Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwertung von Informationen aus einem Rechtshilfeersuchen gegenüber der Schweiz bei Vorbehalt der Spezialität durch Schweizer Behörden in einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung und Untreue; rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung
Leitsatz (redaktionell)
1. Zur Zulässigkeit der Verwertung von Informationen in einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung und Untreue aufgrund der Rechtshilfe der Schweiz in einem Verfahren gegen einen Mitbeschuldigten wegen Steuerhinterziehung und anderer Delikte, wenn die Rechtshilfe zunächst an die Bedingung der Spezialität geknüpft war.
2. Zu den Faktoren der erheblichen Verzögerung des Strafverfahrens, die regelmäßig von Bedeutung sind, gehören insbesondere der durch die Verzögerung der Justizorgane verursachte Zeitraum der Verfahrensverlängerung, die Gesamtdauer des Verfahrens, die Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrensgegenstands sowie das Ausmaß der mit der Dauer des schwebenden Verfahrens für den Betroffenen verbundenen besonderen Belastungen. Keine Berücksichtigung finden hingegen Verfahrensverzögerungen, die der Beschuldigte selbst, sei es auch durch zulässiges Prozessverhalten, verursacht hat.
Normenkette
GG Art. 20 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1, Art. 59 Abs. 2; EuRHiÜbk Art. 2 Buchst. a; IRG § 72; RHiStG CHE Art. 3 Abs. 3, Art. 67 Abs. 2; VtrRKonv Art. 20 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1; EMRK Art. 6 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden richten sich gegen die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Bewährungsstrafe und die Verhängung von Bewährungsauflagen. Sie betreffen insbesondere die Frage, ob ein Verwertungsverbot für Informationen bestand, die im Wege der Rechtshilfe von der Schweizerischen Eidgenossenschaft erlangt wurden, und inwieweit ein solches Verbot von den Fachgerichten hätte berücksichtigt werden müssen.
I.
1. Der Rechtshilfeverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vollzieht sich im Wesentlichen auf der Grundlage des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (Europäisches Rechtshilfeübereinkommen – EuRHÜbk, BGBl 1964 II S. 1369, 1386; BGBl 1976 II S. 1799). Die Vertragsparteien sind grundsätzlich verpflichtet, sich einander in allen strafrechtlichen Verfahren, die von Justizbehörden des ersuchenden Staates ausgehen, so weit wie möglich Rechtshilfe zu leisten (Art. 1 EuRHÜbk). Die Rechtshilfe kann jedoch ausnahmsweise verweigert werden, wenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen bezieht, die vom ersuchten Staat als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden (Art. 2 Buchstabe a EuRHÜbk). Darunter sind Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen zu verstehen (vgl. Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., III. A 3.1 ≪Europäisches Rechtshilfeübereinkommen≫, Rn. 7 ≪November 1992≫). Von diesem Recht macht die Schweizerische Eidgenossenschaft Gebrauch, da eine Handlung, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint, nach schweizerischem Recht mit Ausnahme des Abgabebetrugs nicht rechtshilfefähig ist (vgl. Art. 3 Abs. 3 des schweizerischen Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen ≪SR 351.1≫).
Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat in Bezug auf Art. 2 EuRHÜbk einen Vorbehalt erklärt. Danach behält sie sich unter anderem das Recht vor, Rechtshilfe nur unter der ausdrücklichen Bedingung der Spezialität zu leisten. Dies bedeutet, dass die durch Rechtshilfe erhaltenen Informationen im ersuchenden Staat in Strafverfahren wegen Taten, bei denen Rechtshilfe in der Schweizerischen Eidgenossenschaft nicht zulässig ist, nicht verwendet werden dürfen. Unabhängig von der Bedingung der Spezialität darf der ersuchende Staat allerdings die durch Rechtshilfe erhaltenen Informationen weiter verwenden, wenn die Tat, auf die sich das Ersuchen bezieht, einen anderen Straftatbestand darstellt, für den Rechtshilfe in der Schweizerischen Eidgenossenschaft zulässig wäre oder wenn sich das Strafverfahren des ersuchenden Staates gegen andere Personen richtet, die an der strafbaren Handlung teilgenommen haben (vgl. insoweit auch Art. 67 Abs. 2 des schweizerischen Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen).
