Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe von Schmerzensgeld
Beteiligte
Rechtsanwälte Dr. Peter Rauscher und Koll. |
Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
I.
1. Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen ein oberlandesgerichtliches Berufungsurteil, durch das die erstinstanzliche Teilabweisung ihrer Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld bestätigt wurde sowie gegen den die Nichtannahme der Revision aussprechenden Beschluss des Bundesgerichtshofs. Das Verfahren steht im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, der sich im Jahre 1986 ereignete und bei dem die drei Kinder der Beschwerdeführer im Alter zwischen damals 17 und 21 Jahren sowie der Freund einer der Töchter der Beschwerdeführer getötet wurden. Der Unfall wurde durch den Beklagten zu 1) des Ausgangsverfahrens, dessen Fahrzeug bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war, dadurch verursacht, dass er unter Alkoholeinfluss mit einer Geschwindigkeit von etwa 100 und 110 km/h unter Missachtung eines Stop-Schildes auf eine bevorrechtigte Kreisstraße fuhr. Dabei stieß er mit dem Wagen zusammen, in dem sich die Kinder der Beschwerdeführer und der Freund einer der Töchter befanden.
Der Unfalltod ihrer drei Kinder löste bei den Beschwerdeführern schwerste physische und psychische Folgen aus, wegen derer sie erstinstanzlich von den Beklagten unter anderem die Zahlung eines Schmerzensgeldes in einer Größenordnung zwischen 120.000 DM und 150.000 DM begehrten. Das Landgericht hielt nach Einholung zahlreicher ärztlicher Gutachten hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 1) ein Schmerzensgeld in Höhe von 70.000 DM und hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu 2) ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 DM für angemessen. Es verurteilte die Beklagten unter Berücksichtigung eines von der Beklagten zu 2) freiwillig gezahlten Betrages in Höhe von jeweils 10.000 DM zur Zahlung von weiteren 60.000 DM bzw. 30.000 DM.
Hiergegen legten die Beschwerdeführer Berufung ein mit dem Ziel einer Erhöhung des Schmerzensgeldes auf 150.000 DM (Beschwerdeführer zu 1) bzw. 120.000 DM (Beschwerdeführerin zu 2). Das Oberlandesgericht wies die Berufung mit dem angegriffenen Urteil (vgl. DAR 1995, S. 447 ff.) zurück. Die Revision wurde nicht angenommen.
2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG, die Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sowie die Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG. Die Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes folge daraus, dass bei einem Vergleich der Höhe der Schmerzensgelder bei Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bzw. bei rein körperlichen Beeinträchtigungen mit den Schmerzensgeldern, welche bei rechtswidrig zugefügten schwersten psychischen Gesundheitsschäden zugebilligt würden, ein krasses Missverhältnis auftrete. So müsse beispielsweise eine deutsche Illustrierte für ein erfundenes Interview an Caroline von Monaco ein Schmerzensgeld in Höhe von 180.000 DM zahlen. Bei Querschnittslähmungen würden Schmerzensgelder in Höhe von etwa 400.000 DM zugebilligt. Demgegenüber würden die ihnen zugesprochenen Schmerzensgelder den erlittenen und noch fortdauernden Beeinträchtigungen nicht gerecht. Es könne nicht angehen, dass die Rechtsprechung bei der Deformierung der Persönlichkeit eines Menschen durch eine unerlaubte Handlung hinsichtlich des zugebilligten Schmerzensgeldes ausgesprochen zurückhaltend verfahre. Hierin liege eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Art. 6 Abs. 1 GG sei verletzt, weil sich die angefochtenen Entscheidungen mit diesem Grundrecht überhaupt nicht befasst hätten.
Entscheidungsgründe
II.
Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) noch ist die Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Soweit die Verletzung des Art. 6 Abs. 1 GG gerügt wird, ist sie unzulässig, weil sie insoweit nicht innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG in einer den Anforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG entsprechenden Weise begründet worden ist. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet.
