Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Normenkette
BVerfGG § 90; RVG § 14 Abs. 1, § 37 Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
BVerfG (Beschluss vom 09.12.2022; Aktenzeichen 1 BvR 1345/21) |
Tenor
Unter Berücksichtigung der subjektiven und objektiven Bedeutung des Verfahrens und seiner Förderung durch die anwaltliche Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 ≪369 f.≫) wird der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 500.000 Euro (in Worten: fünfhunderttausend Euro) festgesetzt.
Fundstellen
Dokument-Index HI15737018 |
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