Leitsatz (amtlich)
- Es ist durch das verfassungsprozessuale Gebot der Erschöpfung des Rechtsweges (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) nicht gefordert, dass der Beschwerdeführer von Beginn des fachgerichtlichen Verfahrens an verfassungsrechtliche Erwägungen und Bedenken vorträgt. Etwas anderes kann gelten, soweit der Ausgang des Verfahrens von der Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift abhängt, eine bestimmte Normauslegung angestrebt wird, die ohne verfassungsrechtliche Erwägungen nicht begründbar ist, oder der Antrag auf Zulassung eines Rechtsmittels oder das Rechtsmittel selbst auf die Verletzung von Verfassungsrecht zu stützen ist.
- Es ist mit Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar, dass das Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz) keine Versorgungsleistung für den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vorsieht, der nach dem gewaltsamen Tod des anderen Lebenspartners unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung der gemeinsamen Kinder übernimmt.
Verfahrensgang
Tenor
Tatbestand
A.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Hinterbliebenenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz für einen Elternteil, der nach dem gewaltsamen Tod des anderen, nicht mit ihm verheiratet gewesenen Elternteils gemeinsame Kinder unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit betreut.
I.
1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz – OEG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl I S. 1) erhält derjenige, der infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Dies gilt auch für die Hinterbliebenen eines Geschädigten, der an den Folgen der Gewalttat gestorben ist. Diese Regelung war zunächst in § 1 Abs. 5 und ist seit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten vom 21. Juli 1993 (BGBl I S. 1262) in § 1 Abs. 8 Satz 1 OEG enthalten.
2. § 38 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz – BVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl I S. 21) bestimmt, dass in Fällen, in denen ein Beschädigter an den Folgen einer Schädigung gestorben ist, die Witwe, die Waisen und die Verwandten der aufsteigenden Linie Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben (“Anspruchsversorgung”). Außerdem können im Einzelfall nach § 25 Abs. 1 und 3 Satz 1 Nr. 2 BVG Ansprüche auf Leistungen der Kriegsopferfürsorge bestehen.
a) Die Hinterbliebenenversorgung von Witwen und Witwern (vgl. § 43 BVG) umfasst mehrere Leistungen. Gewährt wird nach § 40 BVG eine Grundrente sowie unter bestimmten Voraussetzungen ein Schadensausgleich nach § 40a Abs. 1 und seit dem In-Kraft-Treten des KOV-Strukturgesetzes 1990 vom 23. März 1990 (BGBl I S. 582) ein Pflegeausgleich nach § 40b Abs. 1 BVG. Daneben besteht nach § 41 BVG Anspruch auf eine Ausgleichsrente. In der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl I S. 21) lautete diese Vorschrift:
(1) Ausgleichsrente erhalten Witwen, die
a) durch Krankheit oder andere Gebrechen nicht nur vorübergehend wenigstens die Hälfte ihrer Erwerbsfähigkeit verloren haben oder
b) das 45. Lebensjahr vollendet haben oder
c) für mindestens ein Kind des Verstorbenen im Sinne des § 33b Abs. 2 oder ein eigenes Kind sorgen, das eine Waisenrente nach diesem Gesetz oder nach Gesetzen, die dieses Gesetz für anwendbar erklären, bezieht oder bis zur Erreichung der Altersgrenze oder bis zu seiner Verheiratung Waisenrente nach einem dieser Gesetze oder nach bisherigen versorgungsrechtlichen Vorschriften bezogen hat.
Ausgleichsrente kann auch gewährt werden, wenn einer Witwe aus anderen zwingenden Gründen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht möglich ist…
(2) und (3) …
Die Grundrente beträgt zurzeit 372 Euro, die volle Ausgleichsrente 412 Euro (vgl. §§ 40, 41 Abs. 2 BVG in der Fassung der Verordnung vom 24. Juni 2003 ≪BGBl I S. 984≫).
Nach einhelliger Meinung sind Kinder des Verstorbenen im Sinne dieser Vorschrift leibliche und adoptierte Kinder sowie Stief- und Pflegekinder (vgl. § 33b Abs. 2 BVG i.d.F. der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 ≪BGBl I S. 21≫, der bis zu den Änderungen durch das Gesetz zur Anpassung rechtlicher Vorschriften an das Adoptionsgesetz vom 24. Juni 1985 ≪BGBl I S. 1144≫ galt). Die in § 41 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c BVG enthaltene Anforderung, dass die betreuten Kinder selbst eine Waisenrente erhalten oder erhalten haben, bezieht sich nur auf Kinder, die – allein – eigene Kinder der Witwe oder des Witwers sind (Nr. 3 der Verwaltungsvorschriften zu § 41 BVG; zit. nach Förster, in: Wilke, Soziales Entschädigungsrecht, 7. Aufl. 1992, S. 819). Ihr Elternteil erhält eine Ausgleichsrente nur, wenn das von ihm abstammende Kind zugleich ein Pflegekind des Verstorbenen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundeskindergeldgesetzes (§ 45 Abs. 2 Nr. 2 BVG) oder aber als sein Stiefkind in seinen Haushalt aufgenommen war (§ 45 Abs. 2 Nr. 1 BVG).
b) Von den Leistungen für eine Witwe oder einen Witwer werden die Grundrente und der Pflegeausgleich unabhängig von der Bedürftigkeit des Berechtigten gewährt. Die Leistung von Schadensausgleich hat zur Voraussetzung, dass die Witwe oder der Witwer aus eigener Kraft weniger als die Hälfte des fiktiven Einkommens des Getöteten erreicht (§ 40a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BVG). Auf den Höchstbetrag der Ausgleichsrente wird nach § 41 Abs. 3 Satz 1 BVG in der Fassung des KOV-Strukturgesetzes 1990 das eigene Einkommen des Berechtigten angerechnet.