2. Mit seinen Verfassungsbeschwerden wendet sich der Beschwerdeführer gegen zwei Strafurteile und zwei Revisionsbeschlüsse des Bundesgerichtshofs sowie gegen einen Beschwerdebeschluss.
a) Der Beschwerdeführer war als Mitglied des Geschäftsbereichsvorstands der Firma T. I. AG H. (T. AG) mit der Vorbereitung und dem Anfang 1991 erfolgten Abschluss eines Liefer- und Leistungsvertrags mit dem Königreich Saudi-Arabien über 36 Panzerfahrzeuge zu einem Gesamtpreis von zirka 446 Millionen DM befasst. Im Zusammenhang mit diesem Geschäft wurde der Beschwerdeführer in einem mehrere Jahre andauernden Strafverfahren durch Urteil des Landgerichts Augsburg vom 23. Juli 2002 wegen Hinterziehung von Einkommensteuer und Untreue schuldig gesprochen und zunächst zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Auf die Revision des Beschwerdeführers hob der Bundesgerichtshof das Urteil im Strafausspruch mit Beschluss vom 11. November 2004 (BGHSt 49, 317; NJW 2005, S. 300) auf und verwies die Sache insoweit an eine andere Strafkammer des Landgerichts Augsburg zurück. Diese verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 19. Dezember 2005 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Auf die erneute Revision des Beschwerdeführers reduzierte der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 10. Januar 2007 die Gesamtfreiheitsstrafe auf zwei Jahre und setzte ihre Vollstreckung zur Bewährung aus.
b) Das Landgericht Augsburg setzte die Bewährungszeit des Beschwerdeführers auf drei Jahre fest und verhängte Bewährungsauflagen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers verwarf das Oberlandesgericht München mit Beschluss vom 25. Januar 2008 mit der Maßgabe als unbegründet, dass der an die Staatskasse zu zahlende Geldbetrag 10.000 EUR betrage und die Einkommensteuerschuld von 639.486 EUR „nach Kräften” zu zahlen sei.
3. Die Verurteilung des Beschwerdeführers und die Verhängung der Bewährungsauflagen erfolgten unter Verwendung der in einem Rechtshilfeverfahren gegen einen Mitbeschuldigten des Beschwerdeführers von der Schweizerischen Eidgenossenschaft erhaltenen Informationen, insbesondere über das von diesem Mitbeschuldigten bei einer schweizerischen Bank zugunsten des Beschwerdeführers geführte Rubrikkonto.
a) Die schweizerischen Behörden haben die Verwendung dieser Informationen bis zum März 2008 als Verletzung der Bedingung der Spezialität gesehen.
aa) Im Rahmen des gegen den Beschwerdeführer und weitere Mitbeschuldigte wegen des Verdachts der Hinterziehung von Einkommensteuer und anderer Delikte geführten Ermittlungsverfahrens ersuchte die Staatsanwaltschaft Augsburg das schweizerische Bundesamt für Polizeiwesen (jetzt: Bundesamt für Justiz) um Rechtshilfe. Während sich das Rechtshilfeverfahren gegen den Beschwerdeführer erledigte, entsprach die Schweizerische Eidgenossenschaft dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Augsburg in Bezug auf den Mitbeschuldigten S. und stellte Unterlagen zu den von S. bei schweizerischen Banken geführten Konten zur Verfügung. Die für einen Abgabebetrug erforderliche Arglist könne nach der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts auch bei einem für die Steuerbehörden nicht durchschaubaren Zusammenwirken des Steuerpflichtigen mit Dritten vorliegen, vorausgesetzt, es würden dabei besondere Machenschaften oder Kniffe angewendet oder ein ganzes Lügengebäude aufgebaut. Dies sei vorliegend der Fall. Die Bewilligung der Rechtshilfe wurde mit der Bedingung der Spezialität verknüpft.
bb) Auch die Staatsanwaltschaft Düsseldorf führte ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer und weitere Verantwortliche der T. AG wegen des Verdachts der Hinterziehung von Körperschaft- und Gewerbesteuer und ersuchte das schweizerische Bundesamt für Justiz erfolglos um Rechtshilfe. Das schweizerische Bundesamt für Justiz begründete dies damit, dass die Voraussetzungen eines Abgabebetrugs nach schweizerischem Recht bei jetzigem Wissensstand nicht erfüllt seien, weil es infolge der erst aus den Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft Düsseldorf hervorgehenden Kenntnis der deutschen Behörden über die ungewöhnliche Höhe der Provisionszahlungen und der daran anschließenden oberflächlichen Überprüfung durch die deutschen Steuerbehörden jedenfalls an dem nach schweizerischem Recht für den Abgabebetrug erforderlichen Merkmal der Arglist fehle.