1. Das angefochtene Urteil des Oberlandesgerichts verletzt die Beschwerdeführer nicht in ihren Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 GG – Entsprechendes gilt für den das Urteil bestätigenden Beschluss des Bundesgerichtshof. Die Vorschrift des § 847 BGB, auf die das Oberlandesgericht seine Entscheidung gestützt hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie lässt gerade wegen der Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffes „billige Entschädigung” Differenzierungen zu, die eine dem Gleichheitssatz entsprechende Anwendung ermöglichen. Ein Verstoß gegen das sich aus dem Rechtsstaatsgebot ergebende Bestimmtheitsgebot liegt ebenfalls nicht vor. Rechtsvorschriften sind so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. BVerfGE 87, 234 ≪263≫; 93, 213 ≪238≫). Wegen der Vielgestaltigkeit und der naturgemäß schwierigen Festlegung eines immateriellen Schadens genügt § 847 BGB diesen Anforderungen. Auch bei der Auslegung bzw. Anwendung der Vorschrift auf die Beschwerdeführer ist der Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt worden.
a) Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten in wesentlicher Hinsicht anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Eine solche Grundrechtsverletzung liegt nicht nur dann vor, wenn der Gesetzgeber mehrere Personengruppen ohne hinreichenden sachlichen Grund verschieden behandelt, sondern ebenfalls dann, wenn die Gerichte im Wege der Auslegung gesetzlicher Vorschriften zu einer derartigen, dem Gesetzgeber verwehrten Differenzierung gelangen (vgl. BVerfGE 58, 369 ≪373 f.≫; 70, 230 ≪240≫). Hierbei muss berücksichtigt werden, dass der Verfassungsgrundsatz lediglich die Gleichbehandlung der Bürger durch den nämlichen – zuständigen – Träger öffentlicher Gewalt verlangt, nicht aber die Gleichbehandlung durch mehrere, voneinander unabhängige Träger (vgl. BVerfGE 79, 127 ≪158≫). Insbesondere verletzen abweichende Auslegungen derselben Norm durch verschiedene Gerichte das Gleichbehandlungsgebot nicht (vgl. nur BVerfGE 87, 273 ≪278≫).
b) Die von den Beschwerdeführern gerügte Ungleichbehandlung psychischer Gesundheitsschäden gegenüber Persönlichkeitsrechtsverletzungen insbesondere im Rahmen von medienbezogenen Prozessen verletzt sie nicht in ihren Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 GG. Hierbei wird davon ausgegangen, dass der erkennende Senat des Oberlandesgerichts bei derartigen Persönlichkeitsrechtsverletzungen gegebenenfalls höhere Schmerzensgelder als die hier zugebilligten 40.000 DM bzw. 70.000 DM zusprechen bzw. das Schmerzensgeld erhöhende Umstände berücksichtigen würde, denen im vorliegenden Rechtsstreit keine Bedeutung beigemessen worden ist; nur unter dieser Voraussetzung kann überhaupt von einer Ungleichbehandlung im konkreten Zuständigkeitsbereich des Oberlandesgerichts ausgegangen werden.
Zwischen beiden Fallkonstellationen bestehen jedoch sachlich begründete Unterschiede, die eine unterschiedliche Behandlung als verfassungsrechtlich gerechtfertigt erscheinen lassen. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Anspruch auf Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen nicht (mehr) unmittelbar auf eine Analogie zu § 847 BGB gestützt wird (so noch der Bundesgerichtshof in der Grundsatzentscheidung BGHZ 26, 349 ≪356≫). Vielmehr handelt es sich bei der Zubilligung der Geldentschädigung um ein Recht, das auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG zurückgeht und seine Grundlage in § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit diesen Vorschriften findet (vgl. BGH, NJW 1996, S. 984 ≪985≫; NJW 1996, S. 985 ≪987≫). In materieller Hinsicht beruht die Zubilligung einer Geldentschädigung – der Unterschied zu dem Schmerzensgeld zeigt sich neben der unterschiedlichen Rechtsgrundlage auch in der abweichenden Terminologie – auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde (vgl. BGH, NJW 1995, S. 861 ≪865≫). Dabei erfolgt die Bestimmung der Entschädigungshöhe nach zum Teil anderen Gesichtspunkten als die Festsetzung des Schmerzensgeldes. So soll nach Auffassung des Bundesgerichtshofs von der Höhe der Geldentschädigung ein echter Hemmeffekt auch für eine rücksichtslose Vermarktung der Persönlichkeit ausgehen, wenn ein Presseunternehmen unter vorsätzlichem Rechtsbruch die Verletzung der Persönlichkeit als Mittel zur Auflagensteigerung und damit zur Verfolgung eigener kommerzieller Interessen eingesetzt hat. Hier soll die Entschädigung auch der Höhe nach ein Gegenstück dazu bilden, dass die Persönlichkeitsrechte zur Gewinnerzielung verletzt worden sind. Allerdings erfolgt keine echte „Gewinnabschöpfung”; vielmehr ist die angestrebte Gewinnerzielung (lediglich) als Bemessungsfaktor in die Entscheidung über die Höhe der Geldentschädigung einzubeziehen (vgl. BGH, NJW 1995, S. 861 ≪865≫; NJW 1996, S. 984 ≪985≫). Maßgebend sind also Präventionsgesichtspunkte, die bei der Bemessung der Geldentschädigung in den Persönlichkeitsrechtsfällen zu einer deutlichen Erhöhung der zugebilligten Entschädigung führen.
