Verfahrensgang
LG Hannover (Beschluss vom 06.07.2001; Aktenzeichen 30 Qs 25/01) |
LG Hannover (Beschluss vom 15.05.2001; Aktenzeichen 30 Qs 25/01) |
StA Hannover (Beschluss vom 10.04.2001; Aktenzeichen 130 Js 100007/99) |
Tenor
Die Beschlüsse des Landgerichts Hannover vom 6. Juli 2001 – 30 Qs 25/01 –, 15. Mai 2001 – 30 Qs 25/01 – und die Anordnung eines Ordnungsgeldes durch die Staatsanwaltschaft Hannover vom 10. April 2001 – 130 Js 100007/99 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Hannover zurückverwiesen.
Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Tatbestand
A.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Zeuge Auskünfte über eigene, rechtskräftig abgeurteilte Taten verweigern kann, um sich nicht wegen möglicher weiterer Taten selbst bezichtigen zu müssen.
I.
Der Beschwerdeführer wurde am 12. Dezember 2000 vom Amtsgericht Hannover wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vernahm ihn die Staatsanwaltschaft am 10. April 2001 als Zeugen. Dabei wurde er nach den Abnehmern und Lieferanten derjenigen Betäubungsmittelgeschäfte befragt, die Gegenstand seiner Verurteilung waren. Während der Beschwerdeführer zu den Abkäufern Angaben machte, verweigerte er unter Berufung auf § 55 Abs. 1 StPO Auskünfte über seine Lieferanten. Daraufhin verhängte die Staatsanwaltschaft gegen ihn ein Ordnungsgeld in Höhe von 300 DM und erlegte ihm die Kosten seiner Aussageverweigerung auf.
Der Beschwerdeführer stellte hiergegen gemäß § 161 a Abs. 3 Satz 1 StPO Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit der Begründung, die Staatsanwaltschaft habe die ihm drohende Verfolgungsgefahr im Sinne des § 55 StPO verkannt. Der Bundesgerichtshof habe in einem Beschluss vom 13. November 1998 (– StB 12/98 –, NJW 1999, S. 1413) einem Zeugen ein Auskunftsverweigerungsrecht auch hinsichtlich einer Tat zugebilligt, deretwegen er bereits rechtskräftig verurteilt sei, wenn der Zeuge Gefahr laufe, durch die von ihm verlangten Angaben über die abgeurteilte Tat auch nur mittelbar Hinweise zu einer anderen, möglicherweise nicht vom Strafklageverbrauch erfassten prozessualen Tat zu geben.
In eben dieser Lage befinde er sich selbst, weil er durch die Nennung seiner Lieferanten Teilstücke in einem mosaikartigen Beweisgebäude liefern müsste, was sich letztlich gegen ihn selbst richten könne: Die ihm in der Anklage vorgeworfenen 62 Straftaten seien im Urteil des Amtsgerichts nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über die so genannte Bewertungseinheit (§ 52 StGB) zu 13 Taten zusammengefasst worden. Schon in der Hauptverhandlung habe die Staatsanwaltschaft allerdings darauf hingewiesen, dass sie weitere, nicht verfahrensgegenständliche, Betäubungsmitteldelikte des Beschwerdeführers für möglich halte. Diese von der Staatsanwaltschaft selbst erkannte Möglichkeit lege angesichts der Nähe von Tateinheit und Tatmehrheit die konkrete Gefahr nahe, dass er durch eine Benennung seiner Lieferanten mittelbar Anhaltspunkte für die Verfolgung weiterer von ihm begangener Straftaten liefern und sich dadurch selbst belasten könnte.
