Verfahrensgang
LG Mainz (Urteil vom 25.09.2006; Aktenzeichen 3243 Js 32537/05 jug. 3 Ns) |
AG Bingen am Rhein (Urteil vom 09.05.2006; Aktenzeichen 3243 Js 32537/05 jug 7 Ls) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.
1. Ein Verstoß gegen das Gebot der Schuldangemessenheit der Strafe liegt nicht vor.
a) Nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip darf die Strafe die Schuld des Täters nicht übersteigen. Sie muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Maß der Schuld des Täters stehen (vgl. BVerfGE 20, 323 ≪331≫; 25, 269 ≪285 ff.≫; 50, 5 ≪12≫). Die Strafzumessung ist Sache der Tatgerichte und der Prüfung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich entzogen, es sei denn, die Strafzumessung entferne sich so weit von dem Gedanken des gerechten Schuldausgleichs, dass sie sich als objektiv willkürlich erweist (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪92 ff.≫; 54, 100 ≪108, 111≫; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2001 – 2 BvR 15/01 –, juris). Das Bundesverfassungsgericht kann nicht nachprüfen, ob die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte in jeder Hinsicht zutreffend gewichtet worden sind oder ob eine andere Entscheidung näher gelegen hätte (vgl. BVerfGE 95, 96 ≪141≫; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. April 1999 – 2 BvR 466/99 –, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Januar 1999 – 2 BvR 2178/98 –, juris). Diese Grundsätze gelten auch für die Verhängung von Jugendstrafe.
b) Nach diesem Prüfungsmaßstab ist nicht ersichtlich, dass die gegen den Beschwerdeführer verhängte Strafe verfassungsrechtlich zwingend hätte niedriger ausfallen müssen. Der Beschwerdeführer hat eine gefährliche Körperverletzung begangen, die nach allgemeinem Strafrecht – dessen gesetzliche Wertung auch bei der Bemessung von Jugendstrafe nicht außer Betracht bleiben darf (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Februar 1992 – 2 BvR 1667/91 –, juris, m.w.N.) – mit einer Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe sanktioniert ist. Die erkannte Strafe steht damit nicht in einem schlechthin unangemessenen Verhältnis zur Schwere der Straftat und dem Verschulden des Beschwerdeführers, zumal dieser bereits früher wegen eines einschlägigen, ähnlich brutal ausgeführten Delikts strafrechtlich in Erscheinung getreten war.
2. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot liegt nicht vor.
a) Ein Verstoß gegen das Willkürverbot kann neben einem Verstoß gegen das Gebot schuldangemessenen Strafens in Betracht kommen, soweit Gesichtspunkte der Strafzumessung in Rede stehen, die nicht das Verhältnis der Höhe der Strafe zum Maß des Verschuldens betreffen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2001 – 2 BvR 15/01 –, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Februar 1992 – 2 BvR 1667/91 –, juris). Dies ist hier der Fall, da bei der Feststellung der Schwere der Schuld als Voraussetzung der Verhängung von Jugendstrafe nach § 17 Abs. 2 JGG ein vom allgemeinen Schuldgrundsatz abweichender Maßstab anzulegen ist (vgl. Eisenberg, Jugendgerichtsgesetz, 11. Aufl. 2006, § 17 Rn. 29 m.w.N.). Eine Verletzung des Willkürverbots liegt vor, wenn die den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegende Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 80, 48, ≪51≫; 83, 82 ≪84≫; 86, 59 ≪63≫; stRspr).
b) Nach diesem Prüfungsmaßstab verletzt die Entscheidung des Landgerichts das Willkürverbot nicht.
Die Verhängung von Jugendstrafe nach § 17 Abs. 2 JGG wegen der Schwere der Schuld erfordert eine Gewichtung der individuellen Tatschuld durch das erkennende Gericht, wobei – wegen des das Jugendstrafrecht prägenden Erziehungsgedankens – den subjektiven und in der Persönlichkeit des Täters liegenden schuldbegründenden Gesichtspunkten eine größere Bedeutung als dem äußeren Tatgeschehen zukommt (vgl. Eisenberg, a.a.O., m.w.N.).
Hier hat das Landgericht die Schwere der Schuld des Beschwerdeführers damit begründet, dass dieser gemeinsam mit seinem Mittäter ohne jede Veranlassung auf den bewusstlosen, auf dem Boden liegenden Geschädigten eingetreten und sich also „mit massiver körperlicher Gewalt an einem Wehrlosen ausgetobt” habe. Die damit angesprochenen Gesichtspunkte eines krassen Missverhältnisses zwischen Anlass der Tat und Tatbegehung, einer brutalen Tatausführung und bedenkenlosen Geringschätzung fremder körperlicher Integrität sind fraglos geeignet, die von § 17 Abs. 2 JGG vorausgesetzte Schwere der Schuld zu begründen. Diese Gesichtspunkte verweisen auf die Persönlichkeit des Täters und stellen Anhaltspunkte für das verwirklichte Maß an individueller Schuld dar, ohne eine nur strafbegründende Funktion zu erfüllen. Auf weitere Feststellungen zu den äußeren Merkmalen der Tat, insbesondere den Tatfolgen für das Opfer, konnte das Landgericht in diesem Zusammenhang verzichten, da solche Feststellungen keinen zusätzlichen Aufschluss über die Täterpersönlichkeit vermittelt hätten. Anhaltspunkte dafür, dass der Entscheidung des Landgerichts objektiv willkürliche Erwägungen zugrunde liegen, sind nicht erkennbar.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Hassemer, Di Fabio, Landau
Fundstellen