Verfahrensgang
LG Münster (Beschluss vom 06.02.2009; Aktenzeichen 1 Qs-73 Js 1794/04-9/09) |
AG Ibbenbüren (Beschluss vom 05.01.2009; Aktenzeichen 6 Ls-73 Js 1794/04-22/05 BEW) |
Tenor
Die Beschlüsse des Amtsgerichts Ibbenbüren vom 5. Januar 2009 – 6 Ls-73 Js 1794/04-22/05 BEW – und des Landgerichts Münster vom 6. Februar 2009 – 1 Qs-73 Js 1794/04-9/09 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Vertrauensschutz des Rechtsstaatsprinzips. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Tatbestand
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Widerruf eines Straferlasses nach § 56g Abs. 2 StGB.
I.
1. Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Ibbenbüren vom 23. Mai 2005 wegen gewerbsmäßigem Computerbetruges in drei Fällen, Betruges in sechs Fällen, gewerbsmäßigem Betruges in 23 Fällen, davon in fünf Fällen wegen Versuchs, wegen Diebstahls oder Unterschlagung, wegen Unterschlagung und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt.
2. Mit Schreiben der Bewährungshelferin des Beschwerdeführers vom 15. September 2006 wurde das für die Bewährungsaufsicht zuständige Amtsgericht darüber in Kenntnis gesetzt, dass gegen den Beschwerdeführer wegen eines Raubüberfalls am 6. April 2006 ein Strafverfahren geführt werde. Auf Anfrage des Amtsgerichts vom 16. April 2007 beantragte die Staatsanwaltschaft, vor einer Entscheidung über den Widerruf der zur Bewährung ausgesetzten Strafe den Ausgang des Verfahrens abzuwarten. So kam es mit Ablauf der Bewährungszeit am 22. Mai 2007 weder zu einer Entscheidung über den Erlass der Strafe noch zu einer Entscheidung über die Verlängerung der Bewährungszeit.
3. Die am 20. Oktober 2006 gegen den Beschwerdeführer erhobene Anklage wegen schweren Raubes führte am 12. Februar 2008 zu einer Verurteilung des Beschwerdeführers zu zwei Jahren und acht Monaten Freiheitsstrafe wegen Beihilfe zum schweren Raub, wobei vier Monate als Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer als vollstreckt gelten sollten. Dieses Urteil wurde durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16. September 2008 rechtskräftig.
4. Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft wurde eine Entscheidung über den möglichen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung im Hinblick auf das offene Strafverfahren nach dem Ablauf der Bewährungszeit zunächst weiter zurückgestellt. Ein nach Kenntnis von der erstinstanzlichen Verurteilung des Beschwerdeführers am 29. Februar 2008 gestellter Antrag, nunmehr die Strafaussetzung zur Bewährung zu widerrufen, wurde auf Anregung des Amtsgerichtes am 15. April 2008 wieder zurückgenommen. Am 16. September 2008 schließlich stellte die Staatsanwaltschaft fest, dass die Akten des den Ausgangspunkt für einen möglichen Widerruf bildenden Verfahrens sich noch immer zur Entscheidung über die Revision des Beschwerdeführers beim Bundesgerichtshof befänden. Eine unmittelbare Nachfrage beim Bundesgerichtshof über den Stand des Verfahrens erfolgte offenbar nicht. Mit einem am 19. September 2008 beim Amtsgericht eingegangenen Antrag regte die Staatsanwaltschaft an, die zur Bewährung ausgesetzte Strafe zu erlassen, wenn nicht jetzt über den Widerruf entschieden würde. Ein weiteres Zuwarten erschien ihr nicht sachgerecht. Ohne zuvor eigene Erkundigungen über den Stand des laufenden Revisionsverfahrens einzuholen, erließ das Amtsgericht daraufhin mit Beschluss vom 22. September 2008 die durch Urteil vom 23. Mai 2005 verhängte Freiheitsstrafe gemäß § 56g Abs. 1 StGB. Zugleich mit dem Beschluss teilte das Amtsgericht mit, dass der Straferlass gemäß § 56g Abs. 2 StGB widerrufen werden könne, wenn der Beschwerdeführer innerhalb eines Jahres wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt werde.
