Verfahrensgang

LG Dresden (Aktenzeichen 6 II StVK 200/13)

 

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

 

Gründe

Die vom Antragsteller begehrte Verpflichtung des Landgerichts zu einer Entscheidung „in angemessener Zeit” und mit dem Inhalt, die Justizvollzugsanstalt zur weiteren Speicherung beziehungsweise Herausgabe seiner Einzelverbindungsdaten zu verpflichten, entzieht sich der Regelung durch einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts. In Fällen, in denen die Untätigkeit eines vom Antragsteller angerufenen Fachgerichts behauptet wird, ist wirksamer vorläufiger Rechtsschutz durch das Bundesverfassungsgericht nicht dadurch zu gewähren, dass das Fachgericht zu einem Tätigwerden oder gar, wie hier beansprucht, zu einer antragsgemäßen Entscheidung verpflichtet wird, sondern dadurch, dass – sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen – eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Sicherung des im Verfahren vor dem Fachgericht verfolgten materiell-rechtlichen Anspruchs ergeht (vgl. BVerfGK 4, 19 f.).

Der Antrag bleibt auch dann ohne Erfolg, wenn er dahin ausgelegt wird, dass er darauf gerichtet ist, die Justizvollzugsanstalt anzuweisen, die gespeicherten Einzelverbindungsdaten nicht zu löschen.

Allerdings erfordert das aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgende Gebot der Rechtsschutzgleichheit, dass über Anträge auf Prozesskostenhilfe innerhalb eines dem verfolgten Rechtsschutzziel angemessenen Zeitraums entschieden wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Februar 1993 – 1 BvR 152/91 –, juris; BGH, Beschluss vom 8. November 2000 – XII ZB 132/00 –, FamRZ 2001, S. 415 ≪416≫ m.w.N.).

Der Antragsteller hat es jedoch bislang versäumt, dem Grundsatz der Subsidiarität Genüge zu tun, nach dem vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts alle verfügbaren Möglichkeiten zur Verhinderung der geltend gemachten Grundrechtsverletzung bereits im fachgerichtlichen Verfahren zu nutzen sind (vgl. BVerfGE 107, 395 ≪414≫; 112, 50 ≪60≫). Nach diesem Grundsatz, der auch für den der Verfassungsbeschwerde vorgelagerten verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutz gilt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2009 – 2 BvQ 84/09 –, juris, m.w.N.; stRspr), hätte es dem Antragsteller oblegen, die Dauer des Prozesskostenhilfeverfahrens zunächst mit einer Verzögerungsrüge gemäß § 198 Abs. 3 GVG bei dem mit der Sache befassten Gericht zu rügen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 2011 – 1 BvQ 44/11 –, juris). Unabhängig von der Frage, inwieweit zur Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes zunächst auch das – nicht auf primären Rechtsschutz gerichtete – Verfahren auf Gewährung einer Entschädigung durchlaufen werden müsste, war dem Antragsteller hier jedenfalls die Erhebung einer Verzögerungsrüge zumutbar, um das Gericht an seine Pflicht zur Gewährung zeitgerechten Rechtsschutzes zu erinnern und eine versehentliche Nichtbearbeitung insbesondere des die Gewährung von Eilrechtsschutz betreffenden Prozesskostenhilfeantrages auszuschließen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Lübbe-Wolff, Landau, Kessal-Wulf

 

Fundstellen

Dokument-Index HI4808591

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