cc) Nach dem zweiten Urteil des Landgerichts Augsburg vom 19. Dezember 2002 untersagte das schweizerische Bundesamt für Justiz zunächst die Verwertung der im Rechtshilfeverfahren gegen den Mitbeschuldigten des Beschwerdeführers erhaltenen Informationen im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer. Das Verwertungsverbot wurde mit den unvollständigen Angaben im Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Augsburg begründet. Das schweizerische Bundesamt für Justiz bat das deutsche Bundesministerium der Justiz deshalb darum, sämtliche Vorkehrungen zu treffen, damit die von der Schweiz übermittelten Informationen in keiner Weise zur Beurteilung des Sachverhalts verwendet werden, und ersuchte das deutsche Bundesministerium der Justiz um Mitteilung über die von den deutschen Behörden zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen.
Im März 2008 erklärte das schweizerische Bundesamt für Justiz jedoch, dass die Bedingung der Spezialität in dem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht verletzt worden sei und entsprechende Interventionen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft als gegenstandslos zu betrachten seien. Die von den Staatsanwaltschaften Augsburg und Düsseldorf geführten Ermittlungsverfahren hätten einen unterschiedlichen Gegenstand betroffen. Das Wissen der zuständigen deutschen Behörden über die Höhe der vereinbarten Provisionen sei für das Vorliegen eines Abgabebetrugs bei der Bemessung von Einkommensteuern und einer ungetreuen Geschäftsbesorgung in der Tat irrelevant gewesen. Die Bedingung der Spezialität sei eingehalten worden, da der Beschwerdeführer eine Gehilfenschaft zum Abgabebetrug des Mitbeschuldigten S. geleistet habe und Untreue als ungetreue Geschäftsbesorgung nach schweizerischem Recht strafbar und damit rechtshilfefähig sei.
b) Die deutschen Gerichte haben die Verwendung der im Rechtshilfeverfahren gegen den Mitbeschuldigten des Beschwerdeführers von der Schweizerischen Eidgenossenschaft erhaltenen Informationen für zulässig gehalten.
aa) In seinem zweiten Revisionsbeschluss vom 10. Januar 2007 führte der Bundesgerichtshof aus, dass das nach dem Urteil des Landgerichts Augsburg vom 19. Dezember 2005 von den schweizerischen Behörden ausgesprochene Verwertungsverbot im Hinblick auf die im Rechtshilfeverfahren gegen den Mitbeschuldigten des Beschwerdeführers erhaltenen Informationen den Bestand des angefochtenen Urteils nicht berühre. Mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. November 2004 sei hinsichtlich des gesamten Schuldspruchs horizontale Teilrechtskraft eingetreten.
Eine Durchbrechung der Teilrechtskraft komme nicht in Betracht. Dabei könne insbesondere dahinstehen, ob in Fällen mit internationaler Berührung ausnahmsweise eine Durchbrechung der Teilrechtskraft und der aus § 353 Abs. 2 StPO folgenden Bindungswirkung in Betracht komme, wenn anderweitig die Einhaltung völkerrechtlicher Vereinbarungen nicht gewährleistet sei. Ein zwischenstaatlicher Rechtsverstoß sei nämlich nicht ersichtlich. Ein solcher Verstoß setze voraus, dass dem Rechtshilfe leistenden Staat auch nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens noch eine völkerrechtlich erhebliche Rechtsposition zukäme, weil nur in diesem Fall die spätere Untersagung der Verwertung beachtlich sein könnte. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Jedenfalls wenn es um die Frage der Verwertung nach geleisteter Rechtshilfe oder Durchbrechung der Rechtskraft gehe, müsse das Gericht des ersuchenden Staats, das über die Verwendung der Beweismittel erneut entscheiden solle, auch die sachliche Berechtigung eines späteren Widerrufs der Rechtshilfebewilligung überprüfen. Die sachliche Berechtigung müsse zumindest plausibel sein. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da die Anerkennung der Abzugsfähigkeit der Provisionszahlungen für den Konzern die Strafbarkeit der Empfänger wegen Abgabebetrugs nicht berühre.
bb) In seinem Beschwerdebeschluss vom 25. Januar 2008 legte das Oberlandesgericht München dar, dass das von dem schweizerischen Bundesamt für Justiz ausgesprochene Verwertungsverbot nicht der Wiedergutmachungsauflage entgegenstehe. Dem Bewährungsbeschluss nach § 268a StPO liege keine eigene Beweisaufnahme zugrunde, sondern er stütze sich auch auf die für die Urteilsfindung getroffenen Tatsachenfeststellungen.
4. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Landgericht Augsburg in seinem zweiten Urteil vom 19. Dezember 2005 strafmildernd, dass der Beschwerdeführer während der mehrjährigen Dauer des Ermittlungs- und Strafverfahrens besonderen Belastungen ausgesetzt gewesen sei, lehnte jedoch eine überlange, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK zuwiderlaufende Verfahrensdauer ab. Der Bundesgerichtshof teilte diese Einschätzung in seinem zweiten Revisionsbeschluss vom 10. Januar 2007. Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung liege insbesondere nicht hinsichtlich des ersten Revisionsverfahrens vor dem Bundesgerichtshof vor. Eine Dauer von etwa einem Jahr begründe angesichts des Umfangs und der Schwierigkeit des Verfahrens keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung, zumal gegen den Beschwerdeführer keine Untersuchungshaft vollzogen worden sei. Dies gelte auch angesichts dessen, dass der Verteidiger des Beschwerdeführers selbst erst sechs Monate später auf die äußerst umfangreiche Antragsschrift des Generalbundesanwalts erwidert habe. Ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot im zweiten tatgerichtlichen Verfahren sei nicht ersichtlich.
Entscheidungsgründe
II.
Mit seinen Verfassungsbeschwerden rügt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
1. Sein Recht auf ein faires Verfahren sei insbesondere durch das zweite Urteil des Landgerichts Augsburg vom 19. Dezember 2005 sowie die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 11. November 2004 und vom 10. Januar 2007 verletzt. Das schweizerische Bundesamt für Justiz habe bereits vor Eintritt der Teilrechtskraft klargestellt, dass die im Rechtshilfeverfahren gegen den Mitbeschuldigten des Beschwerdeführers von der Schweizerischen Eidgenossenschaft erhaltenen Informationen nicht gegen den Beschwerdeführer verwendet werden dürften. Auf dieses, aus der Verletzung der Bedingung der Spezialität resultierende völkerrechtliche Verwertungsverbot könne sich der Beschwerdeführer berufen, da die Bedingung der Spezialität nicht nur dem Interesse des ersuchten Staates, sondern zumindest auch dem Interesse des strafrechtlich Verfolgten diene. Selbst wenn man davon ausginge, dass das Verwertungsverbot von den schweizerischen Behörden erst nach Eintritt der Teilrechtskraft ausgesprochen worden sei, habe der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 10. Januar 2007 unter Berufung auf das nationale Institut der (Teil-)Rechtskraft die völkerrechtliche Bindung an das Verwertungsverbot nicht beseitigen können. Dies folge aus Art. 46 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (Wiener Vertragsrechtsübereinkommen – WVK, BGBl 1985 II S. 926). Der Beschwerdeführer bringt vor, dass sein Recht auf ein faires Verfahren auch durch den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 25. Januar 2008 verletzt worden sei. Hinsichtlich der Erteilung von Bewährungsauflagen sei jedenfalls keine Rechtskraft der Verurteilung eingetreten, sodass das Oberlandesgericht München das Verwertungsverbot hätte berücksichtigen müssen.
Die im März 2008 vollzogene inhaltliche „Kehrtwende” des schweizerischen Bundesamts für Justiz, dass die Bedingung der Spezialität in dem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht verletzt worden sei, müsse mangels Vorhersehbarkeit für den Beschwerdeführer ohne Einfluss bleiben.