5. Nach Kenntnis von der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers beantragte die Staatsanwaltschaft im November 2008, den Straferlass zu widerrufen. Dem trat der Verteidiger des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 22. Dezember 2008 mit dem Hinweis entgegen, für einen solchen Widerruf fehle es an den gesetzlichen Erfordernissen. Mehr als ein Jahr nach Ablauf der Bewährungsfrist komme ein solcher Widerruf nicht mehr in Betracht. Gleichwohl widerrief das Amtsgericht mit Beschluss vom 5. Januar 2009 den rechtskräftig gewährten Straferlass nach § 56g Abs. 2 StGB. Die zeitliche Grenze des § 56g Abs. 2 StGB in Bezug auf den Ablauf der Bewährungszeit sei nicht verletzt. Es sei nicht auf den ursprünglichen Ablauf am 22. Mai 2007 abzustellen, da die Entscheidung über den Straferlass mehrfach mit Rücksicht auf das laufende Strafverfahren zurückgestellt worden sei. Maßgebend sei vielmehr der Zeitpunkt des Beschlusses über den Straferlass, da die Bewährungszeit durch die Zurückstellung der Entscheidung über den Straferlass bis zum 22. September 2008 angedauert habe.
6. Auf die umfänglich begründete sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers hin äußerte das Landgericht gegenüber der Staatsanwaltschaft Bedenken, ob die in § 56g Abs. 2 StGB normierte Jahresfrist gewahrt sei, weil eine Verlängerung der grundsätzlich am 22. Mai 2007 endenden Bewährung der Akte nicht zu entnehmen sei. Die Staatsanwaltschaft beantragte, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Um nicht unverhältnismäßig lange auf den Ausgang des Verfahrens, das zum Widerruf hätte führen müssen, zu warten, sei der Erlass und kurz darauf der Widerruf erfolgt. Daraufhin hielt das Landgericht an dem Widerruf unter Bezugnahme auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung fest. Die in § 56g Abs. 2 Satz 2 StGB gesetzten zeitlichen Schranken für den Widerruf des Straferlasses seien gewahrt. Das Amtsgericht habe die Entscheidung über den Straferlass wegen des laufenden Strafverfahrens zurückgestellt (vgl. dazu auch OLG Hamm, NStZ 1998, S. 478), wodurch sich die Bewährungszeit bis zum Straferlass verlängert habe. Der Zurückstellungszeitraum sei im Hinblick auf die Schwere der neuen Straftat auch verhältnismäßig. Einen Vertrauensschutz könne der Verurteilte nicht in Anspruch nehmen. Dem Amtsgericht sei – anders als offenbar dem Verurteilten – trotz entsprechender Nachfrage unmittelbar vor dem Erlass die offenbar wenige Tage vorher erfolgte Verwerfung der Revision nicht bekannt gewesen. In der Rechtsmittelbelehrung beziehungsweise der Begleitverfügung zu dem Erlassbeschluss sei der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit des Widerrufs ausdrücklich hingewiesen worden.
7. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Gehörsrüge gemäß § 33a StPO. Das Landgericht habe den wesentlichen Kern seines Beschwerdevorbringens zu der amtsgerichtlichen Annahme, die Bewährungszeit habe über den 22. Mai 2007 hinaus bis zum 22. September 2008 angedauert, nicht zur Kenntnis genommen und erwogen. Es habe lediglich die pauschale und gesetzeswidrige Ausgangshypothese der angefochtenen Entscheidung wiederholt, ohne die vorgetragenen Einwendungen überhaupt zur Kenntnis zu nehmen und zu würdigen. Das Landgericht wies den Antrag als unbegründet zurück. Die Kammer habe sich bei der Beratung über die Beschwerde mit dem umfänglichen Vorbringen des Beschwerdeführers eingehend auseinander gesetzt und zu wesentlichen Punkten in der Entscheidung Stellung genommen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sei nicht ersichtlich, erst recht nicht eine entscheidungserhebliche.