c) Die Grundrente nach § 40 BVG soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers einen “gewissen Ausgleich” für den durch die Folgen einer Schädigung vorzeitig eingetretenen Verlust des “Ehemannes, Vaters und Ernährers” herbeiführen (vgl. BTDrucks 1/1333, S. 59). Sie soll immaterielle Einbußen sowie die durch “den Verlust des Ernährers bedingten Mehraufwendungen und Belastungen” ausgleichen (vgl. BTDrucks 7/2506, S. 11). Dieser Zweckbestimmung entspricht es, dass die Grundrente bei bestimmten Sozialleistungen nicht als anspruchsminderndes Einkommen angerechnet wird (vgl. § 25d Abs. 1 Satz 2 BVG; § 76 Abs. 1 BSHG; § 62 Abs. 2 Satz 4 SGB V). Die Grundrente hat aber auch die Funktion, den Unterhalt zu ersetzen, den der überlebende Ehegatte gegen den anderen beanspruchen konnte und der durch den Tod des Opfers erloschen ist (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, DVBl 2004, S. 36; BSGE 50, 250 ≪254≫; BGH, FamRZ 1968, S. 29 ≪30≫; Gelhausen, Soziales Entschädigungsrecht, 2. Aufl. 1998, Rn. 483, S. 135; Förster, in: Wilke, a.a.O., S. 809). Insoweit soll die Grundrente auch einen wirtschaftlichen Schaden ausgleichen (vgl. BVerfGE 17, 38 ≪45 ff.≫). Die Ausgleichsrente nach § 41 BVG hat ausschließlich den Zweck, den Lebensunterhalt des überlebenden Ehegatten sicherzustellen, der nach dem Tode des anderen aus den in § 41 Abs. 1 Satz 1 BVG genannten Gründen an einer eigenen Erwerbstätigkeit gehindert ist (vgl. BTDrucks 7/2506, S. 11). Diese Unterhaltsersatzfunktion der Ausgleichsrente ist allgemein anerkannt (vgl. BSGE 50, 250; BGH, FamRZ 1968, S. 29 ≪30≫).
3. Sofern sich in einzelnen Fällen aus den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes eine besondere Härte ergibt, kann nach § 89 BVG ein Ausgleich gewährt werden (“Härtefallversorgung”). In der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes vom 11. April 2002 (BGBl I S. 1302) lautet die Vorschrift:
(1) Sofern sich in einzelnen Fällen aus den Vorschriften dieses Gesetzes besondere Härten ergeben, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung ein Ausgleich gewährt werden.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann der Gewährung von Härteausgleichen allgemein zustimmen.
(3) …
Für die danach notwendigen Zustimmungsakte sind im Bereich der Opferentschädigung die obersten Landesbehörden zuständig (§ 1 Abs. 12 Satz 2 OEG). Allgemeine Zustimmungen nach § 89 Abs. 2 BVG liegen nur für den Bereich der Kriegsopferversorgung vor. Sie betreffen vor allem die versorgungsrechtliche Behandlung von Verlobten im Zweiten Weltkrieg gefallener Soldaten (vgl. Rundschreiben des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung vom 11. Juli 1966 und vom 21. Oktober 1968, Bundesversorgungsblatt 1966, S. 82; 1968, S. 150).
4. Das geltende Familienrecht kennt – anders als für die Ehe (vgl. § 1360 Satz 1 i.V.m. § 1360a Abs. 1, § 1361 Abs. 1 Satz 1, § 1570 BGB) – grundsätzlich keinen Anspruch auf Unterhalt zwischen nichtehelichen Partnern. Dem Elternteil eines nichtehelichen Kindes steht jedoch gegen den anderen Elternteil ein Unterhaltsanspruch dann zu, wenn er das – gemeinsame – Kind betreut und daher nicht erwerbstätig sein kann. Dies gilt für nichteheliche Mütter (§ 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB) ebenso wie für nichteheliche Väter (§ 1615 l Abs. 4 Satz 1 BGB). Dieser Unterhaltsanspruch, der ursprünglich in § 1715 BGB a.F. als Anspruch der nichtehelichen Mutter gegen den Kindesvater auf Ersatz der Entbindungskosten sowie weiterer Aufwendungen und auf Unterhalt für die ersten sechs Wochen nach der Geburt ausgestaltet war (vgl. Schwab, FamRZ 1997, S. 521 ≪523≫), ist in jüngerer Zeit erheblich ausgeweitet worden. Zunächst wurde er durch das Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz vom 21. August 1995 (BGBl I S. 1050) auf bis zu drei Jahre ausgedehnt (vgl. BTDrucks 13/1850, S. 24). Sodann hat das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz) vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2942) seine Geltendmachung über den Dreijahreszeitraum hinaus unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall ermöglicht und ausdrücklich den Anspruch auch dem nichtehelichen Vater gegen die Mutter zugebilligt (vgl. BTDrucks 13/4899, S. 90). Die Vorschrift ist Ausdruck der gemeinsamen Elternverantwortung (vgl. Schwab, Forum Familien- und Erbrecht, Sonderheft 2, 2004, S. 164 ≪168≫). Zuletzt geändert durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl I S. 3138), lautet § 1615 l BGB heute:
Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt
(1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.
(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt; sie endet drei Jahre nach der Geburt, sofern es nicht insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig wäre, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Frist zu versagen.
(3) Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten sind entsprechend anzuwenden. Die Verpflichtung des Vaters geht der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor. Die Ehefrau und minderjährige unverheiratete Kinder des Vaters gehen bei Anwendung des § 1609 der Mutter vor; die Mutter geht den übrigen Verwandten des Vaters vor. § 1613 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tode des Vaters.
(4) Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der Anspruch nach Absatz 2 Satz 2 gegen die Mutter zu. In diesem Falle gilt Absatz 3 entsprechend.
II.
1. Der Beschwerdeführer lebte in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Der Beziehung entstammen Zwillinge. Der Beschwerdeführer war erwerbstätig und erwirtschaftete den Unterhalt der Familie. Seine Partnerin betreute die Kinder. Eine Eheschließung war geplant. Im November 1994, sechs Monate nach der Geburt der Kinder, wurde die Partnerin des Beschwerdeführers ermordet. Der Beschwerdeführer beantragte für sich die Gewährung von Hinterbliebenenrente nach § 1 Abs. 8 Satz 1 OEG, hilfsweise im Wege des Härteausgleichs nach § 89 Abs. 1 BVG. Er habe für drei Jahre unbezahlten Urlaub genommen, um seine Kinder zu betreuen. In dieser Zeit habe er für sich und zunächst auch für die Kinder Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen. Diese hätten dann nach einer zeitlichen Verzögerung Halbwaisenrente erhalten. Außerdem habe er für sie Kindergeld bezogen.
