Verfahrensgang
OLG Hamburg (Beschluss vom 28.10.2008; Aktenzeichen 3 Bf 413/08.Z) |
OLG Hamburg (Beschluss vom 05.09.2008; Aktenzeichen 3 Bf 241/04.Z) |
VG Hamburg (Urteil vom 21.04.2004; Aktenzeichen 15 K 3849/03) |
Tenor
1. Der Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. September 2008 – 3 Bf 241/04.Z – und das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 21. April 2004 – 15 K 3849/03 – verletzen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 sowie Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.
2. Das Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes ist des Weiteren dadurch verletzt, dass es das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in dem Verfahren 3 Bf 241/04.Z unterlassen hat, über den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung in angemessener Zeit zu entscheiden.
3. Der Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. September 2008 wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
4. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
5. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
6. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 EUR (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
Tatbestand
A.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen fachgerichtliche Entscheidungen, welche die Ablehnung seines Habilitationsantrags für das Forschungsgebiet „biologische Psychiatrie” bestätigen.
I.
1. Der 1946 geborene Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger. Er hat im Fachbereich Chemie promoviert und ist seit 1975 zunächst als Wissenschaftlicher Assistent, seit 1988 als Akademischer Rat in der Psychiatrischen Klinik des Universitätskrankenhauses H. beschäftigt.
a) Am 10. April 1989 beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung zur Habilitation am Fachbereich Medizin. Dem Antrag fügte er eine Habilitationsschrift mit dem Thema „Ansatzpunkte einer biochemischen Psychiatrie”, sieben publizierte wissenschaftliche Arbeiten sowie zwei unveröffentlichte Arbeiten bei. Nach Zulassung des Klägers zur Habilitation beschloss der aus sieben Mitgliedern bestehende Habilitationsausschuss, drei externe Gutachten einzuholen, die sich jeweils mit den biochemischen, psychiatrischen und wissenschaftstheoretischen Aspekten der vom Beschwerdeführer vorgelegten Schrift befassen sollten.
Die Gutachten ergaben unterschiedliche Bewertungen. Der Gutachter Prof. Dr. H., der vor allem den biochemischen Teil prüfen sollte, kam zu dem Ergebnis, die Habilitationsschrift könne mit großen Einschränkungen zur Annahme empfohlen werden, wobei er die vom Beschwerdeführer zu beseitigenden Kritikpunkte in einer Anlage auflistete. Der psychiatrische Gutachter, Prof. Dr. H., gelangte zur Einschätzung, dass der Beschwerdeführer zumindest momentan noch nicht in der Lage sei, den Stoff überzeugend zu bewältigen. Dabei setzte sich der Gutachter mit der Habilitationsschrift des Beschwerdeführers lediglich auf etwas mehr als einer drittel Seite seiner Stellungnahme auseinander, wobei er sich insbesondere gegen die „pauschale” Kritik des Beschwerdeführers an der biologisch-psychiatrischen Forschung der vergangenen Jahrzehnte wandte. Der dritte Gutachter Prof. Dr. T., der primär die wissenschaftstheoretischen Aspekte zu beurteilen hatte, kam „ohne jeden Vorbehalt” zu der Empfehlung, die Arbeit des Beschwerdeführers als Habilitationsleistung anzuerkennen.
b) Nach mehreren Beratungen lehnte der Habilitationsausschuss den Habilitationsantrag des Beschwerdeführers mit 6 zu 1 Stimmen ab. Nachdem über seinen Widerspruch innerhalb von nahezu einem Jahr nicht entschieden wurde, erhob der Beschwerdeführer am 15. März 1993 Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht Hamburg, die – nach zwischenzeitlichem Ergehen eines Widerspruchsbescheids – mit Urteil vom 24. November 1993 abgewiesen wurde. Auf die Berufung des Beschwerdeführers hob das Hamburgische Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und verpflichtete die Universität zur Neubescheidung des Beschwerdeführers (Urteil vom 10. April 1995). Das Oberverwaltungsgericht stellte entscheidend darauf ab, dass das von Prof. Dr. H. (Psychiatrie) erstellte Gutachten nicht den an ein Habilitationsgutachten zu stellenden Anforderungen genüge. Darüber hinaus sei der Ausschuss bei seiner Bewertung von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, da er das Gutachten von Prof. Dr. H. zum biochemischen Aspekt als „eindeutig negativ” bewertet habe. Weiterhin sei die Entscheidung des Ausschusses fehlerhaft, weil es an einer nachvollziehbaren substantiierten Begründung für das Abweichen vom positiven Gutachten von Prof. Dr. T. (Wissenschaftstheorie) fehle.
2. Im Dezember 1995 beschloss der Fachbereichsrat, das Habilitationsverfahren ohne Einsetzung eines neuen Habilitationsausschusses, das heißt bis auf zwei Mitglieder in alter Besetzung fortzusetzen. Der Ausschuss beschloss, Prof. Dr. H. (Psychiatrie) solle eine ausführliche Ergänzung seines Gutachtens vorlegen, ein weiteres auswärtiges Gutachten sei wegen des eigenen Sachverstands nicht notwendig.
a) Das hierauf im September 1996 von Prof. Dr. H. vorgelegte ergänzende Gutachten kam wiederum zu dem Ergebnis, dass die Habilitationsleistung des Beschwerdeführers nicht ausreichend sei. Der Gutachter ging hierbei davon aus, dass Kern der Habilitationsschrift die Psychiatrie sei und vertrat die Auffassung, dass bei der Entscheidung über die Habilitation dem Gutachten von Psychiatern das größte Gewicht zugemessen werden müsse. Aus seiner ausschließlich psychiatrisch begründeten Sicht gelangte der Gutachter wiederum zu einem für den Beschwerdeführer negativen Ergebnis.
b) Mit Bescheid vom 19. Juni 1997 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Antrag auf Habilitation mit 5 zu 2 Stimmen erneut abgelehnt worden sei. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Widerspruch und nach viermonatiger Untätigkeit Klage vor dem Verwaltungsgericht Hamburg. Die Klage wurde vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Dezember 1998 nach Ergehen eines Widerspruchsbescheids abgewiesen. In der Entscheidung hieß es, dass zwar erhebliche Zweifel an der Verwertbarkeit auch des neuen von Prof. Dr. H. erstellten Gutachtens bestünden. Allerdings sei das Gutachten für die Entscheidung des Habilitationsausschusses nicht kausal geworden, da dieser aufgrund eigener Sachkunde seiner Mitglieder eine Gesamtbeurteilung der Arbeit des Beschwerdeführers vorgenommen habe. Mit Beschluss vom 31. Januar 2001 ließ das Hamburgische Oberverwaltungsgericht die hiergegen gerichtete Berufung zu, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestünden. Sei das Gutachten H., wie vom Verwaltungsgericht angenommen, nicht verwertbar, würde das Habilitationsverfahren an einem Fehler leiden, der zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung führen könnte.
c) Am 5. April 2001 schlossen die Beteiligten im Rahmen eines Erörterungstermins vor dem Oberverwaltungsgericht, an dem auch der Vorsitzende des Habilitationsausschusses teilnahm, zur Beendigung des Rechtsstreits einen Vergleich. Danach sollte ein weiteres Gutachten eingeholt werden, dem – so wörtlich – „nach übereinstimmender Auffassung aller Beteiligten maßgeblicher Einfluss auf die weitere unter Einbeziehung dieses Gutachtens zu erfolgende Entscheidung des Habilitationsausschusses” zukommen sollte. Als Gutachter sollte … Prof. Dr. E., …, gewonnen werden. Der Auftrag sollte mit einem Anschreiben versehen werden, in welchem auf die wissenschaftstheoretische und interdisziplinäre Ausrichtung der Habilitationsschrift hingewiesen werden sollte. Dem Gutachter sollte dem Vergleich zufolge weiter in Umrissen mitgeteilt werden, welchen Gang das bisherige Verfahren genommen habe, dass bereits Gerichtsentscheidungen vorlägen und verschiedene Stellungnahmen und Gutachten mit kontroversen Einschätzungen eingeholt worden seien.
d) Am 28. Juni 2001 traf sich der Habilitationsausschuss in Anwesenheit der Rechtsvertreterin der beklagten Universität. Diese berichtete über den abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich, der im Ausschuss auf erhebliche Kritik stieß. Die meisten Mitglieder vertraten die Ansicht, dass mit der Bestimmung des maßgeblichen Einflusses des Gutachtens von Prof. Dr. E. ihre Prüfertätigkeit in unrechtmäßiger Weise beeinträchtigt sei. Einige Kommissionsmitglieder drohten zunächst mit ihrem Austritt. Nach mehreren weiteren Sitzungen einigte sich der Ausschuss darauf, Prof. Dr. E. – wie im gerichtlichen Vergleich vorgesehen – um die Erstattung eines Gutachtens zu bitten. Der Ausschussvorsitzende entwarf daraufhin ein auf den 14. November 2001 datiertes Anschreiben an den Gutachter. Darin heißt es unter anderem, die erbetene Begutachtung solle in der seit zehn Jahren auch gerichtlich geführten Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und der Medizinischen Fakultät der Universität Hamburg „insbesondere helfen, durch eine abgewogene Stellungnahme eines ‚Elder Statesman in der Wissenschaft’ ein faires Prüfungsurteil noch weiter zu untermauern”. Im vorletzten Absatz des Schreibens heißt es, zu keinem Zeitpunkt sei in den rechtlichen Auseinandersetzungen die Ernsthaftigkeit, Sorgfalt und Abgewogenheit in Diskussion und Urteilsfindung der Habilitationskommission angezweifelt worden. Schließlich hätten das Oberverwaltungsgericht sowie der Antragsteller selbst der Habilitationskommission das Vertrauen ausgesprochen.