2. Die Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren durch das zweite Urteil des Landgerichts Augsburg vom 19. Dezember 2005 und den zweiten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. Januar 2007 ergebe sich darüber hinaus aus der überlangen Dauer seines Strafverfahrens. Der Beschwerdeführer behauptet – unter Verweis auf einen Revisionsschriftsatz –, dass insgesamt mehr als zwei Jahre der sehr langen Gesamtdauer des Verfahrens auf Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot des Art. 6 Abs. 1 EMRK zurückzuführen seien. Er rügt, dass die überlange Verfahrensdauer bei der Strafzumessung hätte berücksichtigt werden müssen und die Verfahrensverzögerung nicht, wie vom Bundesgerichtshof, mit Hinweisen auf den Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrens hätte gerechtfertigt werden dürfen.
III.
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe für die Annahme der Verfassungsbeschwerden im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Annahme der Verfassungsbeschwerden ist insbesondere nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG bezeichneten Rechte angezeigt, weil dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache kein besonders schwerer Nachteil entsteht.
1. Soweit das Verfahren 2 BvR 432/07 sich gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 23. Juli 2002 richtet, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Mindestanforderungen an die Begründung nach § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG und ist deshalb unzulässig. Werden mehrere gerichtliche Entscheidungen angegriffen, muss sich der Beschwerdeführer mit dem Inhalt jeder einzelnen Entscheidung auseinandersetzen (vgl. nur BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juni 1998 – 1 BvR 1114/98 –, NVwZ 1998, S. 949 f.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. September 2000 – 2 BvR 1609/00 –, juris, Rn. 6). Es reicht nicht aus, dem Bundesverfassungsgericht das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 23. Juli 2002 mit der allgemeinen Bemerkung vorzulegen, es verstoße gegen das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren, ohne dies – wie für die anderen angegriffenen Entscheidungen – näher auszuführen.
2. Die Verfassungsbeschwerden sind im Übrigen unbegründet.
a) Das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 19. Dezember 2005, die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 11. November 2004 und vom 10. Januar 2007 sowie der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 25. Januar 2008 verletzen den Beschwerdeführer nicht dadurch in seinem Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, dass sie Informationen verwendet haben, die in einem Rechtshilfeverfahren gegen einen Mitbeschuldigten des Beschwerdeführers von der Schweizerischen Eidgenossenschaft erlangt wurden.
aa) Das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip das allgemeine Prozessgrundrecht auf ein rechtsstaatliches, faires Verfahren (vgl. BVerfGE 26, 66 ≪71≫; 38, 105 ≪111≫; 40, 95 ≪99≫; 65, 171 ≪174≫; 66, 313 ≪318≫; 77, 65 ≪76≫; 86, 288 ≪317≫). Es enthält keine in allen Einzelheiten bestimmten Gebote und Verbote (vgl. BVerfGE 63, 45 ≪61≫), sondern bedarf der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten.
bb) (1) Dabei ist es zunächst Aufgabe des Gesetzgebers, das Recht auf ein faires Verfahren auszugestalten. Er kann dabei zwischen möglichen Alternativen bei der normativen Konkretisierung der grundgesetzlichen Anforderungen wählen. Er kann Rechtsfolgen ihrer Verletzung normieren (vgl. § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO), muss dies aber nicht, da lückenfüllend das Recht auf ein faires Verfahren zur Anwendung gelangt (vgl. BVerfGK 9, 174 ≪188≫). Daneben kann das Recht auf ein faires Verfahren auch durch Völkergewohnheitsrecht und völkerrechtliche Verträge ausgestaltet werden (vgl. BVerfGK 9, 174 ≪189≫). Ist eine völkerrechtliche Norm in den Rang des Gewohnheitsrechts erwachsen, sind die deutschen Gerichte gemäß Art. 25 GG grundsätzlich daran gehindert, innerstaatliches Recht in einer die Norm verletzenden Weise auszulegen und anzuwenden (vgl. BVerfGE 112, 1 ≪27≫). Die innerstaatliche Geltung von völkerrechtlichen Verträgen setzt hingegen einen durch Bundesgesetze im Sinne von Art. 59 Abs. 2 GG erteilten innerstaatlichen Rechtsanwendungsbefehl voraus (vgl. BVerfGE 90, 286 ≪364≫; 104, 151 ≪209≫). Liegt ein solcher vor, müssen deutsche Gerichte völkerrechtliche Verträge wie andere Bundesgesetze im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung beachten und anwenden (vgl. BVerfGE 111, 307 ≪317≫).