2. Mit seinem Antrag blieb der Beschwerdeführer im Verwaltungs- und im Gerichtsverfahren ohne Erfolg.
a) Vor den Sozialgerichten stützte der Beschwerdeführer seinen Vortrag hauptsächlich auf die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 89 Abs. 1 BVG über den Härteausgleich. Die Verlobten gefallener Soldaten hätten nach dem Zweiten Weltkrieg im Rahmen der so genannten Brautversorgung in zahlreichen Fällen einen Ausgleich nach dieser Vorschrift erhalten, und zwar unabhängig davon, ob aus der Verbindung Kinder hervorgegangen seien. Eine besondere Härte für ihn liege darin, dass er nach dem Tode seiner Partnerin seine Berufstätigkeit habe aufgeben müssen, um die gemeinsamen Kinder zu betreuen. Die Kindererziehung stelle einen Umstand dar, der im Familienrecht Unterhaltsansprüche gegen den Ehegatten rechtfertige. Solche Ansprüche könne er nicht geltend machen, da die Gewalttat die Eheschließung verhindert habe.
b) Das Landessozialgericht wies die Berufung des Beschwerdeführers gegen den die Klage abweisenden Gerichtsbescheid des Sozialgerichts mit der Begründung zurück, der Beschwerdeführer sei mit seiner Partnerin nicht verheiratet gewesen. Der klare Wortlaut der Regelungen verbiete es, im Wege einer erweiternden Auslegung die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft einzubeziehen. Zwar könne hier auf Grund des gegenseitigen Einstehens füreinander bei Verlust eines Partners eine wirtschaftliche Bedarfslage entstehen. Angesichts des im bürgerlichen Recht bestehenden Unterschiedes in den Rechtsbeziehungen und mit Rücksicht auf den besonderen Schutz von Ehe und Familie durch das Grundgesetz sei eine Gleichstellung von eheähnlicher Gemeinschaft und Ehe jedoch nicht geboten. Eine Versorgung nach § 89 Abs. 1 BVG sei dem Verlobten eines Getöteten nur dann zu gewähren, wenn schon die geplante Eheschließung durch opferentschädigungsrechtlich erhebliche Umstände verhindert worden sei. Nur dann liege eine Härte im Sinne dieser Vorschrift vor. Dies habe das Bundessozialgericht für die Kriegsopferversorgung, die Soldatenversorgung sowie für die Opferentschädigung entschieden (Verweis auf BSGE 27, 286 ≪287, 288≫; BSG, Urteil vom 20. Mai 1970, 8 RV 305/69 [JURIS]; BSG, FamRZ 1992, S. 808 ≪809≫).
c) Seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision begründete der Beschwerdeführer mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, die in der Auslegung des § 89 Abs. 1 BVG liege. Die Gewährung einer Härtefallversorgung im Opferentschädigungsrecht könne nicht davon abhängig gemacht werden, dass bereits die Eheschließung durch opferentschädigungsrechtlich relevante Umstände verhindert worden sei. Das Bundessozialgericht wies die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurück (Beschluss vom 11. März 1998, B 9 VG 8/97 B [JURIS]). Es bleibe dabei, dass eine Härtefallversorgung voraussetze, bereits die Eheschließung sei durch eine opferentschädigungsrechtlich relevante Gewalttat verhindert worden. Auch in der Kriegsopferversorgung habe das Gericht immer darauf abgestellt, dass die Heiratsabsicht wegen kriegsdiensteigentümlicher, vom Staat zu vertretender Umstände unterblieben sei. Dass allein die Gewalttat selbst, die zum Tode eines Partners führe, die Eheschließung unmöglich gemacht habe, reiche nicht aus.
III.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, das Urteil des Landessozialgerichts und der Beschluss des Bundessozialgerichts verletzten ihn in seinen Grundrechten aus Art. 6 Abs. 1, 2 und 4 GG. Der Begriff der Familie sei gegenüber der früheren Rechtsprechung neu zu definieren und nicht mehr vom formalen Band der Ehe, sondern vom Vorhandensein von Kindern abhängig zu machen. Der tradierte Begriff der Ehe habe durch die Zunahme nichtehelicher Lebensgemeinschaften, in denen auch zahlreiche Kinder aufwüchsen, sowie durch das neue Rechtsinstitut der eingetragenen Lebenspartnerschaft seine Bedeutung verloren. Er selbst sei nach dem Tode seiner Partnerin als “faktischer Witwer” ebenso schutzbedürftig gewesen wie ein kindererziehender hinterbliebener Ehegatte. Die Sozialgerichte hätten zumindest im Einzelfall sein verantwortungsbewusstes Verhalten als Vater würdigen und eine Härtefallversorgung zubilligen müssen. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts stelle unerfüllbare Anforderungen, wenn sie fordere, dass bereits die Eheschließung durch entschädigungsrechtlich erhebliche Umstände verhindert worden sei, ohne im Einzelfall auf den verfassungsrechtlich garantierten Schutz Rücksicht zu nehmen.
IV.
Zu der Verfassungsbeschwerde haben das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung namens der Bundesregierung sowie das Bundessozialgericht Stellung genommen.
1. Nach Auffassung des Bundesministeriums verletzt der Ausschluss der Eltern nichtehelicher Kinder von einer Hinterbliebenenversorgung nach dem Opferentschädigungsrecht nicht Art. 6 Abs. 1 GG. Zwar sei die Gemeinschaft eines solchen Elternteils mit seinem Kind als Familie anzusehen. Daraus folge aber kein konkreter Leistungsanspruch. Der Staat sei nicht gehalten, jegliche Belastung der Familie auszugleichen oder jeden Unterhaltspflichtigen zu entlasten. Die staatliche Familienförderung stehe unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangen könne. Auch Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Es sei verfassungsrechtlich nicht geboten, im Bereich des Versorgungsrechts nichteheliche Lebensgemeinschaften Ehen gleichzustellen. Im gesamten Sozialrecht sei eine Hinterbliebenenversorgung für Verlobte nicht vorgesehen. Dem entspreche, dass innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gesetzliche Unterhaltsansprüche der Partner gegeneinander anders als in der Ehe nicht beständen und verfassungsrechtlich auch nicht geboten seien. Dies gelte trotz des Ausbaus des Unterhaltsanspruchs einer nichtehelichen Mutter und seiner Erstreckung auf den nichtehelichen Vater nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 BGB durch das Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz und das Kindschaftsrechtsreformgesetz. Dieser Anspruch unterliege nach § 1615 l Abs. 3 BGB den Vorschriften des Verwandten- und nicht denen des Ehegattenunterhalts. Er sei gegenüber den Ansprüchen eines Ehegatten oder geschiedenen Ehegatten nachrangig. Dies zeige, dass der Gesetzgeber den Eltern nichtehelicher Kinder lediglich einen äußerst eingeschränkten gegenseitigen Unterhaltsanspruch eingeräumt habe.
2. Das Bundessozialgericht hat auf weitere bei ihm anhängige Verfahren zur Hinterbliebenenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz hingewiesen.
Entscheidungsgründe
B.
I.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Der Rechtsweg ist im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ordnungsgemäß erschöpft. Dem steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer im fachgerichtlichen Verfahren im Wesentlichen die Anwendung der Härteklausel des § 89 Abs. 1 BVG in Verbindung mit § 1 Abs. 8 und 12 OEG begehrt und zur Verfassungsmäßigkeit der in Frage stehenden Regelungen über die Anspruchsversorgung der Hinterbliebenen der Opfer von Gewalttaten nichts vorgetragen und allein das Landessozialgericht am Rande festgestellt hat, eine Gleichstellung von Ehe und nichtehelicher Lebensgemeinschaft im Opferentschädigungsgesetz sei wegen des besonderen grundrechtlichen Schutzes der Ehe von Verfassungs wegen nicht geboten.