Der Vorsitzende des Habilitationsausschusses fuhr mit sämtlichen Unterlagen nach G. und überließ Prof. Dr. E. dort die vom Beschwerdeführer eingereichte Habilitationsschrift sowie die sieben eingereichten weiteren Publikationen.
e) Mit Datum vom 5. Februar 2002 legte Prof. Dr. E. eine drei Seiten umfassende „Gutachterliche Stellungnahme” zur Habilitationsschrift des Beschwerdeführers vor. Eingangs führt der Gutachter aus, es sei „evident”, dass er aufgrund seines wissenschaftlichen Hintergrunds nicht in der Lage sei, zu medizinischen Fragestellungen oder zur Interpretation von Daten im Kontext einer „Biochemie in der Psychiatrie” Stellung zu nehmen. Gern komme er aber der Bitte nach, „zum wissenschafts-theoretischen Teil der Arbeit, also zu ihrem wissenschaftlichen Duktus, der Logik der Datensammlung und der inneren wissenschaftlichen Schlüssigkeit, einschließlich Diskussion und Perspektive”, seine Auffassung zu äußern. Die Arbeit berühre ein wichtiges Thema in der Wissenschaft, den Umgang mit wissenschaftlichen Daten und ihre Einordnung in den Stand der Wissenschaft, das Bemühen um wissenschaftliche Genauigkeit, um Berücksichtigung der Literatur und schließlich der Synthese der genannten Punkte. Sie sei flüssig und interessant geschrieben und gebe eine übersichtliche Zusammenschau der Argumente. Sie zeige eine kritische Einstellung zu Thesen, Stand und Interpretation von Daten in der biochemischen Psychiatrie. Aus seiner Erfahrung mit sehr vielen Habilitationen eigener Mitarbeiter sowie als Gutachter in anderen Habilitationsverfahren erfülle die Arbeit jedoch nicht den Anspruch an eine Habilitationsschrift. Solide neue Daten, die zu neuen Hypothesen führten und alte Hypothesen widerlegten, würden im Ergebnisteil nicht dargestellt, neue wegweisende Experimente nicht aufgezeigt und durchgeführt. Der experimentelle Teil der Arbeit sei nicht überzeugend und entspreche nicht dem Niveau, das man bereits bei einer Promotion voraussetze. Von einer Habilitationsschrift sei zu erwarten, dass sie überkommene Hypothesen relativiere und zusätzlich ein neues Forschungsfeld eröffne, mithin eine neue Tür zum Verständnis eines wissenschaftlichen Problems aufstoße und zu neuer wissenschaftlicher Arbeit anrege. Dies fehle der Arbeit. Sie bleibe in der Deskription und Kritik der bestehenden Zustände hängen und zeige keine neuen Möglichkeiten auf. Hypothesen zur Lösung des wissenschaftlichen Problems würden nicht aufgestellt.
f) Nach ausführlicher Diskussion lehnte daraufhin die Habilitationskommission die Habilitierung des Beschwerdeführers erneut, wie es im Sitzungsprotokoll vom 14. Mai 2002 heißt, „nach maßgeblicher Berücksichtigung des Gutachtens E.” mit 6 zu 1 Stimmen ab. Mit Schreiben vom 3. Juni 2002 teilte der Vorsitzende der Kommission dem Beschwerdeführer unter Beifügung des Ausschussvotums sowie des Gutachtens von Prof. Dr. E. dieses Ergebnis mit und eröffnete ihm die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme. Der Beschwerdeführer machte verschiedene Einwendungen gegen das Gutachten geltend. Vor allem bemängelte er, dass der Gutachter lediglich die Habilitationsschrift zur Kenntnis genommen habe. Die von Prof. Dr. E. geforderten Leistungen, insbesondere zu neurobiologischen und biochemischen Aspekten, habe er bereits mehrfach erbracht, was sich aus den weiteren von ihm vorgelegten Publikationen ergebe. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2002, dem Beschwerdeführer zugestellt am 19. Februar 2003, teilte der Ausschussvorsitzende mit, dass es auch unter Berücksichtigung der Einwendungen bei der ablehnenden Entscheidung vom 3. Juni 2002 bleibe.
3. Mit Schreiben vom 27. Februar 2003 legte der Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des Habilitationsausschusses Widerspruch ein und erhob am 5. September 2003 Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht Hamburg. Dieses wies die Klage mit Urteil vom 21. April 2004 ab.
a) Der vor dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht am 5. April 2001 geschlossene Vergleich, wonach ein Gutachten von Prof. Dr. E. einzuholen sei, dem „maßgeblicher Einfluss” auf die Entscheidung des Habilitationsausschusses zukommen sollte, sei im Ergebnis wirksam zustande gekommen. Allerdings bestünden durchgreifende Bedenken gegen das wirksame Zustandekommen des Vergleichs in dem Erörterungstermin vor dem Oberverwaltungsgericht. Denn der Vergleich habe in unzulässiger Weise in Rechte der am Vergleichsschluss nicht beteiligten Mitglieder des Habilitationsausschusses aus Art. 5 Abs. 3 GG eingegriffen. Der Notwendigkeit, den Habilitationsausschuss am Vergleichsschluss zu beteiligen, sei auch nicht damit Genüge getan worden, dass dessen Vorsitzender in der Verhandlung anwesend gewesen sei und am Zustandekommen des Vergleichs mitgewirkt habe.
Allerdings sei der zunächst unwirksame Vergleichsschluss nachträglich wirksam geworden. In seinen Sitzungen vom 19. Juli 2001 und 4. Oktober 2001 habe sich der Habilitationsausschuss eingehend und kritisch mit der infolge des Vergleichsschlusses angesonnenen Verpflichtung zur Einholung eines „maßgeblichen Drittgutachtens” befasst. Nachdem die Ausschussmitglieder zunächst mehrheitlich zu einer Ablehnung tendiert hätten, hätten sie in der Sitzung vom 4. Oktober 2001 das durch den Vergleich geregelte Vorgehen ausdrücklich gebilligt. Damit sei der Vergleich nachträglich durch Zustimmung der anderen Mitglieder des Habilitationsausschusses wirksam geworden.
b) Der Vergleich sei auch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise durchgeführt worden. Das von dem Ausschussvorsitzenden verfasste Anschreiben an den Gutachter Prof. Dr. E. sei entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht geeignet, den Gutachter befangen zu machen. Es sei dem Beschwerdeführer zwar zuzugeben, dass der letzte Absatz jenes Anschreibens nicht seiner verständlichen Sichtweise und auch nicht seiner kritischen Bewertung der Arbeit des Habilitationsausschusses entspreche. Wenn der Ausschussvorsitzende dort ausdrücklich erwähne, das Oberverwaltungsgericht habe einvernehmlich mit dem Beschwerdeführer der Habilitationskommission „das Vertrauen ausgesprochen”, so sei dies objektiv nicht zutreffend. Doch komme hierin keine Befangenheit des Ausschussvorsitzenden zum Ausdruck. Es sei verständlich und berechtigt, dass der Ausschussvorsitzende so vorgegangen sei.
c) Ohne Erfolg rüge der Beschwerdeführer auch, dass Prof. Dr. E. das für das Gutachten erforderliche Material unvollständig oder selektiv übermittelt worden sei. Dem Gutachter habe mit der Habilitationsschrift der eigentliche Gegenstand seiner Begutachtung unzweifelhaft vorgelegen.
d) Das Gutachten von Prof. Dr. E. entspreche auch den von Rechts wegen zu stellenden Anforderungen an ein sachkundiges Gutachten im Habilitationsverfahren. Zwar sei der Gutachter nicht im eigentlichen Fachgebiet der Habilitationsschrift fachlich ausgewiesen. Doch sei dies unschädlich, da er sich nach dem geschlossenen Vergleich gutachtlich nicht zu im engeren Sinne fachlichen Aspekten der vorgelegten Schrift äußern sollte, sondern zum methodischen und wissenschaftstheoretischen Gehalt der Arbeit. Dies begründe seine Sachkunde im Rechtssinne. Der Gutachter sei auch von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen und habe allgemein gültige Bewertungsgrundsätze beachtet. Das ablehnende Ergebnis sei knapp aber schlüssig begründet. Dabei vermöge das Gericht, wie es wörtlich ausführt, in der „gelegentlich apodiktisch anmutenden Prägnanz der Feststellungen des Gutachters” keinen rechtlichen Mangel zu erkennen. Die Knappheit der Feststellungen rechtfertige sich bereits „durch die überragende Kompetenz des Gutachters namentlich auch in wissenschaftstheoretischer Hinsicht und seine enorme Erfahrung, die er im Laufe seiner außergewöhnlich erfolgreichen wissenschaftlichen Karriere bei der Betreuung und Bewertung zahlreicher Habilitationsarbeiten” gesammelt habe.