Das Landgericht Hannover bestätigte den Ordnungsgeldbeschluss der Staatsanwaltschaft durch Beschluss vom 15. Mai 2001. Der Beschwerdeführer dürfe eine Beantwortung der ihm gestellten Fragen nicht verweigern, da er wegen der betreffenden Taten zweifelsfrei bereits rechtskräftig verurteilt sei. Seine Vernehmung habe ausschließlich dem Zweck gedient, die Verkäufer der bereits abgeurteilten Betäubungsmittelgeschäfte zu ermitteln. Ihn nach weiteren Einzelheiten der Lieferungen zu befragen, sei nicht beabsichtigt gewesen. Er hätte also keine Tatsachen angeben müssen, die mittelbar einen Anfangsverdacht begründen würden. Der vom Beschwerdeführer zitierte, zu einem Tötungsdelikt ergangene, Beschluss des Bundesgerichtshofs betreffe eine andere Fallkonstellation.
Auch auf Gegenvorstellung des Beschwerdeführers blieb das Landgericht bei seiner Entscheidung.
II.
Gegen die landgerichtlichen Beschlüsse und die Anordnung der Staatsanwaltschaft richtet sich die Verfassungsbeschwerde. Mit ihr rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Rechts, etwaige Verfehlungen geheim zu halten: Durch das von der Staatsanwaltschaft gegen ihn verhängte Beugemittel werde er dazu gezwungen, seine Betäubungsmittellieferanten zu nennen und damit die Voraussetzungen für seine (weitere) strafrechtliche Verfolgung zu schaffen. Dass die Staatsanwaltschaft die Aufdeckung weiterer, noch nicht rechtskräftig abgeurteilter Betäubungsmitteldelikte des Beschwerdeführers für möglich halte, zeige sich bereits in ihrem Hinweis, sie werde ihn zu den Einzelheiten der Betäubungsmittellieferungen nicht befragen. Die Gefahr für den Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft allein durch eine Benennung seiner Lieferanten zumindest mittelbar Ansatzpunkte für eine Strafverfolgung wegen von ihm begangener weiterer, nicht abgeurteilter, Betäubungsmitteldelikte zu bieten, bestehe schon deshalb, weil sich die von ihm zu benennenden Personen gemäß § 31 Nr. 1 BtmG durch Angaben zu weiteren mit ihm abgeschlossenen Drogengeschäften entlasten könnten. Deshalb sei ihm die verlangte Aussage unzumutbar. Wenn das Landgericht sie gleichwohl durch Beugemittel erzwingen wolle, verstoße es gegen rechtsstaatliche Grundsätze.
III.
Das Land Niedersachsen hat von der Möglichkeit, eine Stellungnahme im Verfassungsbeschwerde-Verfahren abzugeben, keinen Gebrauch gemacht.
Entscheidungsgründe
B.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§§ 93b, 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden; die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
I.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
Wegen der verspäteten Vorlage der angegriffenen Entscheidungen war dem Beschwerdeführer gemäß § 93 Abs. 2 BVerfGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, nachdem er unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht hat, dass er an der Einhaltung der Begründungsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG ohne sein Verschulden gehindert war.
Der fristgemäß am 25. Juni 2001 (einem Montag) per Fax eingegangenen Verfassungsbeschwerde waren die unter anderem eine Kopie der angegriffenen Entscheidungen umfassenden Anlagen nicht beigefügt, weil der von der Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers ausdrücklich mit der Absendung sowohl des Beschwerdeschriftsatzes als auch der dazugehörigen Anlagen beauftragte, ansonsten zuverlässige, hinreichend eingewiesene und überwachte Rechtsreferendar aus Versehen an Stelle der Anlagen nochmals die Beschwerdeschrift auf das Faxgerät gelegt und übersandt hatte.
