Entscheidungsstichwort (Thema)
Meinungsfreiheit politischer Parteien im Wahlkampf; Postmortales Persönlichkeitsrecht
Beteiligte
Rechtsanwälte Prof. Dr. Rüdiger Zuck und Koll. |
Verfahrensgang
OLG Bremen (Urteil vom 13.04.1994; Aktenzeichen 1 U 149/1993) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Verhältnis zwischen der Meinungsfreiheit politischer Parteien im Wahlkampf und dem Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts.
I.
1. Die Beschwerdeführerin ist die Tochter des 1979 verstorbenen früheren Präsidenten des Senats und Bürgermeisters der Freien Hansestadt Bremen Wilhelm Kaisen. Vor der Wahl zur Bremischen Bürgerschaft im September 1991 erstellte die Deutsche Volksunion (DVU) eine als „DEUTSCHE WOCHEN-ZEITUNG” betitelte Wahlkampfzeitung. Die vierseitige Zeitung wurde in einer Auflage von 330.000 Stück an alle bremischen Haushalte verteilt. Auf der dritten Seite finden sich unter der Überschrift „AUCH SIE WÜRDEN DVU wählen” Portraits von Wilhelm Kaisen, Kurt Schumacher, Friedrich Ebert und Friedrich Engels. Den Fotos sind jeweils Äußerungen der betroffenen Politiker zugeschrieben. Neben dem Portrait Kaisens steht:
WILHELM KAISEN, nationaler Sozialdemokrat, 1945 – 1965 Bremer Bürgermeister. Er sagte: „Deutschland ist nicht Deutschland ohne seine Unabhängigkeit. Bremen ist ein Treuhänder unseres gesamten Volkes. Es hat sich früher immer nur als Treuhänder des Reiches gefühlt. Nicht ohne Grund haben unsere Vorgänger hier die Bilder der alten deutschen Kaiser angebracht.”
Des Weiteren finden sich auf der Seite drei Rechtecke in Form von Stempelaufdrucken, in denen in weißen Buchstaben auf rotem Untergrund steht: „GANZ UNSERE MEINUNG: DVU”. Am unteren Ende der Seite steht in einem graphisch abgesetzten Balken in größerer Schrift: „DEUTSCHE WÄHLEN: DVU”.
Die Kaisen zugeschriebene Äußerung stammt im Wesentlichen aus einer Rede, die er im Jahre 1965 aus Anlass seines Ausscheidens als Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen gehalten hatte. Die Äußerung ist überwiegend aus einzelnen Sätzen und Satzteilen dieser Rede zusammengesetzt; der letzte Satz des Zitats ist hingegen nur in Anlehnung an eine Bemerkung Kaisens formuliert worden.
2. Im Ausgangsverfahren nahm die Beschwerdeführerin unter anderen die DVU in Anspruch, es zu unterlassen, die Behauptung, Wilhelm Kaisen würde DVU wählen, aufzustellen oder zu verbreiten. Das Landgericht gab der Klage statt. Auf die Berufung der Beklagten des Ausgangsverfahrens änderte das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil und wies die Klage ab. Zur Begründung führte das Oberlandesgericht im Wesentlichen aus, die umstrittene Wahlwerbung sei auch unter Berücksichtigung des postmortalen Persönlichkeitsschutzes Wilhelm Kaisens durch das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt. Die beanstandete Äußerung sei eine Meinungsäußerung und keine Tatsachenbehauptung. Es werde eine dem Beweis nicht zugängliche hypothetische Tatsache behauptet, die ersichtlich Wahlkampfzwecken gedient habe. Eine solche Meinungsäußerung in der öffentlichen politischen Auseinandersetzung, insbesondere im Wahlkampf, sei selbst dann durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt, wenn sie sich negativ auf das Persönlichkeitsbild Wilhelm Kaisens auswirke. Die Menschenwürde sei nur dann verletzt, wenn ein Verhalten Ausdruck der Verachtung des Wertes sei, der einem Menschen kraft seines Personseins zukomme. Die Behauptung, potentieller Wähler der legalen Partei DVU zu sein, sei für sich genommen nicht geeignet, Kaisen verächtlich zu machen, auch wenn er selbst eine andere politische Auffassung vertreten habe. Die Äußerung habe dem Ziel gedient, die Wählbarkeit der DVU auch für sozialdemokratische Kreise zu unterstreichen. Eine Diffamierung Kaisens oder Schmähkritik liege nicht vor. In das allgemeine Persönlichkeitsrecht Kaisens werde nicht eingegriffen. Denn die Schutzwirkung des Art. 2 Abs. 1 GG erlösche mit dem Tod einer Person.