1. Allerdings genügt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, wenn der Verfassungsbeschwerdeführer den Rechtsweg lediglich formell erschöpft hat. Er muss vielmehr, um dem Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs zu entsprechen, alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 68, 384 ≪388 f.≫; 77, 381 ≪401≫; 81, 97 ≪102≫; 107, 395 ≪414≫; stRspr). Dies folgt aus dem Grundsatz der Subsidiarität, der in § 90 Abs. 2 BVerfGG unter Nutzung der Ermächtigung des Art. 94 Abs. 2 Satz 2 GG seine gesetzliche Ausformung erhalten hat (vgl. BVerfGE 107, 395 ≪414≫).
a) Dieser Grundsatz ändert aber nichts daran, dass die Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, insbesondere Antragsteller und Kläger, nach den für die einzelnen Gerichtszweige maßgeblichen Verfahrensordnungen grundsätzlich nicht gehalten sind, Rechtsausführungen zu machen, sofern nicht das einfache Verfahrensrecht, wie beispielsweise bei der Einlegung einer Revision oder einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines Rechtsmittels, rechtliche Darlegungen verlangt. Grundsätzlich genügen ein Sachvortrag und gegebenenfalls die Angabe von Beweismitteln den prozessrechtlichen Pflichten und Obliegenheiten; die rechtliche Würdigung und die Anwendung des geltenden Rechts auf den Sachverhalt sind Sache des Richters.
Diese Anforderungen werden auch nicht durch das verfassungsprozessrechtliche Erfordernis der Erschöpfung des Rechtsweges verschärft. Der Beschwerdeführer hat bei Erhebung einer Verfassungsbeschwerde nicht darzulegen, dass er von Beginn des fachgerichtlichen Verfahrens an verfassungsrechtliche Erwägungen und Bedenken vorgetragen und geltend gemacht hat, er sei durch die öffentliche Gewalt und insbesondere eine gerichtliche Entscheidung in seinen Grundrechten verletzt. Daher gehört auch die Vorlage entsprechender Schriftsätze aus dem Ausgangsverfahren nicht zur Erfüllung der Substantiierungspflicht gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Der Beschwerdeführer kann sich im fachgerichtlichen Ausgangsverfahren regelmäßig damit begnügen, auf eine ihm günstige Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts hinzuwirken, ohne dass ihm daraus prozessuale Nachteile im Verfahren der Verfassungsbeschwerde erwachsen. Es ist Aufgabe der rechtsprechenden Organe, die durch Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht gebunden sind, das Klagebegehren auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, wenn der konkrete Rechtsstreit dazu Anlass gibt. Nach der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung obliegt zunächst den Fachgerichten die Aufgabe, die Grundrechte zu wahren und durchzusetzen (vgl. BVerfGE 107, 395 ≪414≫). Dazu kann auch die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gehören (vgl. BVerfGE 9, 223 ≪225≫). Der Beschwerdeführer ist im Ausgangsverfahren einer Verfassungsbeschwerde lediglich gehalten, den Sachverhalt so darzulegen, dass eine verfassungsrechtliche Prüfung möglich ist.
Bei dieser Auslegung des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG und des daran anknüpfenden Grundsatzes der materiellen Subsidiarität werden eine von der Sache her nicht gebotene “Konstitutionalisierung” des fachgerichtlichen Verfahrens und dessen Überfrachtung vermieden. Es ist durch das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs nicht gefordert, dass der Beschwerdeführer bereits das fachgerichtliche Verfahren auch als “Verfassungsprozess” führt (vgl. Bender, NJW 1988, S. 808; Benda/E. Klein, Verfassungsprozessrecht, 2. Aufl. 2001, S. 254 f.; Posser, Die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, 1993, S. 199). Nur die Rüge der Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch die Gerichte, insbesondere der Gewährleistungen aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG, kann wegen des Grundsatzes der Subsidiarität nicht mehr im Verfahren der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden, wenn nicht zuvor alle Mittel des Prozessrechts genutzt wurden, um diesen Verstoß zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 95, 96 ≪127≫). Ebenso ist ein grundsätzlich neuer Tatsachenvortrag im Verfahren der Verfassungsbeschwerde ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 81, 22 ≪27 f.≫; stRspr).
b) Etwas anderes kann in den Fällen gelten, in denen bei verständiger Einschätzung der Rechtslage und der jeweiligen verfahrensrechtlichen Situation ein Begehren nur Aussicht auf Erfolg haben kann, wenn verfassungsrechtliche Erwägungen in das fachgerichtliche Verfahren eingeführt werden. Das ist insbesondere der Fall, soweit der Ausgang des Verfahrens von der Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift abhängt (vgl. BVerfGE 71, 305 ≪336≫; 74, 69 ≪74 f.≫; 74, 102 ≪114≫) oder eine bestimmte Normauslegung angestrebt wird, die ohne verfassungsrechtliche Erwägungen nicht begründbar ist. Verfassungsrechtliche Darlegungen können auch veranlasst sein, wenn nach dem fachgerichtlichen Verfahrensrecht der Antrag auf Zulassung eines Rechtsmittels oder das Rechtsmittel selbst auf die Verletzung von Verfassungsrecht, etwa im Rahmen von § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, zu stützen sind. In solchen Fällen kann der Beschwerdeführer, um dem Gebot der Rechtswegerschöpfung zu genügen, gehalten sein, bereits die Fachgerichte in geeigneter Weise mit der verfassungsrechtlichen Frage zu befassen. Es ist dann von seiner Seite das Erforderliche zu veranlassen, damit sich die Fachgerichte mit den verfassungsrechtlichen Aspekten des Falles auseinander setzen, bevor sich das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung des Beschwerdeführers befasst, er sei durch die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen und gegebenenfalls durch die darin angewandten Vorschriften in seinen Grundrechten verletzt. Dies entspricht der dem Grundgesetz zu Grunde liegenden Vorstellung über die Verteilung der Aufgaben von Fachgerichtsbarkeit und Verfassungsgerichtsbarkeit bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 86, 382 ≪386 f.≫; 102, 197 ≪207≫).
