Beteiligte

Rechtsanwalt Christian Schütt

 

Verfahrensgang

LG Heidelberg (Urteil vom 09.06.2000; Aktenzeichen 5 S 24/00)

AG Heidelberg (Urteil vom 22.12.1999; Aktenzeichen 29 C 423/99)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen zivilgerichtliche Entscheidungen, durch die seine auf § 564 b Abs. 2 Nr. 3 BGB gestützte Räumungsklage abgewiesen wurde.

Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 14 Abs. 1 GG angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG nicht genügt. Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen darauf, drei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu zitieren, in denen sich Ausführungen zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen bei der Interpretation des § 564 b BGB finden, ohne dass er sich konkret mit der Frage auseinander setzt, inwiefern gerade im hier zur Entscheidung stehenden Fall eine Grundrechtsverletzung vorliegt. Hierzu bestand aber nicht zuletzt deshalb eine besondere Veranlassung, weil sich das Landgericht seinerseits im Einzelnen mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 1992, 1877 f.) zu den Anforderungen des § 564 b Abs. 3 BGB auseinander gesetzt hat. Das Landgericht hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass der Entscheidung der 1. Kammer eine Konstellation zugrunde lag, in der der Vermieter seine Kündigungsgründe bereits in vorangegangenenschriftlichen Erklärungen dargestellt und er in dem in dem Rechtsstreit fraglichen Kündigungsschreiben auf diese Schreiben Bezug genommen hatte. Eine solche (Sonder-)Konstellation war nach dem den Gerichten unterbreiteten Sachverhalt vorliegend jedochnicht gegeben. Vielmehr ergibt sich sowohl aus dem Tatbestand des amtsgerichtlichen als auch aus den Gründen des landgerichtlichen Urteils, dass der Beschwerdeführer in dem Ausgangsrechtsstreitlediglich darauf hingewiesen hatte, dass er die Kündigungsgründe den Beklagten bereits vor Ausspruch der Kündigungmündlich mitgeteilt hatte. Soweit der Beschwerdeführer nunmehr erstmalig darauf hinweist, dass er bereits vor Einreichung der Klage in einem Begleitschreiben den Beklagten die Kündigungsgründe erläutert habe, kann er hiermit vor dem Bundesverfassungsgericht nicht mehr gehört werden; er hätte dies vor den Instanzgerichten vorbringen müssen. Anhaltspunkte dafür, dass ein etwaiger Sachvortrag des Beschwerdeführers von den Gerichten unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht berücksichtigt worden ist, lassen sich der Verfassungsbeschwerde nicht entnehmen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Papier, Steiner, Hoffmann-Riem

 

Fundstellen

Haufe-Index 565250

www.judicialis.de 2000

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