3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts ihres Vaters sowie ihres eigenen allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Sie macht geltend, der soziale Geltungsanspruch Wilhelm Kaisens müsse auch postmortal geschützt werden; dieser Schutzanspruch könne durch sie als Tochter Kaisens geltend gemacht werden. Zudem sei sie durch den Angriff auf den Vater in ihrem eigenen Achtungs- und Geltungsanspruch verletzt worden. Die Behauptung, Wilhelm Kaisen würde, wenn er noch lebte, DVU wählen, sei eine vom Schutz der Meinungsfreiheit nicht umfasste offenkundig unzutreffende Tatsachenbehauptung oder, wenn man darin eine Meinungsäußerung sehe, eine unzulässige Schmähkritik.
Entscheidungsgründe
II.
Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor.
1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die von ihr aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen betreffen in erster Linie den Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts vor ehrverletzenden Meinungsäußerungen, die von einer politischen Partei im Zuge eines Wahlkampfs abgegebenen wurden. Die Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE 30, 173; 61, 1).
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung von Verfassungsrechten angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
a) Soweit die Beschwerdeführerin rügt, durch die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts in ihrem eigenen durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden zu sein, steht dem der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen. Dieser fordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken (vgl. BVerfGE 73, 322 ≪325≫; 84, 203 ≪208≫). Das bedeutet auch, dass die behauptete Grundrechtswidrigkeit im jeweils mit dieser Beeinträchtigung zusammen hängenden sachnächsten Verfahren geltend zu machen ist (vgl. BVerfGE 31, 364 ≪368≫; 84, 203 ≪208≫).
Danach hätte die Beschwerdeführerin bereits im Ausgangsverfahren vor den Zivilgerichten, spätestens aber im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht, die von ihr angenommene Beeinträchtigung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend machen müssen. Im Ausgangsverfahren hat die Beschwerdeführerin ihr Klagebegehren aber ausschließlich auf die Befugnis zur Wahrnehmung des postmortalen Persönlichkeitsrechts ihres Vaters gestützt. Eine darüber hinaus gehende eigene grundrechtliche Betroffenheit hat die Beschwerdeführerin vor den Zivilgerichten nicht dargelegt.
b) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin verletzt das angegriffene Urteil des Oberlandesgerichts keine im Grundgesetz geschützten Rechte von Wilhelm Kaisen.
aa) Im Ausgangsverfahren hatten das Landgericht und das Oberlandesgericht über die Auslegung und Anwendung der § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB zu befinden. Die Auslegung und Anwendung dieser verfassungsrechtlich unbedenklichen Vorschriften des Zivilrechts ist Sache der Zivilgerichte. Diese müssen dabei aber Bedeutung und Tragweite der von ihren Entscheidungen berührten Grundrechte beachten, damit deren wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 ≪205 ff.≫; stRspr). Da der Rechtsstreit ungeachtet des verfassungsrechtlichen Einflusses ein privatrechtlicher bleibt und seine Lösung im Privatrecht findet, ist das Bundesverfassungsgericht darauf beschränkt, nachzuprüfen, ob das Oberlandesgericht im Ausgangsverfahren den Einfluss des Verfassungsrechts bei der Auslegung und Anwendung der zivilrechtlichen Bestimmungen ausreichend beachtet hat (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪92 f.≫; stRspr). Dagegen ist es nicht seine Sache, dem Oberlandesgericht vorzugeben, wie es den Streitfall im Ergebnis zu entscheiden hat (vgl. BVerfGE 94, 1 ≪9 f.≫; 101, 361 ≪388≫). Ein Verfassungsverstoß, der zur Beanstandung der angegriffenen Entscheidung führt, liegt danach nur dann vor, wenn übersehen worden ist, dass bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften des Privatrechts Grundrechte der Parteien des Rechtsstreits zu beachten waren, wenn der Schutzbereich der zu beachtenden Grundrechte unrichtig und unvollkommen bestimmt oder ihr Gewicht unrichtig eingeschätzt worden ist, so dass hierdurch eine mitunter gebotene Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen im Rahmen der privatrechtlichen Regelung leidet und die Entscheidung auf diesem Fehler beruht (vgl. BVerfGE 101, 361 ≪388≫).
bb) In verfassungsrechtlicher Hinsicht hatte das Oberlandesgericht im Ausgangsverfahren sowohl der Meinungsfreiheit der DVU (1) als auch dem postmortalen Persönlichkeitsrecht Wilhelm Kaisens (2) Rechnung zu tragen.