Ein solcher Gesichtspunkt wird jedoch bei den Körperverletzungs- bzw. Schockschadensfällen im Zusammenhang mit der Haftung für Verkehrsunfälle nicht herangezogen. Für die unterschiedliche Behandlung lassen sich Gründe anführen. Weder erfolgt die Rechtsverletzung bei typischen Verkehrsunfällen vorsätzlich, noch ist diese durch die Verfolgung kommerzieller Interessen motiviert. Spielt der Gedanke der Gewinnerzielungsabsicht hier keine Rolle, ist ein auf Prävention zielender Ansatzpunkt für eine entsprechende Berücksichtigung als Bemessungsfaktor der Schmerzensgeldhöhe nicht gegeben. Auch ist im Regelfall nicht zu erwarten, dass von einer entsprechenden Erhöhung des Schmerzensgeldes ein potentieller Unfallverursacher veranlasst wird, sich an die Sorgfaltsanforderungen im Straßenverkehr zu halten. Eine solche Wirkung ist auch deshalb kaum zu erwarten, weil die Entschädigung im Ergebnis – so im vorliegenden Fall – nicht von dem Schädiger selbst, sondern von der Haftpflichtversicherung getragen wird.
Wegen dieser sachlichen Unterschiede ist es unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das angegriffene Urteil des Oberlandesgerichts bei den Beschwerdeführern den Präventionsgesichtspunkt nicht als einen das Schmerzensgelderhöhenden Bemessungsfaktor berücksichtigt hat. Ob und wenn ja in welcher Form der Gesetzgeber das von den Beschwerdeführern beanstandete Missverhältnis beseitigen könnte, kann offen bleiben.
c) Auch soweit die Beschwerdeführer eine nicht gerechtfertigte Zurückhaltung der Rechtsprechung bei der Behandlung der von ihnen erlittenen psychischen Gesundheitsschäden im Vergleich zu rein körperlichen Beeinträchtigungen rügen, ist der Gleichheitssatz durch die angegriffenen Entscheidungen nicht verletzt worden. Insoweit kann die verfassungsrechtliche Berechtigung der von dem Oberlandesgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 56, 163 ff.) zusätzlich aufgestellten Voraussetzungen für die Haftung für so genannte Schockschäden naher Angehöriger offen bleiben, da diese Voraussetzungen in der Person der Beschwerdeführer bejaht wurden. Ebenso wenig bedarf es einer Entscheidung zu der von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Frage, ob die bislang von „der Rechtsprechung” im Zusammenhang mit so genannten Schockschäden zugebilligten Schmerzensgelder im Vergleich zu rein körperlichen Schäden grundsätzlich zu niedrig angesetzt wurden.
Verfassungsrechtlich zu prüfen ist lediglich, ob die den Beschwerdeführernkonkret zugebilligten Schmerzensgelder in Höhe von 70.000 DM bzw. 40.000 DM den Gleichheitsgrundsatz verletzen. Dies kann jedoch nicht festgestellt werden. Das Oberlandesgericht hat das Schmerzensgeld maßgeblich – insoweit nicht anders als bei reinen Körperschäden – auf der Grundlage der nach den erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachten eingetretenen Gesundheitsbeeinträchtigungen bemessen und hierbei auch die besonders schweren Folgen für die Beschwerdeführer in die Überlegungen miteinbezogen. Ob diese Folgen – wie die Beschwerdeführer geltend machen – mit einer Querschnittslähmung vergleichbar sind und möglicherweise die Zubilligung eines höheren Schmerzensgeldes rechtfertigten, ist einer Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Hierbei handelt es sich um die Anwendung des einfachen Rechts auf den einzelnen Fall, die den Fachgerichten obliegt (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪92≫; 70, 230 ≪239≫). Eine grundsätzliche Geringschätzung der von den Beschwerdeführern erlittenen Beschwerden gegenüber rein körperlichen Schäden lässt sich dem Urteil jedenfalls im Ergebnis nicht entnehmen. Zunächst hat sich das Oberlandesgericht gerade nicht an die bisher im Zusammenhang mit Schockschäden zugebilligten relativ niedrigen Schmerzensgelder gebunden gesehen, die sich im Zeitpunkt der Entscheidung in einem Bereich zwischen 3.000 DM und 10.000 DM beliefen (vgl. Slizyk, Beck'sche Schmerzensgeldtabelle, 2. Aufl., S. 332-335). Vielmehr hat es im Falle der Beschwerdeführer deutlich höhere Schmerzensgelder für angemessen erachtet und dies ausdrücklich mit der besonderen Situation und der Schwere der von ihnen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erlittenen Schmerzen begründet.