4. Mit Schriftsatz vom 8. Juli 2004 stellte der Beschwerdeführer Antrag auf Zulassung der Berufung und begründete diesen mit weiterem Schriftsatz vom 9. August 2004, der am 11. August 2004 beim Oberverwaltungsgericht einging.
a) Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2005 bat der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers erstmals um Förderung des Verfahrens und Mitteilung, wann mit einer Entscheidung zu rechnen sei. Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin mit richterlicher Verfügung vom 8. Dezember 2005 mitgeteilt, dass ein konkreter Termin für die Entscheidung über seinen Zulassungsantrag nicht mitgeteilt werden könne. Beim Berufungssenat seien noch etliche ältere Zulassungsverfahren und insbesondere zahlreiche vorrangig zu bearbeitende Eilverfahren anhängig.
b) Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2007 wies der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers darauf hin, dass nunmehr weitere zwei Jahre vergangen seien, ohne dass eine Entscheidung des Gerichts absehbar sei. Ein weiteres Abwarten sei dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten. Mit richterlicher Verfügung vom 27. Dezember 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass noch immer etliche Verfahren auf Berufungszulassung beim Senat anhängig seien und die Belastung mit Eilverfahren weiterhin hoch sei. Der Senat werde sich bemühen, im folgenden Jahr über den Zulassungsantrag zu entscheiden.
5. Mit Beschluss vom 5. September 2008 lehnte das Oberverwaltungsgericht den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils ließen sich den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht entnehmen. Das Recht des Beschwerdeführers auf sachkundige Leistungsbewertung sei nicht verletzt. Den Mitgliedern des Habilitationsausschusses stehe bei der Bewertung der Habilitationsprüfung wie bei anderen Prüfungen auch ein gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbarer Bewertungsspielraum zu.
a) Von ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung könne selbst dann nicht ausgegangen werden, wenn der Vergleich vom 5. April 2001 deshalb nicht wirksam zustande gekommen sein sollte, weil einzelne Mitglieder des Habilitationsausschusses an dem Vergleichsabschluss nicht beteiligt gewesen seien. Denn der Habilitationsausschuss habe seine Entscheidung vom 3. Juni 1997 auch noch während des anhängigen Klageverfahrens jederzeit überdenken und unabhängig von dem Vergleich ein weiteres Gutachten einholen und eine erneute Entscheidung treffen dürfen.
b) Auch seien ernstliche Zweifel nicht dargetan, soweit die Durchführung des Vergleichs gerügt werde. Für die Behauptung des Beschwerdeführers, dass der Vorsitzende des Habilitationsausschusses das Verfahren mit dem Ziel seiner Benachteiligung manipuliert habe, indem er dem Gutachter Prof. Dr. E. bewusst Falschbehauptungen mitgeteilt habe, gebe es keine Grundlage.
c) Dass Prof. Dr. E. in seinem Gutachten darauf hinweise, er sei aufgrund seines wissenschaftlichen Hintergrunds nicht in der Lage, zu medizinischen Fragestellungen oder zur Interpretation von Daten im Kontext einer „Biochemie der Psychiatrie” Stellung zu nehmen, führe nicht zur Unverwertbarkeit des Gutachtens. Da das Begutachtungsverfahren insgesamt die abschließende Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung der Habilitationsschrift vorbereite, müsse nicht jeder Gutachter in der Lage sein, die fachliche Thematik umfassend abzudecken. Es reiche bei fachübergreifendem Charakter einer Arbeit oder erheblichen Bezügen zur wissenschaftlichen Nachbardisziplin aus, wenn durch die entsprechende Auswahl der Gutachter für eine insgesamt sachkundige Nachprüfung Sorge getragen werde.
d) Der Habilitationsausschuss habe auch dem interdisziplinären Ansatz der Arbeit ausreichend Rechnung getragen. Er habe insbesondere nicht verkannt, dass Prof. Dr. E. lediglich zum wissenschaftstheoretischen Teil der Habilitationsschrift Stellung genommen habe. Die Bewertung der Habilitationsschrift im Hinblick auf die richtige Gewichtung der einzelnen Teile zueinander unter Berücksichtigung der fachübergreifenden Fragestellung falle in den gerichtlich nicht nachprüfbaren Beurteilungsspielraum des Habilitationsausschusses. Auch sei die Ablehnungsentscheidung nicht deswegen fehlerhaft, weil es immer noch an einer nachvollziehbaren und substantiierten Begründung für das Abweichen vom positiven Gutachten von Prof. Dr. T. (Wissenschaftstheorie) fehle, was das Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10. April 1995 bemängelt habe. Denn nunmehr gebe es ein weiteres, für den Beschwerdeführer negatives Gutachten von Prof. Dr. E. zum wissenschaftstheoretischen und interdisziplinären Ansatz seiner Habilitationsschrift. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Habilitationssausschuss dem Gutachten von Prof. Dr. E. wegen dessen herausragender Sachkunde ein besonderes Gewicht beigemessen und seine Entscheidung deshalb hinsichtlich des wissenschaftstheoretischen Teils auf dieses Gutachten gestützt habe.
6. Die gegen den Nichtzulassungsbeschluss des Oberverwaltungsgerichts durch den Beschwerdeführer erhobene Anhörungsrüge wurde mit Beschluss vom 28. Oktober 2008, zugestellt am 6. November 2008, zurückgewiesen. In dem Beschluss führt das Oberverwaltungsgericht im Einzelnen aus, dass der Senat die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgebrachten Einwände gegen die Wirksamkeit des Vergleichs, zur Befangenheit des Vorsitzenden des Habilitationsausschusses sowie zum Gegenstand des Habilitationsverfahrens zur Kenntnis genommen und in seinen Entscheidungsgründen berücksichtigt habe.
II.
Mit seiner am 4. Dezember 2008 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 19 Abs. 4, Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3, Art. 14 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 sowie Art. 20 Abs. 3 GG.
1. Der Beschwerdeführer meint, durch die Nichtzulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht sei sein Anspruch auf wirksame gerichtliche Kontrolle nach Art. 19 Abs. 4 GG verletzt worden. Das Oberverwaltungsgericht habe die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ohne ausreichende Auseinandersetzung mit seinen Einwendungen einfach übernommen.
2. Das Oberverwaltungsgericht habe zudem durch die über vierjährige Dauer des Berufungszulassungsverfahrens seinen Anspruch auf gerichtliche Entscheidung unzumutbar verkürzt. Der Beschwerdeführer sieht sich gegenüber Prozessbeteiligten anderer Verfahren benachteiligt, was in Anbetracht seines Lebensalters und der langen Dauer des Verfahrens insgesamt nicht mehr hinnehmbar gewesen sei. Es sei von einer willkürlichen Rechtsanwendung auszugehen.
3. Die Entscheidungen verletzten ihn zudem in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG. Die Habilitation sei eine Berufszulassungsprüfung, da sie den Zugang zum Beruf des Hochschullehrers eröffne. Die Bewertung seiner Habilitationsleistung sei bei der Begutachtung unzulässig auf seine Habilitationsschrift beschränkt und seine weiteren eingereichten Publikationen seien nicht ausreichend zur Kenntnis genommen worden. Die Verfahrensweise des Ausschussvorsitzenden bei der Beauftragung des Gutachters verletzte ihn in seinem Recht auf eine unvoreingenommene Leistungsbewertung. Die Stellungnahme von Prof. Dr. E. selbst genüge nicht den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an Gutachten in Habilitationsverfahren. Das für ihn positive Gutachten von Prof. Dr. T. sei in der Entscheidung der Habilitationskommission ausgeblendet worden. Es sei versucht worden, dieses Gutachten zu unterlaufen und zuletzt durch das Gutachten von Prof. Dr. E. auszutauschen.