(1) Die in dem angegriffenen Text enthaltene Meinungsäußerung der DVU fällt in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG. Diese Grundrechtsnorm gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Meinungen sind im Unterschied zu Tatsachenbehauptungen durch die subjektive Einstellung des sich Äußernden zum Gegenstand der Äußerung gekennzeichnet (vgl. BVerfGE 90, 241 ≪247 ff.≫; 93, 266 ≪289≫). Der Grundrechtsschutz besteht unabhängig davon, ob die Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich und weiterführend oder schädlich, für wertvoll oder wertlos gehalten wird (vgl. BVerfGE 30, 336 ≪347≫; 33, 1 ≪14≫; 61, 1 ≪7≫; 93, 266 ≪289≫; Urteil des Ersten Senats vom 12. Dezember 2000, NJW 2001, S. 591 ≪593≫). Auch Tatsachenbehauptungen werden vom Grundrechtsschutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG jedenfalls dann umfasst, wenn sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind (vgl. BVerfGE 61, 1 ≪8≫; 94, 1 ≪7≫).
Grundlage jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen ist, dass ihr Sinn vom Gericht zutreffend erfasst wird. Fehlt es daran, so kann das im Ergebnis zur Unterdrückung einer zulässigen Äußerung führen, also gerade zu derjenigen Folge, die Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zu verhindern bestimmt ist. Deshalb stellt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG Anforderungen auch an die Deutung von Äußerungen. Ziel der Deutung ist die Ermittlung des objektiven Sinns einer Äußerung. Dabei ist zunächst vom Wortlaut auszugehen. Der Sinn wird aber auch durch den sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Rezipienten erkennbar sind (vgl. BVerfGE 93, 266 ≪295≫; NJW 2001, S. 591 ≪593≫).
(2) Verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab beim Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts Wilhelm Kaisens ist das Gebot der Unverletzlichkeit der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG. Die mit Art. 1 Abs. 1 GG der staatlichen Gewalt auferlegte Verpflichtung, alle Menschen gegen Angriffe auf die Menschenwürde wie Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung, Ächtung und dergleichen zu schützen sowie davor zu bewahren, dass sie in einer die Menschenwürde verletzenden Weise ausgegrenzt, verächtlich gemacht, verspottet oder sonst wie herabgewürdigt werden (BVerfGE 1, 97 ≪104≫; NJW 2001, S. 591 ≪593≫), endet nicht mit dem Tod (vgl. BVerfGE 30, 173 ≪194≫). Demgegenüber besteht kein Schutz des Verstorbenen durch das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG, weil Träger dieses Grundrechts nur die lebende Person ist (vgl. BVerfGE 30, 173 ≪194≫). Die aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG entwickelte grundrechtliche Gewährleistung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts scheidet damit als unmittelbarer Prüfungsmaßstab des angegriffenen Urteils aus. Dementsprechend ist der aus Art. 1 Abs. 1 GG resultierende Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts nicht identisch mit den Schutzwirkungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Das Bundesverfassungsgericht betont deshalb in ständiger Rechtsprechung Unterschiede zwischen der Menschenwürde und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Ein Unterschied zeigt sich etwa daran, dass die Menschenwürde im Konflikt mit der Meinungsfreiheit nicht abwägungsfähig ist, während es bei einem Konflikt der Meinungsfreiheit mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht regelmäßig zu einer Abwägung kommt (vgl. BVerfGE 93, 266 ≪293 f.≫).
Geschützt ist bei Verstorbenen zum einen der allgemeine Achtungsanspruch, der dem Menschen kraft seines Personseins zusteht. Dieser Schutz bewahrt den Verstorbenen insbesondere davor, herabgewürdigt oder erniedrigt zu werden (vgl. BVerfGE 30, 173 ≪194≫). Schutz genießt aber auch der sittliche, personale und soziale Geltungswert, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat. Steht fest, dass eine Maßnahme in den Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts eingreift, ist zugleich ihre Rechtswidrigkeit geklärt. Der Schutz kann nicht etwa im Zuge einer Güterabwägung relativiert werden.