Ein Verschulden der Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers, das dieser sich nach § 93 Abs. 2 Satz 6 BVerfGG zurechnen lassen müsste (vgl. Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, BVerfGG, § 93, Rn. 41 a), ist insoweit nicht zu erkennen. Beim Absenden eines Telefaxes handelt es sich um eine einfache technische Arbeit, die die Verfahrensbevollmächtigte nicht selbst ausführen musste, sondern einem sowohl zuverlässigen als auch hinreichend geschulten und überwachten Mitarbeiter überlassen durfte (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. Oktober 1993 – VII ZB 22/93 –, NJW 1994, S. 329 und Beschluss vom 11. Dezember 1958 – II ZB 19/58 –, VersR 1959, S. 72). Wie sich aus der eidesstattlichen Versicherung des Rechtsreferendars und den Kopien seiner Stationszeugnisse ergibt, war er nicht nur mit der Bedienung des Faxgeräts der Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers vertraut, sondern von dieser auch rechtzeitig schriftlich zur Übermittlung der Beschwerdeschrift samt Anlagen an das Bundesverfassungsgericht angewiesen worden. Außerdem hatte die Verfahrensbevollmächtigte – ebenfalls vor Fristablauf – nochmals telefonisch bei dem Referendar nachgefragt, ob er die Verfassungsbeschwerde nebst Anlagen an das Bundesverfassungsgericht gefaxt habe. Da es sich bei dem Referendar ausweislich seiner Stationszeugnisse um eine zuverlässige Kraft handelt, durfte die Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers nach den geschilderten organisatorischen Vorkehrungen darauf vertrauen, dass diesem kein Fehler unterlaufen werde (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. Oktober 1993 – VII ZB 22/93 –, NJW 1994, S. 329, Beschluss vom 11. Dezember 1958 – II ZB 19/58 –, VersR 1959, S. 72 und Beschluss vom 6. November 1964 – I b ZB 12/64 –, VersR 1964, S. 1307).
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet.
Landgericht und Staatsanwaltschaft haben bei der Anwendung des § 55 Abs. 1 StPO die Tragweite des rechtsstaatlichen Grundsatzes, dass niemand gezwungen werden darf, gegen sich selbst auszusagen, verkannt und dadurch das Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers verletzt.
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wäre es mit der Menschenwürde eines Zeugen unvereinbar, wenn er zu einer Aussage gezwungen würde, durch die er die Voraussetzungen für seine eigene strafrechtliche Verurteilung liefern müsste (vgl. BVerfGE 38, 105 ≪113≫; 56, 37 ≪49≫; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. August 2000 – 2 BvR 1372/00 –, StV 2001, S. 257 f.). Als Folge dieses rechtsstaatlichen Grundsatzes gewährt § 55 Abs. 1 StPO dem Zeugen das Recht, die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihm die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden (vgl. BVerfGE 38, 105 ≪113≫; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. August 2000 – 2 BvR 1372/00 –, StV 2001, S. 257 f.). In eine solche Gefahr geriete der Zeuge dann, wenn eine Ermittlungsbehörde aus seiner wahrheitsgemäßen Aussage Tatsachen entnehmen könnte – nicht müsste –, die sie gemäß § 152 Abs. 2 StPO zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens veranlassen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 1998 – StB 12/98 –, NJW 1999, S. 1413; Dahs in: Löwe/Rosenberg, Kommentar zur Strafprozessordnung, 25. Aufl., § 55 Rn. 10; Senge in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 4. Aufl., § 55 Rn. 4; Meyer-Goßner in: Kleinknecht, Kommentar zur Strafprozessordnung, 45. Aufl., § 55 Rn. 7; jeweils mit weiteren Nachweisen). Da die Schwelle eines Anfangsverdachts im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO niedrig liegt, ist auch das Bestehen einer entsprechenden Gefahr bereits weit im Vorfeld einer direkten Belastung zu bejahen (vgl. Dahs, a.a.O., Rn. 10).
Hiervon geht auch das Landgericht aus, indem es ein Auskunftsverweigerungsrecht im Sinne des § 55 Abs. 1 StPO selbst für solche Tatsachen bejaht, die nur mittelbar einen Anfangsverdacht begründen können, und einem Zeugen dieses Recht für Angaben über bereits rechtskräftig abgeurteilte eigene Taten nur dann versagen will, wenn die Gefahr weiterer Verfolgung zweifellos ausgeschlossen ist. Diese Auslegung des § 55 Abs. 1 StPO ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
Jedoch haben Landgericht und Staatsanwaltschaft die Tragweite der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Selbstbelastungsfreiheit bei der Anwendung des § 55 StPO verkannt, indem sie dem Beschwerdeführer ein Auskunftsverweigerungsrecht hinsichtlich der Lieferanten seiner bereits rechtskräftig abgeurteilten Betäubungsmittelgeschäfte mit der Begründung versagt haben, insoweit sei eine Verfolgungsgefahr zweifellos ausgeschlossen.