4. Das Oberverwaltungsgericht habe die in seiner Anhörungsrüge vorgetragenen Punkte nicht zum Anlass genommen, die eigene Entscheidung zu korrigieren. Darin liege eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG.
III.
Zur Verfassungsbeschwerde hat der Präses der Justizbehörde der Hansestadt Hamburg Stellung genommen. Nach seiner Ansicht liegt in der Verfahrensdauer von über vier Jahren vor dem Oberverwaltungsgericht kein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG.
Der zuständige 3. Senat des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts sei im betreffenden Zeitraum mit Berufungsverfahren und insbesondere mit Beschwerdeverfahren aus den Bereichen des Hochschulzulassungsrechts und des Ausländerrechts stark belastet gewesen. Die Verfahren seien grundsätzlich nach Eingang bearbeitet worden und nicht nach ihrem Schwierigkeitsgrad. Verfahren, die eine zeitnahe Entscheidung dringend erforderten, wie zum Beispiel Berufungsverfahren in Prüfungssachen und in Hochschulzulassungssachen, sowie Beschwerden in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, seien vom Senat zur Entscheidung vorgezogen worden.
Die Länge des Verfahrens des Beschwerdeführers habe leider der im damaligen Zeitraum üblichen Dauer für Zulassungsverfahren entsprochen. Wegen der komplexen und schwierigen Sach- und Rechtslage habe das Verfahren zudem einer gründlichen und zeitaufwendigen Vorbereitung bedurft.
Entscheidungsgründe
B.
Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG liegen vor.
Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (vgl. insbesondere BVerfGE 35, 79 ≪133≫; 55, 349 ≪369 f.≫; 84, 34 ≪45 ff.≫; 84, 59 ≪77 ff.≫).
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten des Beschwerdeführers, hier der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 sowie Art. 19 Abs. 4 GG, angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie sich inhaltlich gegen die fachgerichtlichen Entscheidungen sowie gegen die Dauer des Berufungszulassungsverfahrens vor dem Oberwaltungsgericht wendet, zulässig und auch offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
I.
1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG rügt, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den beigefügten Unterlagen lassen sich keine Hinweise dafür entnehmen, das Oberverwaltungsgericht habe wesentliches Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen (vgl. BVerfGE 83, 24 ≪35≫; 86, 133 ≪146≫; 96, 205 ≪216≫; stRspr).
2. Gleichfalls unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde, soweit der Beschwerdeführer die Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG allein durch die Nichtzulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht geltend macht. Sehen prozessrechtliche Vorschriften Rechtsbehelfe vor, so verlangt das Recht auf effektiven Rechtsschutz, dass die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs nicht in unzumutbarer Weise erschwert wird. Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen (vgl. BVerfGE 104, 220 ≪232≫). Insbesondere dürfen im Berufungszulassungsverfahren die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2001 – 1 BvR 1653/99 –, NVwZ 2001, S. 552 ≪552 f.≫ m.w.N.).
Dass durch die Nichtzulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht das Recht auf effektiven Rechtsschutz in dieser Hinsicht verletzt sein könnte, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan (zum Darlegungserfordernis siehe BVerfGE 99, 84 ≪87≫; 108, 370 ≪386≫; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010 – 1 BvR 1584/10 –, juris Rn. 3).
3. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte auf Berufsfreiheit sowie Chancengleichheit im Prüfungsverfahren geltend macht, ist die Verfassungsbeschwerde zulässig. Der Vortrag des Beschwerdeführers genügt insoweit den Anforderungen an eine hinreichend substantiierte Begründung nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG.
Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt der Verfassungsbeschwerde nicht deshalb, weil der Beschwerdeführer kurz vor seiner Pensionierung steht und faktisch keine Aussicht mehr hat, als ordentlicher Professor an einer Hochschule berufen zu werden. Ein Wegfall des Rechtsschutzinteresses wäre nur anzunehmen, wenn der begehrte Entscheidungsausspruch an der Situation des Beschwerdeführers nichts ändern würde (vgl. Ruppert, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 90 Rn. 96). Mit der Habilitation kann der Beschwerdeführer weiterhin die Lehrbefähigung („facultas docendi”) für sein Fachgebiet erwerben. Diese ist nach § 17 Abs. 2 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) in der Fassung vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. 2001, S. 171) Voraussetzung für die Erteilung der Lehrbefugnis als Privatdozent („venia legendi”), die auch mit dem Eintritt in den Ruhestand nicht endet (dazu Maurer, in: Fläming u.a., Handbuch des Wissenschaftsrechts, Bd. I, 2. Aufl. 1996, S. 779 ≪792 f.≫). Privatdozenten werden je nach Satzung der Universität beziehungsweise des jeweiligen Fachbereichs verschiedene korporationsrechtliche wie organisatorische Befugnisse eingeräumt (vgl. Reich, HRG, 10. Aufl. 2007, § 36 Rn. 3). Auch wenn man die Privatdozentur selbst nicht als Beruf im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG ansieht, unterfällt sie als Vorstufe für die Berufsaufnahme als Professor dem Schutz der Berufsfreiheit (vgl. BVerwGE 91, 24 ≪31 ff.≫), auf den sich Nichtdeutsche jedenfalls im Rahmen des allgemeinen Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG berufen können (vgl. BVerfGE 78, 179 ≪196 f.≫; 104, 337 ≪346≫).
4. Zulässig ist die Verfassungsbeschwerde auch, soweit sie sich gegen die Dauer des Berufungszulassungsverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht wendet.
Zwar ist nach Abschluss des Verfahrens durch die Nichtzulassung der Berufung Erledigung eingetreten, da die Beschwer nicht mehr fortdauert; damit ist grundsätzlich auch das Rechtsschutzbedürfnis entfallen (vgl. BVerfGK 2, 33 ≪35≫). Allerdings besteht an der Feststellung einer Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG auch dann ein berechtigtes Interesse, wenn eine Wiederholung des Verstoßes konkret zu besorgen ist (vgl. BVerfGE 52, 42 ≪51 f.≫; 69, 257 ≪266≫; 81, 138 ≪140 f.≫; stRspr). Das ist jedenfalls der Fall, wenn – wie vorliegend – eine Aufhebung der fachgerichtlichen Entscheidung und Zurückverweisung aufgrund der Verletzung materieller Grundrechte erfolgt. Durch die Zurückverweisung an das Oberverwaltungsgericht wird das Ausgangsverfahren weitergeführt. In Anbetracht der Gesamtdauer der gerichtlichen Auseinandersetzung wäre dem Beschwerdeführer eine weitere unangemessene Verfahrensverzögerung nicht mehr zumutbar.
II.
Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie auch offensichtlich begründet. Die fachgerichtlichen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 im Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sowie Art. 19 Abs. 4 GG. Das Nichtzulassungsverfahren über die Berufung des Beschwerdeführers vor dem Oberverwaltungsgericht verletzt den Beschwerdeführer zudem wegen überlanger Verfahrensdauer in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG.
1. Prüfungsverfahren, die für die Aufnahme eines bestimmten Berufs den Nachweis bestimmter erworbener Fähigkeiten verlangen, greifen in die Freiheit der Berufswahl ein und müssen deshalb grundsätzlich den Anforderungen, die aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit folgen, genügen (vgl. BVerfGE 37, 342 ≪352≫; 79, 212 ≪218≫; 84, 34 ≪45≫).
a) Bei der vom Beschwerdeführer angestrebten Habilitation, durch die gemäß § 71 HmbHG „die besondere Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Forschung” nachgewiesen wird, handelt es sich um eine Berufszulassungsprüfung (vgl. BVerwGE 91, 24 ≪33 f.≫; 95, 237 ≪242≫). Zu den Einstellungsvoraussetzungen von Professoren gehört nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a HmbHG, § 44 Nr. 4 Buchstabe a des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl I S. 18, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 12. April 2007, BGBl I S. 506) der Nachweis „zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen”, die durch eine Habilitation nachgewiesen werden können. Daran ändert nichts, dass mit Gesetz vom 20. August 1998 das Regelerfordernis der Habilitation im Hochschulrahmengesetz abgeschafft und durch die Juniorprofessur ersetzt wurde. Nachdem der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit seinem Urteil vom 27. Juli 2004 das zugrunde liegende Fünfte Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften wegen fehlender Bundeszuständigkeit für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig erklärt hat (vgl. BVerfGE 111, 226), lässt das Hochschulrahmengesetz nunmehr offen, auf welche Weise die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen zu erbringen sind. Es ist davon auszugehen, dass sie sowohl durch eine Habilitation als auch im Rahmen einer Juniorprofessur nachgewiesen werden können (Reich, HRG, 10. Aufl. 2007, § 44 Rn. 6a).