Beeinträchtigungen können dementsprechend nicht durch die grundrechtliche Gewährleistung kollidierender Freiheitsrechte – etwa der Meinungsfreiheit – gerechtfertigt werden (vgl. BVerfGE 75, 369 ≪380≫). Da aber nicht nur einzelne, sondern sämtliche Grundrechte Konkretisierungen des Prinzips der Menschenwürde sind, hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass es stets einer sorgfältigen Begründung bedarf, wenn angenommen werden soll, dass der Gebrauch eines Grundrechts auf die unantastbare Menschenwürde durchschlägt (vgl. BVerfGE 93, 266 ≪293≫). Dafür genügt ein Berühren der Menschenwürde nicht. Vorausgesetzt ist eine sie treffende Verletzung. Bei Angriffen auf den durch die Lebensstellung erworbenen Geltungsanspruch genügt beispielsweise nicht dessen Infragestellung, wohl aber deren grobe Entstellung. Ob eine solche Verletzung bei einer konkreten Meinungsäußerung gegeben ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung ihres Sinns klären, für dessen Deutung der Kontext, hier auch die Verwendung einer Äußerung im Wahlkampf, einzubeziehen ist. Bei der Prüfung der Eignung zur Verletzung der Menschenwürde kann ebenfalls erheblich werden, ob es sich um eine Tatsachenbehauptung handelt und der Wahrheitsbeweis gelingt oder misslingt oder ob eine subjektiv-wertende Stellungnahme vorliegt.
cc) Das angegriffene Urteil wird den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht.
(1) Gegen die durch das Oberlandesgericht angestellte Deutung und Einstufung der im Ausgangsverfahren umstrittenen Äußerung als durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschütztes Werturteil bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Oberlandesgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der von der Beschwerdeführerin beanstandete Satz einem Beweis nicht zugänglich sein soll und auch nicht zugänglich ist. Da die DVU zu Lebzeiten Wilhelm Kaisens noch nicht zum Parteienspektrum der Bundesrepublik Deutschland zählte, ist die Behauptung, Kaisen würde, wenn er noch lebte, im Jahre 1991 eine Wahlentscheidung zu Gunsten der DVU treffen, ersichtlich rein spekulativer Natur. Kennzeichnend für die Äußerung ist das subjektiv-wertende Element. Aus ihrem Kontext hat das Oberlandesgericht auch mit nachvollziehbaren Gründen die wahlkampfbezogene Aussage der DVU abgeleitet, die SPD habe sich von politischen Idealen entfernt, für die geachtete Sozialdemokraten wie Kaisen, Schumacher oder Ebert noch eingestanden seien; diese Ideale würden nunmehr durch die DVU verkörpert.
Es ist deshalb verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht die Äußerung insgesamt als wertende Wahlkampfaussage angesehen, also nicht als eine im privaten oder wirtschaftlichen Verkehr gefallene privatnützige Aussage gewertet hat. Im Wahlkampf, für den ein freier und offener politischer Prozess besonders wichtig ist, und in dem der politische Meinungskampf auf das Höchste intensiviert ist, kommt der Meinungsfreiheit eine unverzichtbare Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 61, 1 ≪11 f.≫). Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG wirken die Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes mit; dies geschieht namentlich durch Beteiligung an Wahlen als der wichtigsten Form dieser Willensbildung (vgl. BVerfGE 52, 63 ≪82 f.≫; 61, 1 ≪11≫). Die politischen Parteien nehmen die ihnen durch Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG gestellte Aufgabe als Wahlvorbereitungsorganisationen wahr (vgl. BVerfGE 8, 51 ≪63≫; 61, 1 ≪11≫). Diese Aufgabe verträgt wegen ihrer Wichtigkeit für den politischen Meinungskampf prinzipiell keine inhaltlichen Reglementierungen. Deshalb dürfen Beschränkungen der Meinungsfreiheit nicht auf einer inhaltlichen Bewertung der Äußerung oder des Trägers der Äußerung, hier der DVU, aufbauen. Auf die Frage, ob die Äußerung wegen ihres abwegig-spekulativen Inhalts überhaupt einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leisten kann, kommt es nicht an. Diese Frage könnte bei einer Abwägung mit kollidierenden Rechtsgütern wichtig werden, die jedoch ausscheidet, wenn eine Verletzung der Menschenwürde zu bejahen ist.