2. Nach diesen Maßstäben steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde der Grundsatz der Subsidiarität nicht entgegen. Der Beschwerdeführer hat im Ausgangsverfahren sein Klageziel in erster Linie auf § 89 Abs. 1 BVG gestützt, weil er gehofft hatte, die erstrebte Hinterbliebenenversorgung auf dem Weg eines Härteausgleichs nach dieser Vorschrift zu erlangen. Nach deren Wortlaut war dieses Vorgehen nachvollziehbar und keineswegs fern liegend. Dass er gegen § 1 Abs. 8 Satz 1 OEG und gegen den Ausschluss nichtehelicher Elternteile von der Anspruchsversorgung nach den §§ 38 ff. BVG nicht mit verfassungsrechtlichen Argumenten vorgegangen ist, kann dem Beschwerdeführer daher hier nicht zum Nachteil gereichen.
II.
Der Erste Senat ist zur Entscheidung über die Zulässigkeit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde befugt. Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts ist nicht anzurufen. Die Voraussetzung des § 16 Abs. 1 BVerfGG und des § 48 GOBVerfG liegen nicht vor.
1. Nach § 16 Abs. 1 BVerfGG und § 48 Abs. 1 GOBVerfG entscheidet das Plenum des Bundesverfassungsgerichts, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der in einer Entscheidung des anderen Senats enthaltenen Rechtsauffassung abweichen will. Maßgeblich ist, ob eine Aussage des Bundesverfassungsgerichts gerade zu der nunmehr aufgeworfenen Rechtsfrage vorliegt (vgl. BVerfGE 40, 88 ≪93 f.≫; 79, 256 ≪264≫; Beschluss des Zweiten Senats, EuGRZ 2004, S. 728 ≪733≫; vgl. auch BVerfGE 96, 375 ≪403 f.≫). Dabei muss es sich um eine Rechtsfrage handeln, auf der die Entscheidung des anderen Senats beruht; die Rechtsauffassung muss entscheidungstragende Bedeutung haben (vgl. BVerfGE 77, 84 ≪104≫).
2. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Der Erste Senat stellt mit der vorliegenden Entscheidung fest, das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG und der daran anknüpfende Grundsatz der Subsidiarität verlangten vom Verfassungsbeschwerdeführer – von den oben unter B I 1b dargestellten Ausnahmen abgesehen – nicht, dass er von Beginn des fachgerichtlichen Ausgangsverfahrens an verfassungsrechtliche Erwägungen und Bedenken vorträgt und geltend macht, er sei durch die öffentliche Gewalt und insbesondere eine gerichtliche Entscheidung in seinen Grundrechten verletzt. Es ist nicht ersichtlich, dass damit von einer Rechtsauffassung des Zweiten Senates abgewichen wird.
Die Entscheidungen des Zweiten Senats zum Erfordernis der Erschöpfung des Rechtsweges beschränken sich – bei Formulierungsvarianten im Einzelnen – auf die allgemeine Feststellung, aus dem Grundsatz der Subsidiarität folge, der Beschwerdeführer müsse alle fachgerichtlichen Möglichkeiten nutzen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen. Dies müsse im jeweils mit dieser Beeinträchtigung unmittelbar zusammenhängenden sachnächsten Verfahren geschehen (vgl. BVerfGE 31, 364 ≪368≫; 49, 325 ≪328≫; 54, 53 ≪65≫; 58, 1 ≪24≫; 59, 63 ≪83≫; 70, 180 ≪186≫; 73, 322 ≪325≫; 74, 102 ≪113≫; 95, 96 ≪127≫; 107, 257 ≪267≫; 110, 1 ≪12≫). Aus diesem Grundsatz ist jedoch nicht das Gebot hergeleitet worden, der Beschwerdeführer habe bei Erhebung einer Verfassungsbeschwerde darzulegen, dass er von Beginn des fachgerichtlichen Verfahrens an verfassungsrechtliche Erwägungen und Bedenken vorgetragen und geltend gemacht hat, er sei durch die öffentliche Gewalt und insbesondere eine gerichtliche Entscheidung in seinen Grundrechten verletzt.
C.
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. § 40, § 40a Abs. 1 und § 41 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c BVG in Verbindung mit § 1 Abs. 8 Satz 1 OEG sind mit Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit sie keine Versorgungsleistung für den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vorsehen, der nach dem gewaltsamen Tode des anderen Lebenspartners unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung der gemeinsamen Kinder übernimmt. Das auf diesen Vorschriften beruhende Urteil des Landessozialgerichts kann deshalb keinen Bestand haben.
I.
Art. 6 Abs. 1 GG, der Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt, ist für sich genommen nicht dadurch verletzt, dass nach den §§ 38, 40 ff. BVG eine Versorgung für Witwen und Witwer besteht, hinterbliebene nichteheliche Partner dagegen nach diesen Vorschriften keine Versorgung erhalten können, auch wenn sie gemeinsame Kinder betreuen.
1. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Regelungen verletzen nicht das Gebot des Eheschutzes im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG. Die Verfassungsnorm versteht unter Ehe die Vereinigung eines Mannes mit einer Frau zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft (vgl. BVerfGE 105, 313 ≪345≫). Der Begriff der Ehe kann nicht in dem Sinne erweiternd ausgelegt werden, dass er auch nichteheliche Lebensgemeinschaften erfasst (vgl. BVerfGE 9, 20 ≪34 f.≫; 36, 146 ≪165≫). Dies gilt auch für nichteheliche Lebensgemeinschaften mit gemeinsamen Kindern. Auch unmittelbar vor einer beabsichtigten Eheschließung greift der verfassungsrechtliche Schutz der Ehe nicht; gewährleistet ist in diesem Zeitraum nur die Eheschließungsfreiheit (vgl. BVerfGE 36, 146 ≪162≫).
2. Die angegriffenen Regelungen bleiben auch nicht hinter dem zurück, was Art. 6 Abs. 1 GG an Schutz der Familie gebietet.
a) Allerdings bildet der Beschwerdeführer mit seinen Kindern eine Familie im Sinne des Grundgesetzes. Er ist deren leiblicher und rechtlicher Vater und lebt mit ihnen zusammen (vgl. BVerfGE 106, 166 ≪176≫; stRspr). Die Familie des Beschwerdeführers setzt die Familie fort, die vor dem Tode der Mutter zwischen beiden Eltern und ihren Kindern bestanden hatte.
b) Der Gesetzgeber hat jedoch bei der Ausgestaltung der Hinterbliebenenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG ausreichend beachtet. Danach trifft den Staat die Pflicht, auch den wirtschaftlichen Zusammenhalt der Familie zu fördern (vgl. BVerfGE 75, 382 ≪392≫). Dies gilt insbesondere, wenn in der Familie Kinder erzogen werden (vgl. BVerfGE 99, 216 ≪234≫). Hierzu gehört auch eine Absicherung der Familie im Falle des gewaltsamen Todes eines Elternteils. Allerdings muss der Staat nicht jegliche finanzielle Belastung ausgleichen, die eine Familie trifft (vgl. BVerfGE 103, 242 ≪259≫). Die staatliche Familienförderung steht unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangen kann (vgl. BVerfGE 103, 242 ≪259≫). Aus diesem Grunde besteht für den Staat ein weiter Spielraum für die Art und Weise, in der er den Familienlastenausgleich verwirklichen will (vgl. BVerfGE 103, 242 ≪260≫).
