Verfahrensgang

VG Frankfurt am Main (Beschluss vom 17.11.2003; Aktenzeichen 8 G 6311/03(2))

 

Tenor

Der Antrag auf Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist wegen Versäumung der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG unzulässig. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17. November 2003, mit dem über ein Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers entschieden wurde, war ein Rechtsmittel nicht mehr gegeben (§ 146 Abs. 2 VwGO); der Rechtsweg war erschöpft. Der Beschluss war dem Beschwerdeführer spätestens am 30. November 2003 zugegangen. Erst am 4. März 2004 hat er Verfassungsbeschwerde erhoben.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers haben die von ihm erhobenen Dienstaufsichtbeschwerden nicht den Lauf der Frist gehemmt. Zwar beinhaltet der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen muss, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken (vgl. BVerfGE 73, 322 ≪325≫; 84, 203 ≪208≫). Dieses Ziel war vorliegend mit den von dem Beschwerdeführer eingereichten Dienstaufsichtsbeschwerden jedoch nicht zu erreichen. Die Dienstaufsicht gemäß § 26 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) erstreckt sich allein auf die äußere Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben, nicht auf die Ausübung der den Richtern in voller Unabhängigkeit anvertrauten rechtsprechenden Gewalt. Sie ermöglicht daher nicht die Beseitigung einer rechtskräftigen richterlichen Entscheidung.

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist dem Beschwerdeführer nicht zu gewähren, weil er nicht glaubhaft gemacht hat, dass er ohne Verschulden verhindert war, die versäumte Frist einzuhalten (§ 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Das vorgelegte ärztliche Attest ist zu unbestimmt und lässt eine medizinisch begründete Verhinderung des Beschwerdeführers nicht erkennen.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Papier, Steiner, Hohmann-Dennhardt

 

Fundstellen

Haufe-Index 1442742

NJW 2004, 2891

BayVBl. 2005, 114

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