(2) Das Recht auf ein faires Verfahren wird vorliegend durch § 72 IRG konkretisiert, da die Bedingung der Spezialität im Bereich der sonstigen Rechtshilfe (anders als im Bereich der Auslieferung, vgl. BVerfGE 57, 9 ≪27 f.≫) keine völkergewohnheitsrechtliche Geltung erlangt hat (vgl. Schultz, Das neue Schweizer Recht der internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen, ZStW 96 ≪1984≫, S. 595 ≪613 f.≫; Böse, Die Verwertung im Ausland gewonnener Beweismittel im deutschen Strafverfahren, ZStW 114 ≪2002≫, S. 148 ≪174≫). Die Bedingung der Spezialität ergibt sich auch nicht unmittelbar aus dem Europäischen Rechtshilfeübereinkommen mit der Folge, dass sie bereits nach Art. 59 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG innerstaatlich zu beachten wäre. Der von der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Bezug auf Art. 2 EuRHÜbk erklärte Vorbehalt ändert das Europäische Rechtshilfeübereinkommen zwar nach Art. 20 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 WVK zwischen der Schweizerische Eidgenossenschaft und den übrigen Vertragsstaaten inhaltlich in der Weise, wie es in dem Vorbehalt vorgesehen ist (vgl. Heintschel von Heinegg, in: Ipsen, Völkerrecht, 5. Aufl. 2004, § 14 Rn. 10). Der schweizerische Vorbehalt legt die Bedingung der Spezialität aber nicht ausdrücklich fest, sondern ermöglicht der Schweizerischen Eidgenossenschaft nur, die sonstige Rechtshilfe an die Bedingung der Spezialität zu knüpfen. Die Bewilligung der sonstigen Rechtshilfe durch die Schweizerische Eidgenossenschaft ist damit nicht per se mit der Bedingung der Spezialität verknüpft, sondern die Bedingung der Spezialität muss bei jeder einzelnen Bewilligung eigens von den zuständigen schweizerischen Behörden gesetzt werden (vgl. Schuster, Verwertbarkeit im Ausland gewonnener Beweise im deutschen Strafprozess, S. 139).
Nach § 72 IRG sind Bedingungen, die der ersuchte Staat an die Rechtshilfe geknüpft hat, zu beachten. Ohne § 72 IRG wäre die von einem ersuchten Staat bei der Bewilligung deutscher Rechtshilfeersuchen gesetzte Bedingung regelmäßig nur eine völkerrechtliche Verpflichtung, deren Beachtung von den deutschen Gerichten mangels innerstaatlicher Geltungsanordnung nicht gewährleistet wäre (vgl. Vogler/Walter, in: Grützner/Pötz/Kreß, a.a.O., § 72 IRG Rn. 1).
(3) Die Konkretisierung des Rechts auf ein faires Verfahren erfolgt nicht nur durch den Gesetzgeber, sondern auch durch die Fachgerichtsbarkeit. Letzterer kommt die Aufgabe zu, den Schutzgehalt der jeweils in Frage stehenden Verfahrensnorm und anschließend die Rechtsfolgen ihrer Verletzung zu bestimmen. Deutsche Gerichte leiten auf der Grundlage der vom ersuchten Staat gesetzten Bedingungen aus § 72 IRG ein Verfahrens- bzw. Vollstreckungshindernis bei Auslieferungen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Juli 1999 – 1 AR 34/99 –, NStZ 1999, S. 639 ≪639≫; OLG Oldenburg, Beschluss vom 5. September 2003 – 1 Ws 363/03 –, NStZ 2004, S. 405 ≪405≫) und ein Beweisverwertungsverbot bei sonstiger Rechtshilfe (BFH, Urteil vom 21. Juni 1989 – X R 20/88 –, NJW 1990, S. 2492 ≪2493≫; vgl. auch BGHSt 34, 334 ≪341, 344≫) ab.
cc) Da die Auslegung und Anwendung einfachrechtlicher Normen wie § 72 IRG grundsätzlich Aufgabe der Fachgerichtsbarkeit ist, kann sie vom Bundesverfassungsgericht – abgesehen von Verstößen gegen das Willkürverbot – nur darauf überprüft werden, ob sie Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen (vgl. BVerfGE 99, 145 ≪160≫). Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Normen im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung des betroffenen Grundrechts führt (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪92 f., 96≫; 85, 248 ≪258 f.≫; 87, 287 ≪323≫). Das Bundesverfassungsgericht hat dies für das Recht auf ein faires Verfahren angenommen, wenn die Fachgerichte den Schutzgehalt einer verletzten Verfahrensnorm verkannt oder die weiteren Voraussetzungen für die Annahme eines Verwertungsverbots hinsichtlich rechtswidrig gewonnener Beweise überspannt haben (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Juli 1995 – 2 BvR 326/92 –, NStZ 1995, S. 555).
