zu einem umfassenden Sparpaket gehörten, mit dem auf schwerwiegende und bekannte wirtschaftliche Fehlentwicklungen reagiert werden sollte, von denen die gesetzliche Rentenversicherung nicht unberührt bleiben konnte (vgl. dazu auch Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juni 2006, 1 BvL 9/00 u.a.).
3. Die gemeinsame Obergrenze von 40 Entgeltpunkten für Ehepaare in § 22b Abs. 3 FRG verstößt nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG.
a) Zwar gebietet Art. 6 Abs. 1 GG als verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts einen besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung (vgl. BVerfGE 105, 313 ≪346≫, 107, 205 ≪212 f.≫; stRspr). Der Staat hat alles zu unterlassen, was die Ehe schädigt oder sonst beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 6, 55 ≪76≫; 55, 114 ≪126≫; 76, 1 ≪49≫; 105, 313 ≪346≫). Verheiratete dürfen keinesfalls allein deshalb benachteiligt werden, weil sie verheiratet sind, insbesondere geringere Leistungen erhalten als Ledige (vgl. BVerfGE 28, 324 ≪347≫; 75, 382 ≪393≫). Jedoch ist es verfassungsrechtlich zulässig, die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft zum Anknüpfungspunkt für wirtschaftliche Rechtsfolgen zu nehmen, wenn die konkreten Maßnahmen den Gerechtigkeitsvorstellungen der Gemeinschaft nicht widersprechen und damit nicht als Diskriminierung der Ehe anzusehen sind (vgl. BVerfGE 17, 210 ≪217≫; 28, 324 ≪347≫; 32, 260 ≪267 f.≫; 69, 188 ≪205 f.≫; 75, 361 ≪366≫; 75, 382 ≪393≫; 81, 1 ≪7≫). Insbesondere ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der Gesetzgeber die Konsequenz aus der Erfahrung des täglichen Lebens zieht, dass in einer Haushaltsgemeinschaft umfassend “aus einem Topf” gewirtschaftet wird mit der Folge, dass zwei zusammenlebende Ehegatten einen finanziellen Mindestbedarf haben, der unter dem Doppelten des Bedarfs eines Alleinwirtschaftenden liegt (vgl. BVerfGE 75, 382 ≪394≫; 87, 234 ≪256≫; vgl. auch BVerfGE 91, 389 ≪402≫).
So verhält es sich hier. Der Gesetzgeber hat sich bei der Ausgestaltung des § 22b Abs. 3 FRG an der Höhe der Eingliederungshilfe und damit an einer bedarfsabhängigen Leistung orientiert (vgl. BTDrucks 13/4610, S. 28). Die weitere Kürzung der Gesamtleistung unter anderem für Ehepaare knüpft an den verminderten Bedarf der Haushaltsgemeinschaft an.
b) Es ist auch nicht ersichtlich, dass die konkrete Höhe der Begrenzung nicht sachgerecht wäre. Ein Ehepaar erhält zusammen das 1,6 fache eines Alleinstehenden. Insofern hat das Bundessozialgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass dies dem Verhältnis entspricht, in dem der durchschnittliche Bedarf im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialhilferecht für ein Ehepaar ohne Kind zu dem durchschnittlichen Bedarf eines Alleinlebenden steht (vgl. BSG SozR 3-5050 § 22b Nr. 3 S. 33 m.w.N.).
4. Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer durch die Begrenzung seiner nach dem Fremdrentengesetz ermittelten Entgeltpunkte auf 20 im Vergleich zu anderen Versichertengruppen benachteiligt wird, ist diese ungleiche Behandlung hinreichend gerechtfertigt. Auch insoweit kann auf den Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juni 2006 (1 BvL 9/00 u.a.) verwiesen werden. Im Übrigen rechtfertigen die Gründe, die im Fall der zwischen dem 7. Mai 1996 und dem 9. Juli 1996 Eingereisten ausnahmsweise die Zulässigkeit der Rückwirkung der Neuregelung begründen, auch die in der Übergangsregelung des Art. 6 § 4b des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) vom 25. Februar 1960 (BGBl I S. 93) in der Fassung des Art. 4 Nr. 4 WFG vorgenommene Differenzierung nach dem Stichtag des 7. Mai 1996.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Papier, Steiner, Gaier
Fundstellen