Der Hamburger Gesetzgeber hat sich in § 15 Abs. 4 Satz 1 HmbHG dafür entschieden, am Regelerfordernis der Juniorprofessur festzuhalten. Wie sich aus § 71 Abs. 1 HmbHG ergibt, kann die zusätzliche wissenschaftliche Qualifikation jedoch weiterhin auch durch eine Habilitation erbracht werden. Diese Mehrgleisigkeit der Zugangsvoraussetzungen zur Hochschulprofessur entspricht auch der gegenwärtigen Praxis.
b) Es kann dahinstehen, ob sich der Beschwerdeführer als Österreicher und damit EU-Staatsbürger auf den Schutz des seinem Wortlaut nach Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG vorbehaltenen Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG berufen kann. Ein entsprechender Grundrechtsschutz ist für den Beschwerdeführer jedenfalls über Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 sowie Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können sich Nichtdeutsche für den Schutz ihres Berufszugangs und ihrer beruflichen Betätigung auf Art. 2 Abs. 1 GG berufen (vgl. BVerfGE 78, 179 ≪196 f.≫; 104, 337 ≪346≫). Dazu hat das Gericht zwar ausgeführt, dass Ausländer, denen die Berufung auf die Berufsfreiheit verwehrt sei, nicht denselben Schutz über Art. 2 Abs. 1 GG beanspruchen könnten. Das allgemeine Freiheitsrecht sei nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet (vgl. BVerfGE 78, 179 ≪197≫; 104, 337 ≪346≫). Dies kann jedoch zumindest dann nicht zu einer Absenkung des Schutzniveaus und damit der grundrechtlichen Kontrolle führen, wenn sich aus dem betroffenen Sachbereich kein sachlicher Grund für eine entsprechende Differenzierung ergibt (vgl. auch Siehr, Die Deutschengrundrechte des Grundgesetzes, 2001, S. 476 f.). Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Kontrolle von Prüfungsentscheidungen ergeben sich sowohl aus der Berufsfreiheit als auch aus dem Grundsatz der Chancengleichheit nach dem für Deutsche und Ausländer gleichermaßen geltenden Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 84, 34 ≪50≫). Die Maßstäbe für die fachgerichtliche Kontrolle folgen zudem aus dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfGE 84, 59 ≪77 ff.≫). Die bei Habilitations – wie Berufungsentscheidungen zu beachtende Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 35, 79 ≪132≫; BVerwGE 95, 237 ≪248≫), durch die der Grundsatz der Chancengleichheit im Wissenschaftsbereich eine besondere Ausprägung erfährt, ist nach dem Grundgesetz nicht auf Deutsche beschränkt. Es ist danach nicht gerechtfertigt, Ausländern, die allgemein die Zugangsvoraussetzung für eine Berufszugangsprüfung im Hochschulbereich erfüllen, bei der Durchführung des Prüfungsverfahrens einen nur verringerten grundrechtlichen Schutz zuzubilligen als Deutschen, die sich unmittelbar auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen können. Entsprechend sind auch die Fachgerichte – ohne dies näher zu thematisieren – mit Recht davon ausgegangen, dass die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Prüfungsentscheidungen auch für den Beschwerdeführer gelten.
2. Grundrechtsschutz ist auch durch die Gestaltung von Verfahren zu bewirken. Das gilt insbesondere für Prüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Zulassung zu einem Beruf oder ein ganzes Berufsfeld ist. Die Grundrechte beeinflussen demgemäß nicht nur das materielle Recht, sondern auch das Verfahrensrecht, soweit dieses für einen effektiven Grundrechtsschutz Bedeutung hat (vgl. BVerfGE 84, 34 ≪45 f.≫; 84, 59 ≪72 f.≫).
a) Das Bewertungsverfahren muss im Rahmen des Möglichen Objektivität und Neutralität gewährleisten. Daraus ergeben sich Anforderungen bezüglich der sachgerechten Auswahl der Prüfer, ihrer Zahl und ihres Verhältnisses zueinander, insbesondere bei Bewertungsdifferenzen (vgl. BVerfGE 84, 34 ≪46≫). Der Betroffene hat Anspruch auf eine fehlerfreie und verfahrensmäßige Leistungsbewertung durch sachkundige Personen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 1995 – 1 BvR 1505/94 –, NVwZ 1995, S. 469 ≪470≫). Bei fachspezifischen Fragen darf eine mit guten Gründen vertretene Auffassung nicht als falsch bewertet werden, nur weil das Prüfungsgremium hierzu eine andere Auffassung vertritt als der zu prüfende Bewerber (vgl. BVerfGE 84, 34 ≪55≫).
b) Mit diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen, die sich auch aus dem Verhältnismäßigkeitsgebot ableiten, korrespondiert ein Anspruch auf wirksame fachgerichtliche Kontrolle aus Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfGE 84, 34 ≪53≫; 84, 59 ≪77 ff.≫). Im Wege der gerichtlichen Nachprüfung muss sichergestellt sein, dass die konkreten Rechte, die sich aus der materiellen Grundrechtsposition des Betroffenen ergeben, effektiv geltend gemacht werden können. So dürfen die Gerichte bei fachspezifischen Bewertungen ihre Kontrolle nicht unter Hinweis auf den Beurteilungsspielraum der Prüfungsbehörde zurücknehmen, soweit vom Betroffenen substantiierte Einwendungen gegen die fachliche Bewertung vorgebracht werden (vgl. auch BVerwGE 104, 203 ≪208≫). Sie haben insbesondere nachzuprüfen, ob durch das jeweilige Prüfungsverfahren eine sachkundige und fachlich korrekte Leistungsbewertung gewährleistet war, keine wesentlichen Verfahrensfehler begangen wurden, die jeweiligen Prüfer von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen sind und sich nicht von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen (vgl. BVerfGE 84, 34 ≪53 f.≫).
Lediglich bei prüfungsspezifischen Beurteilungen, die der Prüfer aus Erfahrungen im fachkundigen Vergleich mit der Leistung anderer Prüflinge gewinnt, ist von einem gerichtlich nur begrenzt nachprüfbaren Entscheidungsspielraum auszugehen. Die gerichtliche Kontrolle ist allerdings auch hier nur so weit eingeschränkt, als eine intensivere Prüfung zu einer Verzerrung der Bewertungsmaßstäbe und zu einer Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit führen würde (grundlegend BVerfGE 84, 34 ≪50 ff.≫; 84, 59 ≪77 ff.≫).
c) Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Verfahren und die gerichtliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen werden im Bereich von Qualifikationsentscheidungen, die Voraussetzung für den Zugang zur Stellung eines Hochschullehrers sind, durch das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit verstärkt (vgl. auch Maurer, in: Fläming u.a., Handbuch des Wissenschaftsrechts, Bd. I, 2. Aufl. 1996, S. 779 ≪784≫; Schwerdtfeger, WissR 12 ≪1979≫, S. 1 ≪8≫).
aa) Das in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG enthaltene Freiheitsrecht schützt als Abwehrrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe und steht grundsätzlich jedem zu, der wissenschaftlich tätig ist oder tätig werden will (vgl. BVerfGE 35, 79 ≪112≫; 88, 129 ≪136≫; 122, 89 ≪105≫). Daneben enthält Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG für den Hochschulbereich eine objektive Grundsatznorm, die organisatorische wie verfahrensmäßige Vorkehrungen gegen Gefährdungen der freien Wissenschaft verlangt (vgl. BVerfGE 93, 85 ≪95≫; 111, 333 ≪354≫). Sie gewährt den in der Wissenschaft Tätigen angemessene Teilhabe an der Organisation des Wissenschaftsbetriebs (vgl. BVerfGE 111, 333 ≪354≫). Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG fordert, Organisation und Verfahren innerhalb der Hochschule so auszugestalten, dass die einzelnen Grundrechtsträger nach Möglichkeit vor wissenschaftsinadäquaten Entscheidungen geschützt werden (vgl. BVerfGE 111, 333 ≪354≫ m.w.N.).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt der Gruppe der Hochschullehrer im Modell der sogenannten „Gruppenuniversität” eine besondere Stellung zu (vgl. BVerfGE 35, 79 ≪126 f.≫; 61, 210 ≪240≫; 95, 193 ≪210≫). Ihnen ist die Pflege von Forschung und Lehre vornehmlich anvertraut. Nach dem materiellen Hochschullehrerbegriff des Bundesverfassungsgerichts ist unter Hochschullehrer der akademische Forscher und Lehrer zu verstehen, der aufgrund einer Habilitation oder eines sonstigen Qualifikationsbeweises mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Fachs in Forschung und Lehre betraut ist (vgl. BVerfGE 35, 79 ≪127≫; 56, 192 ≪208≫; 95, 193 ≪210≫). Für Hochschullehrer ist Kern der Wissenschaftsfreiheit infolgedessen das Recht, ihr Fach in Forschung und Lehre zu vertreten (vgl. BVerfGE 122, 89 ≪105≫; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 13. April 2010 – 1 BvR 216/07 –, juris Rn. 40).