dd) Gemessen daran beruht die Verwertung der Informationen nicht auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung des Rechts auf ein faires Verfahren. Das Landgericht Augsburg, der Bundesgerichtshof und das Oberlandesgericht München haben die über § 72 IRG innerstaatlich beachtliche, von dem schweizerischen Bundesamt für Justiz gesetzte Bedingung der Spezialität nicht verletzt, indem sie die in dem Rechtshilfeverfahren gegen einen Mitbeschuldigten des Beschwerdeführers von der Schweizerischen Eidgenossenschaft erhaltenen Informationen in dem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer verwendet haben.
(1) Zwar hat die Schweizerische Eidgenossenschaft die Bewilligung der Rechtshilfe wirksam an die Bedingung der Spezialität geknüpft. Bedingungen sind wirksam, wenn sie bei der Bewilligung der Rechtshilfe, das heißt vor oder bei der formellen Antwort auf ein Ersuchen oder der formlosen Übersendung von Informationen, ausdrücklich mitgeteilt werden (vgl. BGHSt 31, 51 zur Auslieferung; Schuster, a.a.O., S. 138; Vogler/Walter, in: Grützner/Pötz/Kreß, a.a.O., § 72 IRG Rn. 7). Dies ist vorliegend geschehen. Dabei kann dahinstehen, ob die Bedingung der Spezialität nach vollzogener Rechtshilfe durch die Schweizerische Eidgenossenschaft rückwirkend verändert werden konnte (vgl. Gless/Eymann, „Nachträgliches Verwertungsverbot” und internationale Beweisrechtshilfe, StV 2008, S. 318 ff.; verneinend Vogler/Walter, in: Grützner/Pötz/Kreß, a.a.O., § 72 IRG Rn. 7; BGHSt 31, 51 ≪53 f.≫ zur Auslieferung) oder ob es sich bei den Schreiben des schweizerischen Bundesamts für Justiz nach dem zweiten Urteil des Landgerichts Augsburg vom 19. Dezember 2005 lediglich um nachträgliche Interpretationen eines nicht eindeutigen Wortlauts der von der Schweizerischen Eidgenossenschaft gestellten Bedingung der Spezialität handelte, die grundsätzlich zulässig sind (vgl. BFH, Beschluss vom 24. März 1987 – I B 111/86 –, juris, Orientierungssatz 1). Denn das zeitweilig ausdrücklich ausgesprochene Verwertungsverbot wird seit März 2008 nicht mehr aufrechterhalten.
(2) Die mit der Bewilligung verknüpfte Bedingung der Spezialität haben die deutschen Gerichte indes nicht verletzt. Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit die Bewilligung der Rechtshilfe und damit auch die mit ihr verknüpften Bedingungen von den deutschen Gerichten nach Wortlaut, Sinn und Zweck ausgelegt werden können (vgl. hierzu BGHSt 34, 334 ≪341 ff.≫; Schomburg/Hackner, in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 4. Aufl. 2006, § 72 IRG Rn. 2 und 10; Schuster, a.a.O., S. 118 und 138). Denn weder die deutschen Gerichte noch das schweizerische Bundesamt der Justiz sehen in der Verwertung der im Rechtshilfeverfahren gegen den Mitbeschuldigten des Beschwerdeführers erhaltenen Informationen einen Verstoß gegen die mit der Bewilligung der Rechtshilfe verknüpfte Bedingung der Spezialität. Das schweizerische Bundesamt der Justiz hat im März 2008 klargestellt, dass sich die Untreue und die Hinterziehung von Einkommensteuern, wegen der der Beschwerdeführer verurteilt worden sei, nach schweizerischem Recht als Gehilfenschaft zum Abgabebetrug des Mitbeschuldigten des Beschwerdeführers darstellten und die Untreue obendrein nach schweizerischem Recht als ungetreue Geschäftsbesorgung rechtshilfefähig sei.