(2) Auch im politischen Wahlkampf findet die Meinungsfreiheit der Parteien allerdings eine absolute Grenze im Schutz der Menschenwürde der durch eine Meinungsäußerung nachteilig betroffenen Personen. Dies hat das Oberlandesgericht nicht verkannt. Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist seine Einschätzung, dass durch die umstrittene Äußerung eine Verletzung der Menschenwürde Wilhelm Kaisens nicht herbeigeführt worden ist.
(a) Allein dadurch, dass einer verstorbenen Person unterstellt wird, sie würde, lebte sie noch, durch ihre Wahlentscheidung eine bestimmte nicht verbotene Partei unterstützen, wird die Person ihrer personalen Würde jedenfalls dann nicht entkleidet, wenn die Unterstellung – wie im vorliegenden Fall durch das Oberlandesgericht angenommen – nicht darauf gerichtet ist, die betroffene Person in ihrem Ansehen herabzusetzen. Die Äußerung der DVU zielte gerade darauf, sich das Renommee von Wilhelm Kaisen im politischen Wahlkampf zu Nutze zu machen. Ausdruck der Verachtung von Kaisen sollte sie ersichtlich nicht sein.
Die Menschenwürde ist auch nicht dadurch verletzt worden, dass Wilhelm Kaisen den Wählern der DVU zugeordnet wurde, also einer Gruppe von Personen, die zumindest eine grundsätzliche Übereinstimmung mit den programmatischen Zielen der DVU verbindet, die Wilhelm Kaisen als langjähriger Sozialdemokrat und Nazi-Verfolgter zutiefst verachtete. Bei der rechtlichen Bewertung der Äußerung ist von Bedeutung, dass es nicht um eine in tatsächlicher Hinsicht unzutreffende Darstellung des politischen Wirkens Wilhelm Kaisens ging. Gegenstand des Rechtsstreits ist vielmehr die in der Wahlkampfzeitung der DVU enthaltene, erkennbar spekulative Meinung des Verfassers über eine potentielle Wahlentscheidung Wilhelm Kaisens, die dieser, lebte er noch, im Jahre 1991 getroffen hätte. Die Adressaten dieser Spekulation konnten die Äußerung selbst auf ihre Plausibilität hin überprüfen. Dem unbefangenen und verständigen Äußerungsadressaten ist in aller Regel bewusst, dass Wahlkampfaussagen – ähnlich kommerziellen Zwecken dienende Werbeaussagen – häufig Übertreibungen enthalten und verzerrte Bilder zeichnen, wenn dies dem Ziel entgegenkommt, die eigenen Aussichten auf einen Wahlerfolg zu verbessern. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Äußerung gängige rhetorische Muster zu Grunde liegen, die von den Adressaten ohne weiteres durchschaut werden können. Zu jenen zählt auch – wie im vorliegenden Fall – die Inanspruchnahme populärer politischer Gegner für die eigenen Zwecke.
Hier liegt es für den unbefangenen und verständigen Adressaten der Wahlkampfaussage regelmäßig auf der Hand, dass die in Anspruch genommene Person nicht von sich aus für die Ziele des sich Äußernden eingestanden hat, sondern von diesem lediglich verbal vereinnahmt wird. Die Lebensleistung wird durch eine solche Aussage allein nicht in Frage gestellt oder gar verfälscht. Äußerungen dieser Art widersprechen zwar den ungeschriebenen Regeln des politischen Anstands und des guten Geschmacks, und dies in besonderer Weise, wenn sie sich auf bereits verstorbene Personen beziehen, die sich politisch nicht mehr wehren können. Die nach Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG zu schützende Würde des Verstorbenen verletzen sie jedoch noch nicht. Das öffentliche Ansehen Wilhelm Kaisens kann durch eine solche Aussage nur unter besonderen Umständen in verfassungsrechtlich erheblicher Weise beschädigt werden, etwa wenn sie Teil einer nachhaltigen Kampagne ist. Dafür aber ist im Hinblick auf die hier zu beurteilende Veröffentlichung im Jahre 1991 nichts vorgetragen worden. Die Mitteilung der Beschwerdeführerin, die DVU habe eine vergleichbare Wahlwerbung auch im Jahre 1995 betrieben, muss außer Betracht bleiben. Diese Veröffentlichung ist nicht Gegenstand des verfassungsgerichtlichen Verfahrens.
