Entscheidungsstichwort (Thema)
Versammlungsverbot: einstweilige Anordnung
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung des Polizeipräsidiums Hagen vom 3. April 2001 – VL 12-231-12/01 – wird wieder hergestellt.
2. Die Anordnung von Auflagen obliegt der zuständigen Versammlungsbehörde.
3. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Antragsteller die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft den versammlungsbehördlich angeordneten Sofortvollzug einer Anordnung, mit der eine für Ostermontag, den 16. April 2001, beim Polizeipräsidium in Hagen für die Zeit von 12.00 Uhr bis etwa 17.00 Uhr angemeldete Demonstration untersagt worden ist. Laut Anmeldung soll die Demonstration unter dem Thema stehen: „Nationaler Ostermarsch – Für Frieden, Freiheit und Gerechtigkeit”.
Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des vom Antragsteller eingelegten Widerspruchs im Beschluss vom 9. April 2001 – 3 L 400/01 – abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat im Beschluss vom 12. April 2001 – 5 B 492/01 – den Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg. Die vom Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Entscheidung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG vorzunehmende Folgenabwägung (vgl. BVerfGE 71, 158 ≪161≫; 88, 185 ≪186≫; 91, 252 ≪257 f.≫; stRspr) führt zu dem Ergebnis, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe überwiegen.
Einstweiliger Rechtsschutz ist insbesondere zu gewähren, wenn die Gefahrenprognose der Behörde oder des Gerichts auf Umstände gestützt wird, deren Berücksichtigung dem Schutzgehalt der Art. 5 und 8 GG offensichtlich widerspricht, oder wenn das für eine Einschränkung der Versammlungsfreiheit herangezogene Schutzgut und die angewandten Normen in rechtlicher Hinsicht die Einschränkung offensichtlich nicht tragen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 26. März 2001 – 1 BvQ 15/01 –). Die Argumentation des Antragsgegners und des Oberverwaltungsgerichts ist anhand der Maßstäbe zur Überprüfung im Eilrechtsschutzverfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht tragfähig.
1. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, das Verbot könne sich auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung stützen, weil der angemeldete Aufzug wegen seiner Ausrichtung den Charakter des Osterfestes missachte, verkennt die Spezialität des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. April 1989 gegenüber § 15 VersG. Dieses Gesetz schützt in § 2 Abs. 1 Nr. 3 den Ostermontag als Feiertag und sieht hieran anschließend in § 5 Abs. 1 Buchstabe a vor, dass unter anderem öffentliche Aufzüge, die nicht mit dem Gottesdienst zusammenhängen, während der Hauptzeit des Gottesdienstes verboten sind. Als Hauptzeit des Gottesdienstes gilt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 die Zeit von 6.00 bis 11.00 Uhr. Diese Spezialregelung schließt einen Rückgriff auf § 15 VersG insoweit aus, als es um den Schutz des Ostermontags vor öffentlichen Versammlungen geht. Der Schutz beschränkt sich auf die Freihaltung des üblicherweise für Gottesdienste vorgesehenen Zeitraums. Ein Schutz des Ostermontags vor Versammlungen bestimmten Typs ist nicht vorgesehen. Da der Antragsteller den Umzug für die Zeit ab 12.00 Uhr angemeldet hat, setzt er sich zu der gesetzlichen Regelung nicht in Widerspruch.
2. Soweit das Oberverwaltungsgericht ein Verbot der Versammlung allein deshalb für rechtmäßig hält, weil sie durch ein Bekenntnis zum Nationalsozialismus geprägt sei und deshalb die öffentliche Ordnung störe, hat es keine hinreichenden tatsächlichen Ausführungen zum Charakter der geplanten Versammlung gemacht und zudem den rechtlichen Gehalt der maßgebenden Rechtsnormen offensichtlich verkannt.
In tatsächlicher Hinsicht ersetzt der Hinweis auf länger zurückliegende Straftaten des Antragstellers und auf seine Zugehörigkeit zum rechtsextremen Spektrum nicht die zur rechtlichen Subsumtion erforderlichen konkreten Anhaltspunkte über die Ausrichtung und die sonstigen Begleitumstände der geplanten Versammlung.
In rechtlicher Hinsicht verkennt das Oberverwaltungsgericht die Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit des Art. 5 GG. Diese Norm bildet den Maßstab zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen, die den Inhalt von Meinungsäußerungen beschränken. Die im Strafgesetzbuch auch zur Abwehr nationalsozialistischer Bestrebungen geschaffenen Strafnormen (insbesondere §§ 84 ff. StGB) sind abschließend in dem Sinne, dass daneben ein Verbot von Meinungsäußerungen allein wegen ihres Inhalts unter Rückgriff auf das Schutzgut der öffentlichen Ordnung ausgeschlossen ist (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 7. April 2001 – 1 BvQ 17/01 und 18/01 –). Der Antragsgegner und das Oberverwaltungsgericht haben keinerlei Anhaltspunkte für die bevorstehende Begehung dieser oder anderer Straftaten, wie etwa nach § 130 StGB, angeführt.
Darüber hinaus ist es offensichtlich fehlsam, wenn das Oberverwaltungsgericht meint, die Verbreitung von Gedankengut, das „grundlegende soziale und ethische Anschauungen einer Vielzahl von Menschen” verletze, rechtfertige „an jedem Tag des Jahres” ein staatliches Einschreiten zum Schutz der öffentlichen Ordnung. Das Oberverwaltungsgericht beruft sich zu Unrecht auf den Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Januar 2001 – 1 BvQ 9/01 –. Dieser Beschluss hat auf die spezifische Provokationswirkung des Aufzugs am Holocaust-Gedenktag abgestellt und wegen des mit diesem Tag verbundenen Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus die Auflage der zeitlichen Verschiebung eines Aufzugs, der von Personen aus dem Umfeld so genannter rechtsextremer Kameradschaften geplant war, für zulässig gehalten.
Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, unter welchen Voraussetzungen ein über die im Gesetz über die Sonn- und Feiertage enthaltenen Vorkehrungen hinausgehender Schutz des Osterfestes gegenüber Versammlungen wegen ihres besonderen Charakters in Betracht kommt. Der Antragsgegner und das Oberverwaltungsgericht haben keinerlei Anhaltspunkte für die angenommene nachhaltige Störung des Friedens des Osterfestes benannt, die einer Überprüfung am Maßstab der Art. 5 und 8 GG standhalten könnten. Ungeachtet seiner christlichen Prägung ist das Osterfest traditionell Zeitpunkt auch für Aufzüge, insbesondere für die Ostermärsche der Friedensbewegung. Dieser Umstand bewirkt jedoch entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht, dass die vom Antragsteller geplante Versammlung sich dadurch legitimieren müsste, ebenfalls in der Tradition der Ostermarschbewegung zu stehen. Das ist zweifellos nicht der Fall.
3. Da bis zum 16. April 2001 hinreichend Zeit verbleibt, bedarf es keiner Entscheidung über die Auflagen, von denen die Versammlungsbehörde gegebenenfalls den Aufzug nach § 15 Abs. 1 VersG abhängig machen kann.
4. Der Ausspruch über die Erstattung der Auslagen beruht auf § 34 a Abs. 3 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Papier, Hohmann-Dennhardt, Hoffmann-Riem
Fundstellen
Haufe-Index 585027 |
NJW 2001, 2075 |
NVwZ 2001, 907 |
JA 2002, 21 |
JuS 2001, 116 |
DVBl. 2001, 1056 |
NPA 2001, 0 |
NWVBl. 2001, 254 |