Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf einstweilige Anordnung gegen Wortfolge bei einem Aufzug

 

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Dem Antragsteller wird eine Missbrauchsgebühr von 3.000,00 DM (in Worten: dreitausend Deutsche Mark) auferlegt.

 

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft die Auflage, bei einem Aufzug in Hagen das Rufen von Parolen mit der Wortfolge „Nationaler Widerstand” zu unterlassen.

Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sind nicht gegeben.

Der nach § 32 Abs. 1 BVerfGG vorauszusetzende schwere Nachteil liegt nicht vor. Das Grundanliegen des Antragstellers, die angemeldete Demonstration durchzuführen, ist erfüllt. Das Begehren, in einem Aufzug die streitige Parole zu äußern, hat kein Gewicht, das es geboten sein ließe, eine einstweilige Anordnung zu erlassen.

Die Auferlegung der Missbrauchsgebühr erfolgt auf der Grundlage des § 34 Abs. 2 BVerfGG. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist missbräuchlich gestellt. Er hat, da er lediglich eine Modalität und zudem eine Formulierung betrifft, die im Kern schon Gegenstand verfassungsgerichtlicher Eilverfahren war, erkennbar keine Aussicht auf Erfolg. Das musste dem Antragsteller auch angesichts der großen Zahl von ihm bereits betriebener Anordnungsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht bekannt sein.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Papier, Steiner, Hoffmann-Riem

 

Fundstellen

Dokument-Index HI557509

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