Stirbt ein Elternteil aus einer nichtehelichen Partnerschaft auf Grund einer Gewalttat und übernimmt der andere die Erziehung der Kinder, so ist die Familie in aller Regel ausreichend abgesichert. Die entfallene Unterhaltsleistung des getöteten Elternteils an die Kinder wird durch die Halbwaisenrente nach dem Opferentschädigungsrecht ersetzt. Die Familie erhält Kindergeld. Der betreuende Elternteil kann außerdem nach § 1 Abs. 1 BErzGG Erziehungsgeld beantragen, wenn er das Sorgerecht für seine Kinder innehat. Ihm steht zudem die Inanspruchnahme einer Elternzeit nach diesem Gesetz offen. Rentenrechtliche Einbußen erleidet er nicht, wenn er in diesem Zeitraum seine Kinder selbst betreut (vgl. § 56 Abs. 1 SGB VI). Für die Zeit danach ist es ihm wie jedem anderen Alleinerziehenden zumutbar, den Lebensunterhalt der Familie selbst zu erwirtschaften und die öffentlichen Angebote der Kinderbetreuung (vgl. § 23 Abs. 1 und 3, § 24 SGB VIII) in Anspruch zu nehmen. Die Kosten hierfür können in der Regel aus der Halbwaisenrente bestritten werden. Zwar sind in der sozialen Wirklichkeit nach wie vor Defizite bei der Absicherung alleinerziehender Elternteile festzustellen. Der Gesetzgeber war jedoch durch Art. 6 Abs. 1 GG nicht gehalten, dem hinterbliebenen Lebenspartner eine eigene Rente zu gewähren. Er durfte davon ausgehen, dass die verbleibende finanzielle Einbuße für den überlebenden Elternteil eines nichtehelichen Kindes nicht so hoch ist, um eine verfassungsrechtliche Pflicht zur Gewährung einer solchen Rentenleistung auszulösen.
3. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers verletzt die angegriffene Regelung auch nicht Art. 6 Abs. 4 GG. Diese Gewährleistung kommt allein Müttern zugute; aus ihr können keine Rechte für Sachverhalte hergeleitet werden, die nicht Mütter betreffen (vgl. BVerfGE 87, 1 ≪41 f.≫; 94, 241 ≪259≫). Auch auf Art. 6 Abs. 5 GG kann sich der Beschwerdeführer nicht berufen. Die Vorschrift begünstigt nur nichteheliche Kinder, nicht aber deren Väter (vgl. BVerfGE 79, 203 ≪209≫).
II.
Die angegriffenen Vorschriften verletzen jedoch Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG.
1. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Dem Gesetzgeber ist damit zwar nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt aber das Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe von Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 107, 205 ≪213 f.≫; stRspr). Im Bereich staatlicher Maßnahmen, welche die Familie betreffen, muss der Staat zusätzlich den Schutz beachten, den er dieser nach Art. 6 Abs. 1 GG schuldet (vgl. BVerfGE 103, 242 ≪258≫; 106, 166 ≪176≫). Zudem ist das Schutzgebot dieser Vorschrift besonders zu berücksichtigen, wenn das geltende Recht eine Form der Familie schlechter stellt, die sich von der Gemeinschaft verheirateter oder verwitweter Elternteile mit ihren Kindern nicht unterscheidet (vgl. auch BVerfGE 106, 166 ≪176≫).
2. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Regelungen differenzieren zwischen verheirateten und unverheirateten Elternteilen, die nach dem gewaltsamen Tode des anderen Elternteils gemeinsame Kinder betreuen. Ein Elternteil, der der ersten Gruppe zugehört, erhält in einem solchen Falle eine Grund- und Ausgleichsrente (§§ 40, 41 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c BVG) und kann darüber hinaus nach § 40a Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG einen Schadensausgleich verlangen, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen. Ein Elternteil, der der zweiten Gruppe angehört, erhält dagegen keine Versorgungsleistung.
3. Diese Unterscheidung lässt sich verfassungsrechtlich nicht hinreichend rechtfertigen. Der Gesetzgeber darf den unverheirateten Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Falle des Todes des anderen Partners nicht von einer den entfallenen Unterhaltsanspruch ersetzenden Hinterbliebenenrente nach dem Opferentschädigungsgesetz ausschließen, obwohl durch diesen Tod ein Unterhaltsanspruch des überlebenden Partners nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB entfallen sein kann.
a) Der Hinterbliebenenrente, insbesondere als Grund- und als Ausgleichsrente, kommt auch Unterhaltsersatzfunktion zu (vgl. oben unter A I 2 c). Der Kreis der Rentenberechtigten nach § 38 Abs. 1 Satz 1 BVG umfasst Ehegatten, Verwandte in aufsteigender gerader Linie und von den Verwandten in absteigender gerader Linie die Kinder und deckt sich damit weitgehend mit den nach bürgerlichem Recht Unterhaltsberechtigten. Nur die Stief- und die Pflegekinder nach § 45 Abs. 2 BVG (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. Dezember 2004, 1 BvR 2320/98, JURIS) sowie die Stief- und Pflegeeltern nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BVG bilden hier eine Ausnahme. Entsprechend ihrem Unterhaltscharakter sind die Ansprüche auf Hinterbliebenenrente zumindest teilweise bedürftigkeitsabhängig ausgestaltet. Auch die tatbestandliche Ausformung der Versorgungsansprüche ist dem bürgerlichen Unterhaltsrecht ähnlich. So sind insbesondere die Voraussetzungen für eine Ausgleichsrente des hinterbliebenen Ehegatten in § 41 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a bis c und Satz 2 BVG ähnlich geregelt wie die Voraussetzungen für Unterhaltsansprüche eines Ehegatten wegen Krankheit, Alters, Kinderbetreuung (§§ 1570 bis 1572 BGB) oder aus sonstigen gesetzlich anerkannten Gründen (§§ 1573 ff., 1576 BGB). Waisen erhalten Hinterbliebenenrente nach § 45 Abs. 1 und 3 BVG in einem Zeitraum, der jenem entspricht, in dem nach § 1602 und § 1610 Abs. 2 BGB typischerweise Kindesunterhalt zu leisten ist. Auch § 42 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG bestätigt die Verknüpfung von Hinterbliebenenrente und – entfallenem – bürgerlichrechtlichem Unterhaltsanspruch.
b) Der Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB ist von dem ehelichen Unterhaltsanspruch nicht in einer Weise verschieden, die es rechtfertigt, ihn bei der Ausgestaltung des Opferentschädigungsrechts unberücksichtigt zu lassen.