bb) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seinem Hochschulurteil hervorgehoben, dass an das Berufungsverfahren der Hochschullehrer wegen der Bedeutung dieses Vorgangs für die Wissenschaftsfreiheit besondere Anforderungen zu stellen sind. Das Auswahlverfahren bestimme die eigentlichen Träger der freien Forschung und Lehre innerhalb der Universität und sei deshalb mit der Garantie des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG besonders eng verknüpft (vgl. BVerfGE 35, 79 ≪133≫). Gleiches muss auch für die vorgelagerten Prozesse der Habilitation, der Erteilung einer Lehrbefugnis oder einer anderen Qualifikation für die Berufung auf eine Hochschulprofessur gelten, zumal durch eine negative Entscheidung die Wissenschaftsfreiheit des einzelnen Grundrechtsträgers besonders intensiv betroffen ist (vgl. auch BVerwGE 91, 24 ≪35 ff.≫). Dem Bewerber ist durch eine Ablehnung seiner Habilitation die Berufung auf eine Professur und damit die Teilhabe an der besonderen Stellung der Hochschullehrer innerhalb der Universität verwehrt. Zugleich enthält die Ablehnungsentscheidung ein Urteil über die fachliche Eignung des betroffenen Grundrechtsträgers, der auf der Grundlage seiner eingereichten Arbeit für nicht ausreichend befähigt angesehen wird, das von ihm angestrebte Fach in Forschung und Lehre eigenständig als Hochschullehrer zu vertreten. Entsprechend sind an die Leistungsbewertung im Rahmen eines Habilitationsverfahrens besondere Anforderungen zu stellen, die dem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit in seiner subjektiven wie objektiven Ausprägung Rechnung tragen.
3. Dem für den Beschwerdeführer aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG folgenden verfassungsrechtlichen Recht auf sachkundige Leistungsbewertung ist im Habilitationsverfahren nicht schon damit genügt, dass über den Erfolg der Habilitation nur von Personen entschieden werden darf, die selbst habilitiert sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen. Vielmehr muss durch die Ausgestaltung des Habilitationsverfahrens gewährleistet sein, dass der zur sachkundigen Bewertung erforderliche fachwissenschaftliche Sachverstand in dem zur Entscheidung berufenen Gremium nicht nur eingebracht, sondern auch dessen maßgebliche Berücksichtigung bei der Bewertungsentscheidung sichergestellt wird (vgl. BVerwGE 95, 237 ≪244 f.≫).
a) Den vorbereitenden Fachgutachten kommt dabei eine besondere Bedeutung zu. Die jeweiligen Gutachter beurteilen, ob es sich bei der Habilitationsschrift um eine wesentliche Förderung der wissenschaftlichen Erkenntnis in dem Fach handelt, für das die Feststellung der Lehrbefähigung und gegebenenfalls der venia legendi erstrebt wird. Demgemäß bedarf es besonderer Anforderungen an die Auswahl der Gutachter sowie an deren Tätigkeit (vgl. BVerwGE 95, 237 ≪245≫). Dem Gebot sachkundiger Bewertung sowie der Chancengleichheit ist nur dann ausreichend entsprochen, wenn die Gutachter im Habilitationsfach entsprechend ihrer fachlichen Qualifikation kompetent für die Bewertung sind.
Eine sachkundige Beurteilung, ob eine wesentliche Förderung der wissenschaftlichen Erkenntnisse in dem Habilitationsfach anzunehmen ist, setzt in Anbetracht von Umfang, Spezialisierungs- und Schwierigkeitsgrad von Habilitationsschriften die Auswahl und Bestellung von Personen voraus, die über einen hinreichenden Überblick über den fachwissenschaftlichen Erkenntnisstand in denjenigen Sachgebieten verfügen, mit denen sich die Habilitationsschrift befasst (vgl. BVerwGE 95, 237 ≪246≫; siehe auch Maurer, in: Fläming u.a., Handbuch des Wissenschaftsrechts, Bd. I, 2. Aufl. 1996, S. 779 ≪790≫). Bei Arbeiten mit interdisziplinären oder fächerübergreifenden Bezügen wird sich der erforderliche Sachverstand meist nur auf einen Ausschnitt der Arbeit erstrecken (siehe bereits Schwerdtfeger, WissR 12 ≪1979≫, S. 107 ≪113≫). Demgemäß muss vom Fachbereichsrat oder von der zuständigen Habilitationskommission durch entsprechende Auswahl der Gutachter dafür Sorge getragen werden, dass die fachliche Thematik der Arbeit umfassend abgedeckt, das heißt in allen wesentlichen Aspekten einer fachkundigen Nachprüfung unterzogen wird. Die Zusammenstellung der Gutachter muss insgesamt auf die Arbeit abgestimmt sein; für jedes wesentlich berührte Fach muss mindestens ein Gutachter bestellt werden (vgl. BVerwGE 95, 237 ≪246≫).
b) Unter Bezugnahme auf die von der Verfassungsrechtsprechung entwickelten Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht zugleich Anforderungen für die Qualität der im Habilitationsverfahren einzuholenden Fachgutachten formuliert, die dem Gebot sachkundiger Bewertung im Wissenschaftsbereich genügen. Durch das jeweilige Gutachten muss das zur Entscheidung berufene Gremium in den Stand gesetzt werden, eine eigenverantwortliche und verbindliche Bewertungsentscheidung zu treffen (vgl. BVerwGE 95, 237 ≪247≫). Allgemein gehaltene oder pauschale Stellungnahmen reichen danach nicht aus. Insbesondere die für die Annahme oder Ablehnung der Leistung wesentlichen Gründe, vor allem Art und Umfang der Förderung der wissenschaftlichen Erkenntnisse in dem Habilitationsfach, aber auch Mängel und Vorzüge etwa hinsichtlich der Methoden und der Darstellungsweise des Bewerbers sind in dem einzelnen Gutachten so zu begründen, dass die anderen stimmberechtigten Mitglieder in die Lage versetzt werden, selbst verantwortlich zu entscheiden (vgl. BVerwG, a.a.O.; vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 15. November 2000 – 9 S 2553/99 –, NVwZ 2001, S. 937 ≪938 f.≫). Von einer prinzipiellen „Bindungswirkung” der fachgemäß erstellten Gutachten geht die fachgerichtliche Rechtsprechung insoweit aus, als sie verlangt, dass die zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Fachbereichsrats oder der Habilitationskommission nur dann von der fachlichen Bewertung der Gutachter abweichen dürfen, wenn sie ihrem widersprechenden Votum eine schriftlich begründete sachkundige Stellungnahme beifügen (vgl. BVerwGE 95, 237 ≪248≫; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Januar 1995 – 22 A 969/94 –, WissR 29 ≪1996≫, S. 185 ≪188 ff.≫). Durch diese Anforderungen an das Bewertungs- und Entscheidungsverfahren wird dem Recht des Grundrechtsträgers auf eine sachkundige Bewertungsentscheidung und eine effektive gerichtliche Kontrolle Rechnung getragen.
c) Die Gestaltung des fachgerichtlichen Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestands, die Auslegung einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache der zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen. Nur bei einer Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht kann das Bundesverfassungsgericht auf Verfassungsbeschwerde hin eingreifen (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪92≫; 82, 236 ≪259≫). Eine Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht liegt vor, wenn den Gerichten Auslegungsfehler unterlaufen sind, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts für den konkreten Fall beruhen und auch von ihrer materiellen Bedeutung von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪93≫).
4. In verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise sind die Fachgerichte danach davon ausgegangen, dass zu bewertender Gegenstand des Habilitationsverfahrens im Fall des Beschwerdeführers dessen Habilitationsschrift vom 10. April 1989 „Ansatzpunkte einer biochemischen Psychiatrie” ist. Nach § 71 Abs. 3 HmbHG kann die Befähigung zur selbständigen wissenschaftlichen Forschung entweder durch eine Habilitationsschrift, durch eine oder mehrere wissenschaftliche Veröffentlichungen oder Leistungen von außerordentlicher Bedeutung oder in Ausnahmefällen durch eine hervorragende Dissertation nachgewiesen werden. Nach den Feststellungen der Gerichte hat sich der Beschwerdeführer von den drei vorgesehenen Möglichkeiten für den klassischen Weg der Vorlage einer Habilitationsschrift entschieden. Auch der Vortrag des Beschwerdeführers selbst, der seine Arbeit in zurückliegenden Verfahren mehrfach als Habilitationsschrift bezeichnet hat, spricht dafür, dass keine kumulative Habilitation im Sinne des § 71 Abs. 3, 2. Alt. HmbHG gewollt war. Entsprechend sind die Fachgerichte davon ausgegangen, das dem Habilitationsantrag beizufügende Schriftenverzeichnis diene lediglich dazu, den wissenschaftlichen Anspruch und die Habilitationswürdigkeit des Habilitanden zu untermauern und gegebenenfalls die Bewertung der Habilitationsschrift zu stützen. Der Beschwerdeführer kann daher nicht beanspruchen, dass alle von ihm vorgelegten Veröffentlichungen als Gegenstand des Habilitationsverfahrens betrachtet werden. Andernfalls hätte er den Weg einer kumulativen Habilitation wählen müssen.