Sowohl Landgericht als auch Staatsanwaltschaft sind davon ausgegangen, dass weitere, nicht vom Strafklageverbrauch umfasste, Betäubungsmitteldelikte des Beschwerdeführers im Raum stehen. Dies ergibt sich bereits aus ihrem Hinweis, es seien keine (unter Umständen für den Beschwerdeführer gefährlichen) Fragen nach den weiteren Einzelheiten der abgeurteilten Betäubungsmittellieferungen beabsichtigt. Auch hat der Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren selbst eingeräumt, dass ein Teil seiner zurückliegenden Drogengeschäfte von dem amtsgerichtlichen Urteil nicht erfasst und daher noch verfolgbar sein könnten.
Hat die Staatsanwaltschaft demnach bereits Anhaltspunkte für weitere, noch nicht rechtskräftig abgeurteilte, Betäubungsmittelstraftaten des Beschwerdeführers, so kann nicht ausgeschlossen werden, dass er durch die von ihm verlangten Auskünfte – wenn auch nur mittelbar – neue Ermittlungsansätze hierzu liefern würde. Denn mit der Benennung seiner (oder seines) Betäubungsmittellieferanten würde er möglicherweise zugleich die (oder den) Beteiligten nicht vom Strafklageverbrauch umfasster Straftaten preisgeben. Da er die schon abgeurteilten Drogengeschäfte jedenfalls zum Teil mit demselben Dealer abgewickelt hatte, ist dies nicht nur denktheoretisch möglich, sondern tatsächlich zu befürchten. Schon hierdurch würde sich der – bislang nur in allgemeiner Form – gegen den Beschwerdeführer bestehende Verdacht konkretisieren. Sodann müsste er damit rechnen, dass von ihm benannte Betäubungsmittellieferanten ihrerseits gegenüber der Staatsanwaltschaft Angaben über weitere mit ihm abgeschlossene Drogengeschäfte machen und damit den gegen ihn bestehenden Tatverdacht zusätzlich erhärten könnten. Auch diese Gefahr besteht nicht nur theoretisch, weil im Bereich der Betäubungsmitteldelikte § 31 Nr. 1 BtmG dem Täter für eine über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus gehende Aufklärung der Straftat Strafmilderung verspricht (vgl. Körner, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 5. Aufl., § 31, Rn. 19) und so einen besonderen Anreiz für belastende Aussagen gegen Tatbeteiligte schafft. Da solche den Beschwerdeführer belastenden Angaben eines zuvor von ihm selbst als eigenen Lieferanten bezeichneten Zeugen durchaus glaubhaft und nicht nur als eine zur Selbstentlastung erfundene Geschichte erschienen, muss der Beschwerdeführer befürchten, durch die Benennung seiner (oder seines) Lieferanten Beweismittel gegen sich selbst zu liefern.
Besteht die konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft durch die Preisgabe seiner (oder seines) Betäubungsmittellieferanten die (oder den) Tatbeteiligten weiterer, noch verfolgbarer, eigener Delikte offenbaren, also Auskünfte über „Teilstücke in einem mosaikartig zusammengesetzten Beweisgebäude” (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 1998 – StB 12/98 –, NJW 1999, S. 1413) geben und damit zugleich potentielle Beweismittel gegen sich selbst liefern müsste, so ist ihm die Erteilung solcher Auskünfte nicht zumutbar.
Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Limbach, Hassemer, Mellinghoff
Fundstellen
Haufe-Index 1267246 |
NJW 2002, 1411 |
NVwZ 2002, 1369 |
NStZ 2002, 378 |
ZAP 2002, 386 |
wistra 2002, 135 |
DSB 2002, 17 |
PStR 2002, 5 |
NPA 2002, 0 |
StV 2002, 177 |
KammerForum 2002, 293 |