b) Das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 19. Dezember 2005 und der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. Januar 2007 verletzen den Beschwerdeführer auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer überlangen Verfahrensdauer in seinem Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
aa) Eine von den Strafverfolgungsorganen zu verantwortende erhebliche Verzögerung des Strafverfahrens verletzt den Beschuldigten in seinem Recht auf ein faires Verfahren (vgl. BVerfGE 63, 45 ≪68 f.≫; BVerfGK 2, 239 ≪246≫; BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats vom 24. November 1983 – 2 BvR 121/83 –, NJW 1984, S. 967; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Februar 2003 – 2 BvR 327/02, 2 BvR 328/02, 2 BvR 1473/02 –, NJW 2003, S. 2225 ≪2225≫). Denn das Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes fordert – nicht zuletzt im Interesse des Beschuldigten – die angemessene Beschleunigung des Strafverfahrens. Ob allerdings eine erhebliche Verzögerung des Strafverfahrens gegeben ist, bestimmt sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls, die in einer umfassenden Gesamtwürdigung gegeneinander abgewogen werden müssen. Zu den Faktoren, die regelmäßig von Bedeutung sind, gehören insbesondere der durch die Verzögerung der Justizorgane verursachte Zeitraum der Verfahrensverlängerung, die Gesamtdauer des Verfahrens, die Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrensgegenstands sowie das Ausmaß der mit der Dauer des schwebenden Verfahrens für den Betroffenen verbundenen besonderen Belastungen. Keine Berücksichtigung finden hingegen Verfahrensverzögerungen, die der Beschuldigte selbst, sei es auch durch zulässiges Prozessverhalten, verursacht hat (vgl. BVerfGK 2, 239 ≪246 f.≫; BVerfG, a.a.O., NJW 1984, S. 967; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. April 1993 – 2 BvR 1487/90 –, NJW 1993, S. 3254 ≪3255≫).
Liegt eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vor, so zwingt diese die Strafverfolgungsbehörden dazu, sie bei der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs zu berücksichtigen. Sie haben im Falle eines mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht in Einklang stehenden überlangen Verfahrens zu prüfen, ob und mit welchen Mitteln der Staat gegen den Betroffenen – überhaupt noch – strafrechtlich vorgehen darf. Belastende Folgen staatlich verschuldeter Verzögerung sind von den Strafverfolgungsbehörden von Verfassungs wegen ebenso zu berücksichtigen, wie die Umstände, die den Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot begründet haben (vgl. BVerfGK 2, 239 ≪247≫ m.w.N.). Die unangemessene Verfahrensdauer ist dabei grundsätzlich bei der Strafzumessung gesondert zu berücksichtigen. Genügt dies nicht, können in eng begrenzten Ausnahmefällen, etwa bei besonders tiefgreifenden Verletzungen des Beschleunigungsgrundsatzes, notwendig werdende Kompensationen einen Umfang erreichen, der die Tatschuld vollständig ausgleicht.
bb) Gemessen an diesem Maßstab genügt die von dem Landgericht Augsburg und dem Bundesgerichtshof vorgenommene Einschätzung, dass keine erhebliche Verzögerung des Strafverfahrens des Beschwerdeführers vorliegt, die von den Gerichten bei der Strafzumessung hätte berücksichtigt werden müssen, den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Ungeachtet dessen, dass Zweifel daran bestehen, ob die Bezugnahme des Beschwerdeführers auf einen Revisionsschriftsatz genügt, um die zweijährige Verzögerung des Verfahrens hinreichend substantiiert nach § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG darzulegen (vgl. BVerfGE 80, 257 ≪263≫; 83, 216 ≪228≫), gehören der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrens entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zu den besonderen Umständen des Einzelfalls, die bei der Beurteilung der Frage, ob eine erhebliche Verzögerung des Strafverfahrens gegeben ist, von Bedeutung sind. Der Beschwerdeführer gesteht den betroffenen Gerichten selbst eine erhebliche Belastung mit dem Verfahren zu. Der Bundesgerichtshof hat zudem in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise darauf abgestellt, dass der Beschwerdeführer selbst zur Verfahrensverzögerung beigetragen hat.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Broß, Di Fabio, Landau
Fundstellen
Haufe-Index 2366429 |
BFH/NV 2010, 1772 |
HFR 2010, 984 |
NJW 2011, 591 |