Es bestehen zwar nach wie vor erhebliche rechtliche Unterschiede zwischen dem Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB und dem Anspruch eines Ehegatten auf Unterhalt wegen Kinderbetreuung (§ 1360 Satz 1 i.V.m. § 1360a Abs. 1, § 1361 Abs. 1 Satz 1, § 1570 BGB). So ist die Unterhaltspflicht nach § 1615 l Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 1609 BGB einigen anderen Unterhaltsverpflichtungen des Verpflichteten gegenüber nachrangig, während die Pflicht zum Ehegattenunterhalt grundsätzlich erstrangig (§ 1582 Abs. 1, § 1609 Abs. 2 BGB) und selbst gegenüber dem Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder immer noch gleichrangig (§ 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB) ist. Andererseits ist die Haftung des verpflichteten Elternteils eines nichtehelichen Kindes nach § 1615 l Abs. 3 Satz 2 BGB gegenüber anderen Verpflichteten erstrangig; dies gilt freilich auch für den Ehegatten (§ 1584 Satz 1, § 1608 Abs. 1 Satz 1 BGB). Vor allem ist der Anspruch auf grundsätzlich drei Jahre befristet, während der eheliche und der nacheheliche Anspruch auf Betreuungsunterhalt von der Rechtsprechung in der Regel bis zum achten Lebensjahr des Kindes voll und bis zum elften oder fünfzehnten Lebensjahr anteilig bemessen werden (vgl. Palandt/Brudermüller, Bürgerliches Gesetzbuch, 64. Aufl. 2005, § 1570 Rn. 9 f.).
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob diese rechtlichen Unterschiede des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt selbst der Verfassung genügen. Sie rechtfertigen jedenfalls nicht den vollständigen Ausschluss des hinterbliebenen Elternteils eines nichtehelichen Kindes von jeglicher Hinterbliebenenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz. In den ersten drei Lebensjahren eines Kindes ist ein solcher Elternteil ebenso wie der eines ehelichen Kindes auf Unterhaltsleistungen angewiesen, wenn er in dieser Zeit das Kind persönlich betreut. Das Grundgesetz überlässt zwar die Entscheidung über die Erziehung und die Art und Weise der Betreuung ihrer Kinder den Eltern (vgl. BVerfGE 99, 216 ≪232≫). Der Gesetzgeber kann aber den Wunsch der Eltern, ihre Kinder gerade in ihren ersten Lebensjahren möglichst intensiv persönlich zu betreuen, mit Leistungen unterstützen und Vorsorge tragen, dass Kinder in dieser Zeit besondere Betreuung erfahren, soweit sie nicht von den Eltern geleistet wird. So können Eltern Elternzeit in Anspruch nehmen (§ 15 Abs. 1 BErzGG). Für Kinder im Alter unter drei Jahren sind nach Bundesrecht (§ 24 Satz 2 SGB VIII) Plätze in Tageseinrichtungen vorzuhalten (vgl. aber auch den Landesrechtsvorbehalt in § 26 SGB VIII). Dem betreuenden Elternteil werden in der Rentenversicherung drei Jahre Kindererziehungszeit angerechnet (§ 56 Abs. 1 SGB VI). Zumindest in diesem Zeitraum ist der Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 BGB deshalb auch für den Berechtigten genauso wichtig wie für einen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten. Für den Tod des Verpflichteten ist dies in § 1615 l Abs. 3 Satz 5 BGB gesetzlich anerkannt.
Zudem hat sich die tatsächliche Bedeutung des Anspruchs aus § 1615 l Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 BGB auf Grund der gesellschaftlichen Entwicklung verändert. Die Zahl der nichtehelichen Kinder ist in den letzten Jahrzehnten erheblich gestiegen. Immer mehr von ihnen leben in nichtehelichen Lebensgemeinschaften, die sich nach außen von Ehen nicht unterscheiden (vgl. BVerfGE 107, 150 ≪156 f.≫). Inzwischen wachsen mehr als 20 vom Hundert aller Kinder bei ihren nicht verheirateten Eltern oder Elternteilen auf (vgl. Statistisches Jahrbuch 2003 für die Bundesrepublik Deutschland, Tab. 3.19, S. 64). Deshalb ist davon auszugehen, dass der Unterhaltsanspruch aus § 1615 l Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 BGB auch faktisch in vielen Fällen erfüllt wird, und zwar entgegen der gesetzlichen Grundregel (§ 1615 l Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 1612 Abs. 1 Satz 1 BGB) nicht in bar, sondern wie in Ehen in Form eines “Familienunterhalts” in natura (vgl. § 1360a Abs. 2 Satz 1 BGB) und entgegen § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB faktisch auch über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus. In diesem Fall bildet er einen wichtigen Baustein bei der Absicherung desjenigen Elternteils eines nichtehelichen Kindes, der das Kind, vor allem in den ersten drei Lebensjahren, betreut. Es fehlt deshalb an hinreichend gewichtigen Gründen, wenn der Gesetzgeber, der bei verheirateten Eltern den entsprechenden Unterhaltsanspruch durch eine Hinterbliebenenrente nach dem Opferentschädigungsgesetz absichert, von einer solchen Absicherung für nicht miteinander verheiratete Eltern absieht.
4. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, der Elternteil eines nichtehelichen Kindes sei nach dem Tode des anderen im Gegensatz zu einem verwitweten Ehegatten häufiger nicht nur faktisch, sondern auch rechtlich gehindert, die Betreuung seiner Kinder zu übernehmen, und bedürfe deswegen einer Versorgung regelmäßig nicht. Denn auch ihm kann das Sorgerecht für sein Kind zustehen. Sofern er nicht schon zuvor alleiniger Inhaber der Sorge war (§ 1626a Abs. 2 BGB) oder mit dem anderen Elternteil die Sorge gemeinsam trug (§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB), erhält er nach dem Tode des anderen Elternteils die Alleinsorge für seine Kinder entweder kraft Gesetzes (§ 1680 Abs. 1 BGB) oder durch richterliche Entscheidung, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht (§ 1680 Abs. 2 Satz 2 BGB). Zudem wird vertreten, dass die Unterhaltsansprüche aus § 1615 l Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 BGB nicht zwingend das Sorgerecht des Elternteils, sondern nur eine faktische Betreuung voraussetzen (vgl. Büdenbender, Der Unterhaltsanspruch des Vaters eines nichtehelichen Kindes gegen die Kindesmutter, FamRZ 1998, S. 129 ≪134≫). Auch hat ein hinterbliebener nichtehelicher Lebenspartner einen Anspruch auf Elternzeit und Erziehungsgeld ebenso wie ein verwitweter Ehegatte, sofern ihm die Personensorge zusteht (§ 1 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 BErzGG). Die weiteren Hilfen für allein erziehende Elternteile differenzieren ebenfalls nicht zwischen nichtehelichen Lebenspartnern und Ehegatten (§§ 23 ff. SGB VIII). Knüpfen damit die Leistungen an die Sorge für das Kind und insbesondere auch an die Betreuung des Kindes durch einen Elternteil an, ist allein entscheidend, dass diese Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind.