Entscheidungsgründe
II.
1. Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde die Verletzung seines Freiheitsgrundrechts und des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie Verstöße gegen das Willkürverbot, das Verbot strafbegründender Analogie und den aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Vertrauensschutz. Sein Freiheitsgrundrecht sei verletzt, weil das Amtsgericht die in § 56g Abs. 2 StGB für den Widerruf des Straferlasses vorgesehenen Voraussetzungen nicht beachtet habe. Der Widerruf sei zeitlich begrenzt und nur innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Bewährungszeit möglich; diese Jahresfrist sei am 5. Januar 2009 längst abgelaufen gewesen. Die Jahresfrist habe mit Ablauf der Bewährungszeit am 22. Mai 2007 begonnen und sei auch nicht unmittelbar mit Ablauf der Bewährungszeit oder zu einem späteren Zeitpunkt verlängert worden. Insbesondere liege in der Entscheidung des Gerichts, mit der Entscheidung über den Straferlass bis zum Ausgang des anhängigen Strafverfahrens zuzuwarten, keine quasiautomatische Verlängerung der Bewährungszeit. § 56g Abs. 2 StGB sei darüber hinaus auch deshalb nicht beachtet, weil diese Norm dem Gericht lediglich die Möglichkeit einräume, auf ein nach dem Straferlass eintretendes Ereignis, nämlich die Rechtskraft einer anderweitigen Verurteilung, zu reagieren, nicht aber – wie hier – der nachträglichen Korrektur eines Straferlasses ohne neue Tatsachen diene.
Das Willkürverbot sei verletzt, weil die Gerichte die zeitliche Grenze des § 56g Abs. 2 StGB offensichtlich verkannt hätten. Sie seien von einer quasiautomatischen Verlängerung der Bewährungszeit ausgegangen und hätten sich damit den eindeutigen Vorgaben und Grenzen der § 56g Abs. 2, § 56f Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB, § 453 StPO widersetzt. Anhaltspunkte für diese Ansicht fänden sich im Gesetz nicht.
Das Verbot einer Analogie in verfahrensrechtlichen Vorschriften sei verletzt, weil die Auslegung des § 56g Abs. 2 Satz 2 StGB durch die Gerichte weder im Wortlaut, in der Systematik noch in dem Zweck der Vorschrift eine Stütze finde; der Widerruf des Straferlasses als strafbarkeitsbegründende Norm aber müsste Art. 103 Abs. 2 GG Stand halten. Im Hinblick auf das durch den rechtskräftigen Beschluss geschützte Vertrauen des Beschwerdeführers auf das Ausbleiben der Strafverbüßung sei auch der durch das Rechtsstaatsprinzip gebotene Vertrauensschutz verletzt.
Schließlich sei auch Art. 103 Abs. 1 GG durch die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts nicht beachtet worden. Die apodiktische Begründung der Kammer könne nicht die von Verfassungs wegen gebotene Auseinandersetzung mit dem substantiierten Vorbringen in der Beschwerdeschrift ersetzen.
2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat von der Möglichkeit einer Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.
3. Bewährungs- und Vollstreckungsheft des Beschwerdeführers haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.
III.
Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genannten Grundrechte angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Kammer ist zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde berufen, weil die zulässige Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist und die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen vom Bundesverfassungsgericht bereits geklärt sind.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht erhoben worden. Maßgeblich für den Lauf der Verfassungsbeschwerdefrist ist hier nicht die Zustellung oder Bekanntgabe des landgerichtlichen Beschlusses vom 6. Februar 2009, sondern die auf die Anhörungsrüge ergangene weitere Entscheidung des Landgerichts vom 12. März 2009. Es kann – hinsichtlich der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde – dahinstehen, ob der gerügte Verstoß von Art. 103 Abs. 1 GG tatsächlich gegeben ist. Jedenfalls durfte der Beschwerdeführer im Hinblick auf die landgerichtliche Entscheidung, die auf seine umfangreichen und ins Einzelne gehenden Ausführungen in der Rechtsmittelschrift nicht eingegangen ist, von der Möglichkeit eines Gehörsverstoßes und damit auch von der Notwendigkeit ausgehen, vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde einen Antrag nach § 33a StPO zu stellen.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch offensichtlich begründet.
a) Nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Vertrauensschutz des Rechtsstaatsprinzips kann sich ein Verurteilter, dessen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt ist, darauf verlassen, dass die mit abgeschlossenen Tatbeständen verknüpfte Rechtsfolge anerkannt bleibt und eine durch Bewährung erlangte Rechtsposition nicht für ihn unvorhersehbar aufgehoben wird (vgl. BVerfGE 63, 215 ≪223 f.≫; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Februar 1995 – 2 BvR 168/95 –, NStZ 1995, S. 437). Dieser Gedanke muss in gleicher Weise für denjenigen gelten, dessen Freiheitsstrafe nicht nur zur Bewährung ausgesetzt, sondern sogar – weitergehend – bereits erlassen ist. Auch er kann sich in einem Rechtsstaat sicher sein, dass es grundsätzlich bei einer rechtskräftig angeordneten Rechtsposition bleibt, diese ihm jedenfalls nicht unvorhersehbar wieder entzogen werden kann. § 56g Abs. 2 StGB, der den Widerruf des Straferlasses regelt, ist Ausdruck der gesetzgeberischen Entscheidung, die zwar eine Durchbrechung der Rechtskraft zu Ungunsten des Verurteilten und damit den Entzug einer eingeräumten Rechtsposition erlaubt, dies aber nicht in jedem Fall zulässt, sondern an bestimmte enge Voraussetzungen knüpft. Die Norm stellt damit als Ausnahmevorschrift, die die Möglichkeit des Erlasswiderrufs auf schwerwiegende Fälle beschränkt, in denen die Vollstreckung der bereits erlassenen Strafe unbedingt erforderlich ist (vgl. Hubrach, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 56g, Rn. 15), und sie zudem zeitlichen Beschränkungen unterwirft, einen Ausgleich zwischen den aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten widerstreitenden Grundsätzen der Gerechtigkeit im Einzelfall einerseits und der Rechtssicherheit andererseits her. Eine Entscheidung, die in Verkennung der sachlichen und förmlichen Voraussetzungen des § 56g Abs. 2 StGB einen Widerruf des Straferlasses erlaubt, läuft damit von vornherein Gefahr, mit dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Vertrauensschutz zu kollidieren.
b) Diesem Maßstab werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht. § 56g Abs. 2 StGB knüpft den Widerruf eines Straferlasses – abgesehen vom Vorliegen einer im Geltungsbereich des Gesetzes in der Bewährungszeit begangenen vorsätzlichen Straftat von mindestens sechs Monaten Freiheitsstrafe – an zeitliche Grenzen: Der Widerruf ist nur innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Bewährungszeit und binnen eines Zeitraums von sechs Monaten nach Rechtskraft der Verurteilung zulässig (§ 56g Abs. 2 Satz 2 StGB). Nach Ablauf dieser Fristen darf sich der Verurteilte darauf verlassen, dass es nicht mehr zu einem Widerruf des Straferlasses kommt.
Zwar haben die angegriffenen Entscheidungen vom 5. Januar und 6. Februar 2009 den Widerruf innerhalb des Sechs-Monats-Zeitraums nach Rechtskraft der Verurteilung am 16. September 2008 angeordnet. Doch ist dies mehr als ein Jahr nach Ablauf der Bewährungszeit geschehen. Dies verletzt den Beschwerdeführer in seinem verfassungsrechtlich abgesicherten Vertrauensschutz.