(b) Eine Verletzung der Menschenwürde kann auch nicht mit Rücksicht auf das dem spekulativen Satz beigefügte Zitat einer angeblichen Äußerung Kaisens festgestellt werden. Denn Gegenstand des Ausgangsverfahrens war allein die Frage, ob die DVU die umstrittene Äußerung, Wilhelm Kaisen würde die DVU wählen, zu unterlassen habe. Die Zivilgerichte hatten dagegen nicht darüber zu entscheiden, ob der DVU zu verbieten sei, Wilhelm Kaisen das in der oben bezeichneten Wahlkampfzeitung abgedruckte Zitat zuzuschreiben.
(c) Auch in Verbindung mit dem Kontext, in dem die spekulative Äußerung steht, ist sie nicht als Verletzung der Menschenwürde einzuordnen.
Dies gilt zunächst mit Blick auf die anderen Personen, von denen auf derselben Seite der Wahlkampfzeitung behauptet wird, sie würden DVU wählen: Kurt Schumacher, Friedrich Ebert und Friedrich Engels. Durch diesen Kontext wird der Beeinträchtigungsgehalt der Aussage eher zurückgenommen. Denn durch die Aufführung dieser Personen – bis hin zum Mitbegründer des Marxismus, Friedrich Engels – wird ein möglicher Anschein zerstört, es könne wirklich so sein, diese Personen würden, lebten sie noch, eine rechtsextreme Partei unterstützen oder gar wählen. Die Verzerrung zu Wahlkampfzwecken wird offensichtlich.
Auch dem angeblich wörtlich angeführten Zitat kommt schließlich nicht dadurch eine für die Verletzung der Menschenwürde entscheidende Bedeutung zu, dass es als Kontext der spekulativen Aussage genutzt wird und insofern als Tatsachenbehauptung dem Beleg und der Verstärkung des Aussagegehalts der im Ausgangsverfahren umstrittenen Meinungsäußerung dient. Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass mit dem Zitat Wilhelm Kaisen eine Äußerung zugeschrieben worden ist, die er in dieser konkreten Gestalt nicht abgegeben hat und die sich als sinnentstellende Heraustrennung, Zusammensetzung und Umformulierung einzelner Passagen einer Rede Kaisens erweist. Die Beschwerdeführerin hat auch mit Recht darauf hingewiesen, dass durch dieses Zitat eine Nähe Wilhelm Kaisens zu den politisch-ideologischen Positionen der DVU suggeriert wird, die über diejenige hinausgeht, welche normalerweise mit einer bloßen Wahlentscheidung zu Gunsten der DVU verbunden ist.
Aber auch dadurch beeinträchtigt die Aussage nicht die Menschenwürde Wilhelm Kaisens. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Oberlandesgericht der Meinungsäußerung der DVU auch unter Berücksichtigung der Verstärkung ihrer Wirkung durch das bezeichnete Zitat nicht als geeignet angesehen hat, den allgemeinen Achtungsanspruch Wilhelm Kaisens als Mensch zu verletzen oder das aus seinem politischen Lebenswerk erwachsene besondere öffentliche Ansehen Kaisens in verfassungsrechtlich erheblicher Weise zu beschädigen. Der überzogen-spekulative Charakter der Äußerung und ihre Ausrichtung auf Wahlkampfzwecke entfallen durch Hinzufügung des Zitats nicht, und der Eindruck einer ohne eigenes Zutun des Verstorbenen erfolgten Vereinnahmung durch die DVU bleibt unverändert. Die DVU hat zwar auch durch den geschaffenen Kontext Regeln des politischen Anstands eindeutig verletzt. Der Menschenwürde von Wilhelm Kaisen kann die Aussage jedoch nichts anhaben.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Papier, Steiner, Hoffmann-Riem
Fundstellen
Haufe-Index 585077 |
NJW 2001, 2957 |
VersR 2001, 1252 |
ZUM 2001, 584 |
DVBl. 2001, 985 |
JAR 2001, 188 |
LL 2002, 49 |
www.judicialis.de 2001 |