Eine sachwidrige Beschränkung im Verhältnis zu reinen Körperschäden lässt sich auch nicht aus der von ihnen beanstandeten Formulierung in dem angefochtenen Urteil ableiten, wonach die Zurückhaltung der Gerichte bei der Zubilligung von Schmerzensgeldern an Angehörige im Falle so genannter Schockschäden auch im „wohl verstandenen eigenen Interesse der Betroffenen” liege. Dieser Gesichtspunkt, der vom Gericht nicht vorher ausgeführt worden ist, hat im Ergebnis auf die Höhe der den Beschwerdeführern zugebilligten Schmerzensgelder keine Auswirkungen gehabt. Er hätte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auf den sich das Oberlandesgericht ausdrücklich bezieht, nur zum Tragen kommen können, wenn bei den Beschwerdeführern eine so genannten Renten- oder Begehrensneurose vorgelegen hätte. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass der Verletzte den Unfall in dem neurotischen Streben nach Versorgung und Sicherheit lediglich zum Anlass nimmt, den Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens auszuweichen (vgl. BGH, NJW 1986, S. 777 ≪779≫; BGHZ 132, 341 ≪344≫). Das Oberlandesgericht hat dies bei den Beschwerdeführern nicht angenommen und unter Bezugnahme auf die erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachten festgestellt, dass die Depressionen ausschließlich auf den Unfall zurückgingen und – soweit die Depressionen mittlerweile neurotischen Charakter tragen sollten – es keine Renten- oder Konversionsneurosen seien. Ergänzend verneint es in diesem Zusammenhang eine Fixierung der Beschwerdeführer auf den Unfall und eine Hineinsteigerung in ihre Depressionen und weist darauf hin, dass unter diesem Gesichtspunkt „gleichfalls” keine Herabsetzung des Schmerzensgeldes in Betracht komme. Hierdurch hat das Oberlandesgericht hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass jedenfalls bei den Beschwerdeführern im Zusammenhang mit den von ihnen erlittenen Beeinträchtigungen eine Reduzierung des Schmerzensgeldes unter Verweis auf ihr „eigenes wohlverstandenes Interesse” nicht erfolgt ist.
Bei dieser Sachlage ist insgesamt eineverfassungsrechtlich unzulässige Ungleichbehandlung der Beschwerdeführer nicht festzustellen. Da das Oberlandesgericht aufgrund der vorstehenden Überlegungen jedenfalls vertretbar und nicht aus sachfremden Erwägungen die Zubilligung eines höheren Schmerzensgeldes abgelehnt hat, ist Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht in seiner Bedeutung als Willkürverbot verletzt (vgl. BVerfGE 87, 273 ≪279≫). Obeinfachrechtlich ein höheres Schmerzensgeld hätte zugesprochen werden können, unterliegt nicht der Prüfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts.
2. Die angefochtenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer auch nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Im Ergebnis ist die Ausstrahlungswirkung dieses Grundrechts auf das einfache Recht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zumindest in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt worden. Insoweit gelten die obigen Ausführungen entsprechend. Die von den Beschwerdeführern ergänzend ins Feld geführte Parallele zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. Oktober 1992 (vgl. NJW 1993, S. 781 ff.) ist demgegenüber nicht tragfähig. In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof angesichts des hohen Werts, den das Grundgesetz in Art. 1 und 2 der Persönlichkeit und der Würde des Menschen beimisst, seine frühere Rechtsprechung der Zuerkennung einer lediglich symbolhaften Entschädigung in den Fällen schwerer Hirnschädigung aufgegeben. Von einer solchen lediglich symbolhaften Entschädigung kann vorliegend jedoch keine Rede sein, vielmehr hat das Oberlandesgericht die konkreten Beeinträchtigungen für die Beschwerdeführer im Einzelfall berücksichtigt und bei der Höhe des Schmerzensgeldes einfließen lassen.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Papier, Steiner, Hoffmann-Riem
Fundstellen
Haufe-Index 565109 |
NJW 2000, 2187 |
FamRZ 2000, 943 |
ZAP 2000, 1051 |
DAR 2000, 349 |
DVP 2000, 459 |
MDR 2000, 829 |
VersR 2000, 897 |
WRP 2000, 785 |
ZUM 2000, 947 |
ZfJ 2000, 350 |
ZfS 2000, 485 |