5. Auch soweit der Gesetzgeber durch Gewährung einer Hinterbliebenenrente einen Ausgleich immaterieller Einbußen und der relativ erhöhten Aufwendungen nach dem Tode eines Elternteils bewirken will, ist dieser Zweck nicht geeignet, die in Frage stehende Unterscheidung zu rechtfertigen. Zumindest wenn die Eltern vor dem Tode des einen Elterteils mit ihren Kindern in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Wohnung und Haushalt gelebt und nicht anders als Ehegatten aus einer gemeinsamen Kasse gewirtschaftet haben, sind die immaterielle Belastung und der relative finanzielle Mehraufwand nach dem Tode des einen Elternteils für den Überlebenden und die gemeinsamen Kinder nicht geringer als in einer Ehe.
III.
Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG wird demnach jedenfalls durch den vollständigen Ausschluss des Elternteils eines nichtehelichen Kindes von der Grundrente und von der Ausgleichsrente nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c BVG verletzt. Beide Leistungen zusammen sollen den Unterhalt des überlebenden Elternteils in einem Maße sichern, das dem entfallenen Unterhaltsanspruch entspricht. Der Gesetzgeber wird zu prüfen haben, ob diese Erwägung auch für den Anspruch auf Schadensausgleich nach § 40a BVG zutrifft. Dieser Anspruch ist immerhin mit der Ausgleichsrente verknüpft (§ 40a Abs. 1 Satz 2 und 3 BVG). Allerdings ist die Leistung des Schadensausgleichs zugunsten der Witwe oder des Witwers vor allem deshalb gerechtfertigt, weil der Ehegattenunterhalt an die gemeinsamen ehelichen Lebensverhältnisse anknüpft (§ 1360a Abs. 1, § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB), während sich das Maß des Unterhalts des nicht verheirateten Elternteils nach § 1615 l Abs. 3 in Verbindung mit § 1610 Abs. 1 BGB allein nach dessen eigener Lebensstellung richtet (vgl. Palandt/Diederichsen, Bürgerliches Gesetzbuch, 64. Aufl. 2005, § 1615 l Rn. 15). Ob dieser Unterschied eine verschiedene Ausgestaltung des Schadensausgleichs trägt, hat der Gesetzgeber unter Berücksichtigung der Erfahrung zu entscheiden, dass die gemeinsamen Lebensverhältnisse zumindest dann die Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten prägen, wenn die Partner über einen gewissen Zeitraum in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen gelebt und wie Ehegatten aus einer gemeinsamen Haushaltskasse gewirtschaftet haben.
IV.
Die vorausgegangenen Feststellungen zur Verfassungswidrigkeit des § 38 Abs. 1 Satz 1 und der §§ 40 ff. BVG beziehen sich zwar in erster Linie auf den gegenwärtigen Rechtszustand. Vor allem die Verlängerung des Anspruchs der Mutter auf Betreuungsunterhalt durch § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB und die Erstreckung des Anspruchs auf den nichtehelichen Vater durch die Gesetzgebung der 1990er Jahre (siehe oben unter A I 4) haben die verfassungswidrige Lücke im Hinterbliebenenrecht des Opferentschädigungsgesetzes bewirkt. Die angegriffenen Bestimmungen waren aber bereits in dem Zeitraum verfassungswidrig, auf den es im vorliegenden Fall ankommt. Es handelt sich um den Zeitraum nach dem Tode der Partnerin des Beschwerdeführers und der Übernahme der Betreuung der Kinder durch ihn.
1. Es ist unerheblich, dass die Regelung des § 1680 Abs. 2 Satz 2 erstmals 1998 in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen wurde. Wie das Beispiel des Beschwerdeführers zeigt, war es einem nichtehelichen Vater auch schon vorher möglich, nach dem Tode der Mutter in einer rechtlich abgesicherten Position, zum Beispiel als bevorzugt heranzuziehender Vormund (vgl. § 1779 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 BGB a.F.), die Betreuung der gemeinsamen Kinder zu übernehmen (vgl. Hinz, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 5, 2. Halbband, 2. Aufl. 1987, § 1705 Rn. 5).
2. Ebenso ist es für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der im maßgeblichen Zeitraum geltenden Regelungen ohne Bedeutung, dass der Unterhaltsanspruch des nichtehelichen Vaters gegen die Mutter seines Kindes erst zum 1. Juli 1998 in § 1615 l BGB aufgenommen wurde (vgl. oben unter A I 4). Bereits vorher konnte dem Vater eines nichtehelichen Kindes wegen Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG nicht entgegengehalten werden, der Anspruch auf Betreuungsunterhalt sei auf die Mutter beschränkt.
D.
I.
Die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Vorschrift führt im Regelfall zwar zu deren Nichtigkeit (§ 82 Abs. 1 i.V.m. § 78 Satz 1, § 95 Abs. 3 BVerfGG). Da dem Gesetzgeber aber im vorliegenden Fall mehrere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen, kommt nur eine Unvereinbarkeitserklärung in Betracht.
Der Gesetzgeber hat bis zum 31. März 2006 eine Neuregelung vorzunehmen.
II.
Da das mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Urteil des Landessozialgerichts auf den verfassungswidrigen Vorschriften beruht, ist es nach § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache an das Landessozialgericht zurückzuverweisen. Das Ausgangsverfahren ist auszusetzen, damit der Beschwerdeführer die Möglichkeit erhält, aus der vom Gesetzgeber zu treffenden Neuregelung Nutzen zu ziehen (vgl. BVerfGE 104, 126 ≪150≫). Der Beschluss des Bundessozialgerichts, der nur über die Zulassung der Revision entschieden hat, wird gegenstandslos (vgl. BVerfGE 76, 143 ≪170≫).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Unterschriften
Papier, Haas, Hömig, Steiner, Hohmann-Dennhardt, Hoffmann-Riem, Bryde, Gaier
Fundstellen
BVerfGE 2005, 50 |
NJW 2005, 1413 |
NWB 2005, 1464 |
EuGRZ 2005, 161 |
FamRZ 2005, 590 |
JuS 2005, 764 |
FamRB 2005, 160 |
BGBl. I 2005, 1047 |
Nds.MBl 2005, 245 |