Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterlassung von Äußerungen bei einem Aufzug

 

Beteiligte

Rechtsanwalt Dr. Hans Günter Eisenecker

Nationaldemokratische Partei Deutschlands

Parteivorsitzenden

 

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

 

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft eine Auflage, bei einem Aufzug in Berlin die Äußerung der Parole „Hier marschiert der nationale Widerstand” zu unterlassen.

Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sind nicht gegeben.

Der nach § 32 Abs. 1 BVerfGG vorauszusetzende „schwere Nachteil” liegt nicht vor. Das Grundanliegen der Antragstellerin, die angemeldete Demonstration durchzuführen, ist erfüllt. Das Begehren, in einem Aufzug in Sprechchören oder anderen Formen des Rufens die fragliche Parole zu äußern, hat kein solches Gewicht, dass es geboten wäre, eine einstweilige Anordnung zu erlassen.

Die aufgeworfenen Rechtsfragen müssten gegebenenfalls in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Papier, Steiner, Hoffmann-Riem

 

Fundstellen

Haufe-Index 565224

NVwZ-RR 2001, 282

www.judicialis.de 2000

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