5. Die Fachgerichte haben jedoch das Recht des Beschwerdeführers auf sachkundige Bewertung seiner Habilitationsleistung aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sowie das Recht auf effektive rechtliche Kontrolle nach Art. 19 Abs. 4 GG verletzt, indem sie die Entscheidung des Habilitationsausschusses, die unter „maßgeblicher” Berücksichtigung des Gutachtens von Prof. Dr. E. erfolgt ist, unbeanstandet gelassen haben. Sie haben zu Unrecht angenommen, die Bewertung der Habilitationsschrift falle in den nicht nachprüfbaren Beurteilungsspielraum des Gutachters beziehungsweise des Habilitationsausschusses.
a) Unstreitig handelt es sich bei der vorgelegten Habilitationsschrift des Beschwerdeführers um eine Arbeit mit fächerübergreifendem Bezug, welcher die fachlichen Teilgebiete der Biochemie, Wissenschaftstheorie und Psychiatrie betrifft. Dementsprechend wurden ursprünglich drei Gutachter aus den jeweiligen Teilgebieten bestellt. Damit wurde dem verfassungsrechtlichen Gebot der sachgerechten Leistungsbewertung grundsätzlich entsprochen. Nachdem das Gutachten zum psychiatrischen Teilaspekt von Prof. Dr. H. von den Gerichten auch in seiner ergänzten Fassung als unzureichend beanstandet worden war, einigten sich die Parteien des Ausgangsverfahrens mit Vergleich vom 5. April 2001 auf die Einholung eines weiteren Gutachtens des … Prof. Dr. E..
b) Nur eingeschränkter verfassungsrechtlicher Nachprüfung unterliegt hierbei die Frage, ob das vorliegende Gutachten von Prof. Dr. E. den Anforderungen, die nach der Rechtsprechung an eine fachgerechte Begutachtung im Habilitationsverfahren anzulegen sind, genügt. Dieses zu bewerten, ist Aufgabe der Fachgerichte. Allerdings kann die Knappheit der gutachtlichen Feststellungen, welche die Gerichte teilweise selbst als „apodiktisch” bezeichnet haben, nicht allein mit der „überragenden fachlichen Kompetenz” des Gutachters und seiner „enormen Erfahrung”, die er im Laufe seiner „außergewöhnlich erfolgreichen wissenschaftlichen Karriere” gesammelt hat, gerechtfertigt werden. Die Qualitätsanforderungen an fachwissenschaftliche Gutachten im Habilitationsverfahren gelten unabhängig vom Ansehen und der Person des Gutachters. Danach ist die gutachtliche Bewertung in der Weise zu begründen, dass die anderen stimmberechtigten Mitglieder des Fachbereichs beziehungsweise der Habilitationskommission in die Lage versetzt werden, auf ihrer Grundlage über die Annahme der Habilitation selbstverantwortlich zu entscheiden und zugleich eine effektive Kontrolle des Rechts auf sachkundige Bewertung durch die Gerichte ermöglicht wird (vgl. BVerwGE 95, 237 ≪247, 251≫). Dazu reicht es jedenfalls nicht aus, dass der Gutachter seine Einschätzungen in Ergebnissätzen zusammenfasst.
c) Ob die Feststellungen von Verwaltungs- und Oberverwaltungsgericht zum Inhalt des Gutachtens danach den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechen, kann hier dahinstehen. Denn jedenfalls ist durch die „maßgebliche” Berücksichtigung des Gutachtens von Prof. Dr. E. bei der Entscheidung der Habilitationskommission das Recht des Beschwerdeführers auf eine umfassende sachkundige Leistungsbewertung verletzt worden.
In seiner gutachtlichen Stellungnahme erklärt Prof. Dr. E. eingangs, es sei evident, dass er aufgrund seines wissenschaftlichen Hintergrunds nicht in der Lage sei, zu medizinischen Fragestellungen oder zur Interpretation von Daten im Kontext einer „Biochemie in der Psychiatrie” Stellung zu nehmen. Er werde sich nur zum wissenschaftstheoretischen Teil äußern. Damit hat sich der Gutachter selbst in wesentlichen Teilen der vom Beschwerdeführer eingereichten Habilitationsschrift als fachlich nicht ausreichend kompetent bezeichnet. Die Gerichte hätten vor dem Hintergrund des Rechts auf umfassende sachkundige Leistungsbewertung nicht davon ausgehen dürfen, es sei unschädlich, dass sich der Gutachter nicht zu im engeren Sinn fachlichen Aspekten der vorgelegten Schrift geäußert habe. Vielmehr war der wissenschaftstheoretische Aspekt der Habilitationsschrift, den Prof. Dr. E. ausschließlich gewürdigt hat, bereits durch das Gutachten von Prof. Dr. T. positiv evaluiert worden.
An einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Begutachtung des psychiatrischen Teils fehlt es hingegen bis heute. Statt dieses Defizit auszugleichen, ist das Gutachten von Prof. Dr. E. zum wissenschaftstheoretischen Teil sozusagen an die Stelle des für den Beschwerdeführer bereits positiv ausgefallenen Gutachtens von Prof. Dr. T. getreten. Durch diese Verfahrensweise ist das Recht des Beschwerdeführers auf umfassende sachkundige (Neu-)Bewertung, insbesondere auch des psychiatrischen Teilaspekts der Arbeit, von den Gerichten verkannt worden. Das kommt besonders sinnfällig zum Ausdruck, wenn das Oberverwaltungsgericht in seiner Nichtzulassungsentscheidung ausführt, nunmehr bedürfe es auch keiner Begründung mehr für das Abweichen vom Gutachten des Prof. Dr. T., da es inzwischen ein weiteres für den Beschwerdeführer negatives Gutachten von Prof. Dr. E. zum wissenschaftstheoretischen und interdisziplinären Ansatz seiner Habilitationsschrift gebe.
d) Daneben kann die Entscheidung des Habilitationsausschusses unter „maßgeblicher” Berücksichtigung des Gutachtens von Prof. Dr. E. dem Gebot einer umfassenden sachkundigen Leistungsbewertung schon deshalb nicht genügen, weil dieses nur einen – wenn auch bedeutenden – Teilaspekt der Arbeit erfasst. Bei fächerübergreifenden Habilitationen muss jedoch für jedes wesentlich berührte Fachgebiet mindestens ein fachlich ausreichendes Gutachten eingeholt werden (vgl. BVerwGE 95, 237 ≪246≫). Immer noch fehlt es, wie erwähnt, an einem verwertbaren Fachgutachten zum psychiatrischen Teil der Arbeit des Beschwerdeführers. Wenn im Zusammenhang mit dem Ablehnungsbeschluss von einem „maßgeblichen Einfluss” des Gutachtens von Prof. Dr. E. gesprochen wird, ist zudem nicht auszuschließen, dass sich der Habilitationsausschuss aufgrund des gerichtlichen Vergleichs an die Beurteilung des Gutachters im Wesentlichen gebunden gefühlt hat, obgleich der eingeholten Stellungnahme, wie bereits festgestellt, keine umfassende Bewertung der verschiedenen Aspekte der Habilitationsschrift zugrunde lag. Die fachliche Bewertung erfolgte allein unter wissenschaftstheoretischen Aspekten, die somit letztlich allein maßgebend waren. Auch darin liegt ein Verstoß gegen das Gebot sachkundiger Bewertung.
e) Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit, sich gegenüber den fachgerichtlichen Entscheidungen betreffend der Bewertung des Gutachtens von Prof. Dr. E. auf seine Rechte aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG zu berufen, nicht dadurch verwirkt, dass er dem Vergleich vom 5. April 2001 zugestimmt hat. Das verfassungsrechtlich garantierte Recht des Beschwerdeführers auf sachkundige Leistungsbewertung im Habilitationsverfahren ist zugleich Ausdruck der Wissenschaftsfreiheit (dazu grundlegend BVerfGE 35, 79 ≪114 ff.≫). Aus der Schlüsselfunktion der freien Wissenschaft für die gesamtgesellschaftliche Entwicklung folgt auch eine Verantwortung für die Sicherung ihrer Leistungsfähigkeit. Die besondere Stellung der Hochschullehrer im Bereich der Universitäten und Fachhochschulen ist nur dann gewährleistet, wenn deren sachgerechte und allein an qualitativ-wissenschaftlichen Maßstäben ausgerichtete Auswahl gewährleistet wird (vgl. BVerfGE 35, 79 ≪133≫). Mit der Prüfungsentscheidung über die Habilitation ist demgemäß auch eine institutionelle Verantwortung für die Qualitätssicherung der freien Wissenschaft verbunden (vgl. Schwerdtfeger, WissR 12 ≪1979≫, S. 1 ≪8≫). Hierauf kann auch dann nicht verzichtet werden, wenn der Grundrechtsträger – aus welchen Gründen auch immer – in eine bestimmte, das Recht aus Art. 5 Abs. 3 GG verletzende Verfahrensweise eingewilligt hat.