aa) Die Bewährungszeit war ursprünglich am 22. Mai 2007 abgelaufen. Sie ist in der Folgezeit weder ausdrücklich (vgl. § 56a Abs. 2 Satz 2 bzw. § 56f Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB) noch etwa durch die Zurückstellung der Entscheidung über den Straferlass im Hinblick auf das gegen den Beschwerdeführer laufende Strafverfahren verlängert worden. Anhaltspunkte dafür, dass – wie die Fachgerichte meinen – in der Zurückstellung der Entscheidung über den Straferlass eine (konkludente) Verlängerung der Bewährungszeit liegen könnte, finden sich im Gesetz nicht. Auch gibt es – soweit ersichtlich – weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur Stimmen, die in der bloßen Zurückstellung einer Entscheidung über den Straferlass eine Verlängerung der Bewährungszeit sehen. Auch die vom Landgericht in Bezug genommene Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (NStZ 1998, S. 478), befasst sich zwar mit der Zurückstellung einer Entscheidung über den Straferlass, enthält für eine solche Ansicht aber keinerlei Anhaltspunkte.
Demgegenüber spricht die gesetzliche Systematik der Regelungen zum Umgang mit Bewährungsentscheidungen klar gegen eine solche Annahme. Das Gesetz kennt für nachträgliche Entscheidungen im Zusammenhang mit der Strafaussetzung zur Bewährung ein förmliches Verfahren, das mit einem zu begründenden Beschluss endet (§ 453 Abs. 1 Satz 1 StPO). Schon damit wäre es nicht in Einklang zu bringen, würde man dem bloßen Zuwarten des Gerichts bis zum Abschluss eines anderen Strafverfahrens die Wirkung einer Verlängerung der Bewährungszeit, die für den Verurteilten zu Nachteilen bis hin zum Widerruf wegen innerhalb dieser Zeit begangenen Straftaten führen kann, zukommen lassen. Die nachträgliche Verlängerung der Bewährungszeit, die einen zu begründenden förmlichen Beschluss erfordert, ist grundsätzlich – abgesehen von den Fällen, die der Vermeidung eines ansonsten in Betracht zu ziehenden Widerrufs dienen (§ 56f Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB) – nur vor ihrem Ablauf vorgesehen (§ 56a Abs. 2 Satz 2 StGB). Der Verurteilte kann sich sicher sein, dass mit dem förmlich festgeschriebenen Ende der Bewährungszeit die Bewährung auch tatsächlich endet und negative Entscheidungen lediglich an Vorkommnisse anknüpfen können, die im Zeitraum vor dem Ende der Bewährungszeit liegen. Eine mit dem bloßen Verzicht auf eine Erlass- oder Widerrufsentscheidung einhergehende Verlängerung der Bewährungszeit würde dagegen Gerichte in die Lage versetzen, jegliche, auch nach Ablauf der ursprünglichen Bewährungszeit liegende Straftaten zum Anlass eines Widerrufs zu nehmen, sofern sie nur dem Widerrufsgericht bis zum Erlass der Strafe bekannt geworden sind. Dies bedeutete im Ergebnis eine vom Gesetz nicht vorgesehene Erweiterung der Möglichkeiten, eine gewährte Strafaussetzung zur Bewährung zu widerrufen.
Auch erfordert es der Zweck einer (im Gesetz nicht vorgesehenen) Zurückstellung nicht, ihr die Wirkung einer automatischen Verlängerung der Bewährungszeit beizulegen. Bis zum Erlass der Strafe bleibt der Widerruf der Strafaussetzung wegen einer in der ursprünglichen Bewährungszeit begangenen Straftat möglich. Das Widerrufsgericht ist ungeachtet der Verpflichtung, nach Ablauf der Bewährungszeit sobald wie möglich zu entscheiden, nicht gehindert, die Entscheidung über den Straferlass auch noch weit über das Ende der Bewährungszeit hinaus zurückzustellen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 7. Mai 1998 – 2 Ws 167/98 –, NStZ 1998, S. 478). Eine Grenze ergibt sich hier nur bei einer ungebührlichen Verzögerung im Verfahren zur Feststellung der für die Widerrufsprüfung relevanten Straftat beziehungsweise im Widerrufsverfahren, sofern der Verurteilte darauf vertrauen durfte, dass sein Verhalten im Rahmen der Bewährungsaufsicht keine Konsequenzen mehr nach sich ziehen würde (vgl. Hubrach, a.a.O., § 56f, Rn. 50). Der Straferlass muss deshalb grundsätzlich erst erfolgen, sobald das Gericht zu der Feststellung gelangt, dass Widerrufsgründe fehlen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1993 – 5 StR 606/92 –, NStZ 1993, S. 235).
bb) Die Missachtung der zeitlichen Beschränkung des § 56g Abs. 2 Satz 2 StGB hat auch zur Verletzung des verfassungsrechtlich gesicherten Vertrauensschutzes des Beschwerdeführers geführt. Er konnte sich grundsätzlich darauf verlassen, dass ein Widerruf des ursprünglich von der Staatsanwaltschaft beantragten Straferlasses nur in den gesetzlich vorgesehenen Grenzen erfolgt.
Der von den Gerichten eingenommene Standpunkt, die Zurückstellung der Entscheidung bis zum Straferlass habe zur Verlängerung der Bewährungszeit geführt, war für ihn im Zeitpunkt der Entscheidung gänzlich unvorhersehbar, weil dieser offenbar mit den gesetzlichen Vorgaben des Rechts zum Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung (§§ 56 ff. StGB) nicht in Einklang steht. Hinzu kommt, dass der Zurückstellung weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur jemals eine solche Wirkung beigelegt worden ist.
Auch aus dem Schreiben des Amtsgerichts, das dieses der Entscheidung über den Straferlass beigefügt hat, konnte der Beschwerdeführer nicht entnehmen, dass er womöglich mit dem Widerruf des Straferlasses gerade wegen des in der Vergangenheit gegen ihn geführten Verfahrens rechnen musste. Dabei kann dahinstehen, ob ein solches Schreiben, das entgegen den gesetzlichen Vorgaben auf die Möglichkeit eines Widerrufs hinweist, überhaupt den rechtsstaatlichen Vertrauensschutz des Beschwerdeführers, der sich grundsätzlich auf die Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen bezieht, außer Kraft setzen könnte. Denn das Schreiben war schon nach seinem Inhalt nicht geeignet, das Vertrauen des Beschwerdeführers in den Bestand des Straferlasses mit Blick auf das gegen ihn in der Vergangenheit geführte Strafverfahren zu gefährden. Es beschränkt sich auf eine allgemeine Bezugnahme auf die gesetzlichen Vorschriften des § 56g Abs. 2 StGB und enthält im Übrigen eine unvollständige Wiedergabe der für den Widerruf notwendigen Voraussetzungen. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass das Amtsgericht hiermit konkret darauf habe hinweisen wollen, womöglich komme der Widerruf wegen des Strafverfahrens in Betracht, das in der Vergangenheit Anlass für die Zurückstellung der Entscheidung über den Straferlass gewesen war, finden sich in dem Schreiben nicht. Dem Beschwerdeführer hätte sich ein solches Verständnis des amtsgerichtlichen Schreibens auch nicht aufdrängen müssen, nachdem das gegen ihn anhängige Verfahren, wie er wusste, zuvor rechtskräftig abgeschlossen war, und er – nachdem in der Vergangenheit eine Entscheidung allein wegen dieses noch offenen Verfahrens zurückgestellt war – nicht davon auszugehen hatte, dass das Amtsgericht den Ausgang dieses Verfahrens nicht abgewartet hatte. Es gab für ihn auch keine Anzeichen dafür, dass Staatsanwaltschaft und Amtsgericht ohne Kenntnis der seine Revision verwerfenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs entschieden haben könnten.
cc) Der festgestellte Grundrechtsverstoß führt zur Aufhebung der angegriffenen Beschlüsse und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG).
3. Im Hinblick auf den festgestellten Grundrechtsverstoß bedarf es der Prüfung weiterer möglicher Grundrechtsverletzungen nicht.
4. Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Unterschriften
Voßkuhle, Mellinghoff, Lübbe-Wolff
Fundstellen