Vor allem aber liegt in der Einwilligung des Beschwerdeführers zur Auswahl des Gutachters kein Verzicht darauf, Einwendungen gegen das Gutachten selbst beziehungsweise die darauf gestützte Entscheidung des Habilitationsausschusses unter Berufung auf sein verfassungsrechtlich garantiertes Recht auf sachkundige Bewertung geltend zu machen.
6. Die Dauer des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht im Berufungszulassungsverfahren verletzt den Beschwerdeführer zudem in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG.
a) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 94, 166 ≪226≫; 112, 185 ≪207≫; 122, 248 ≪271≫). Die Rechtsschutzgarantie gewährleistet zwar keinen Anspruch auf einen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 107, 395 ≪402≫; 112, 185 ≪207≫). Wird dieser aber von den Prozessordnungen eröffnet, dann gebietet sie wirksamen Rechtsschutz in allen von der Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen (vgl. BVerfGE 104, 220 ≪232≫; 122, 248 ≪271≫). Das gilt auch für die Berufungszulassung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2001 – 1 BvR 1653/99 –, NVwZ 2001, S. 552 f. m.w.N.).
b) Wirksam ist nur ein zeitgerechter Rechtsschutz. Art. 19 Abs. 4 GG fordert daher auch, dass Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit gewährt wird (vgl. BVerfGE 55, 349 ≪369≫; 93, 1 ≪13≫). Welche Verfahrensdauer noch angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerfGE 55, 349 ≪369≫; 93, 1 ≪13≫). Es gibt keine allgemeingültigen Zeitvorgaben.
c) Die Gestaltung des Verfahrens obliegt in erster Linie dem mit der Sache befassten Gericht. Sofern der Arbeitsanfall die alsbaldige Bearbeitung und Terminierung sämtlicher zur Entscheidung anstehender Fälle nicht zulässt, muss das Gericht hierfür zwangsläufig eine zeitliche Reihenfolge festlegen. Dabei darf es das aus Art. 19 Abs. 4 GG folgende Gebot eines wirkungsvollen Rechtsschutzes nicht außer Acht lassen (vgl. BVerfGE 55, 349 ≪369≫; siehe auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juli 2009 – 1 BvR 2662/06 –, DVBl 2009, S. 1164; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. September 2009 – 1 BvR 3171/08 –, EuGRZ 2009, S. 695 ≪697≫). Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung, ab wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, sind sämtliche Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Natur des Verfahrens und die Bedeutung der Sache für die Beteiligten, die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für den Betroffenen (vgl. BVerfGE 122, 248 ≪279≫), die Schwierigkeit der Sachmaterie, das den Beteiligten zuzurechnende Verhalten, insbesondere Verfahrensverzögerungen durch sie, sowie die gerichtlich nicht zu beeinflussende Tätigkeit Dritter, vor allem Sachverständiger (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. September 2009 – 1 BvR 3171/08 –, EuGRZ 2009, S. 695 ≪697≫; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. September 2009 – 1 BvR 1304/09 –, EuGRZ 2009, S. 699 ≪700≫). Ferner haben die Gerichte auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen und sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juli 2009 – 1 BvR 2662/06 –, DVBl 2009, S. 1164 ≪1165≫; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 – 1 BvR 352/00 –, NJW 2001, S. 214 ≪215≫).
d) Daran gemessen begründet die Dauer von über vier Jahren von Eingang der Begründung des Berufungszulassungsantrags beim Oberverwaltungsgericht am 11. August 2004 bis zum Beschluss vom 5. September 2008 über die Nichtannahme der Berufung des Beschwerdeführers einen Verstoß gegen das Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG.
aa) Hierbei sind auch die Besonderheiten des Berufungszulassungsverfahrens nach § 124a Abs. 4 und 5 VwGO zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2001 – 1 BvR 1653/99 –, NVwZ 2001, S. 552 f.). Der Antragsteller muss gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen erstinstanzlichen Urteils die Gründe darlegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das Berufungsgericht prüft nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO anhand des Vortrags in der Begründungsschrift, ob einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt (vgl. Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124a Rn. 126 ff. ≪September 2004≫; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 124a Rn. 50). Eine mündliche Verhandlung und Beweiserhebung findet grundsätzlich nicht statt (vgl. Seibert, in: Sodann/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 258 f.; Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Aufl. 2010, § 124a Rn. 31, 36 ff.). Entsprechend ist eine Dauer des Zulassungsverfahrens nach § 124a Abs. 3 und 4 VwGO von vier Jahren mit Blick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG selbst in rechtlich komplexen Fällen kaum noch zu vertreten.
bb) Vorliegend war der zuständige Senat des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts zudem schon zwei Mal zuvor mit dem Habilitationsverfahren des Beschwerdeführers befasst gewesen; ihm war das Verfahren also bereits bekannt. Es mag sich hierbei zwar um keinen einfachen Fall gehandelt haben, der schon nach Aktenstudium und kürzerer Einarbeitung entschieden werden konnte. Eingedenk der Tatsache, dass der zur Entscheidung berufene Senat nach der Geschäftsverteilung für Streitigkeiten auf dem Gebiet des Hochschulrechts und speziell des Hochschulprüfungsrechts zuständig und folglich mit dieser Rechtsmaterie seit längerer Zeit vertraut war, ist allerdings nicht ersichtlich, dass der Fall so große Schwierigkeiten bereitet haben könnte, mit denen eine dermaßen lange Verfahrensdauer zu rechtfertigen wäre. Dem zuständigen Senat war vielmehr aufgrund der Akten sowie der vorherigen Befassung mit dem Fall bekannt, dass sich das Verfahren seit dem Habilitationsantrag des Beschwerdeführers aus dem Jahr 1989 aufgrund verschiedener Anfechtungen und Gerichtsentscheidungen zum Zeitpunkt der Einreichung des Zulassungsantrags bereits über mehr als vierzehn Jahre hingezogen hatte. Auch das fortschreitende Alter des Beschwerdeführers und die hohe Bedeutung, die dem Verfahren für seine wissenschaftliche Laufbahn zukommt, mussten den befassten Richtern schon nach Durchsicht der Antragsbegründung bekannt sein. Entsprechend hätte sich das Gericht nachhaltig um eine Beschleunigung und zeitnahe Entscheidung bemühen müssen.
cc) Die Dauer des Verfahrens lässt sich vor diesem Hintergrund auch nicht damit rechtfertigen, dass der zuständige Senat des Oberverwaltungsgerichts im damaligen Zeitraum mit Berufungsverfahren und vor allem mit Beschwerdeverfahren aus den Bereichen des Hochschulzulassungsrechts und des Ausländerrechts stark belastet war. Dass die Dauer von vier Jahren nach Auskunft des Präses der Justizbehörde der im damaligen Zeitpunkt üblichen Dauer für Zulassungsverfahren beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht entsprach, vermag die lange Verfahrensdauer nicht zu rechtfertigen. Denn der Staat kann sich von vornherein nicht auf solche Umstände berufen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen. Er muss alle notwendigen Maßnahmen treffen, damit Gerichtsverfahren zügig beendet werden können (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Oktober 2003 – 1 BvR 901/03 –, NVwZ 2004, S. 334 ≪335≫; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juli 2009 – 1 BvR 2662/06 –, DVBl 2009, S. 1164 f.; vgl. auch EGMR, I. Sektion, Urteil vom 25. Februar 2000 – 29357/95 Gast und Popp/Deutschland –, NJW 2001, S. 211 ≪212≫).
III.
Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 21. April 2004 und des Oberverwaltungsgerichts vom 5. September 2008 sind danach mit den Grundrechten des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sowie aus Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar. Der Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. September 2008 ist gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Die Sache ist an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen. Im Übrigen – hinsichtlich des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2008 über die Anhörungsrüge – wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Insoweit wird von einer weitergehenden Begründung abgesehen (§ 93b in Verbindung mit § 93a, § 93d Abs. 1 BVerfGG).
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2, Abs. 3 BVerfGG.
Unterschriften
Kirchhof, Bryde, Schluckebier
Fundstellen