Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

 

Normenkette

BVerfGG § 18 Abs. 1 Nr. 2, § 19 Abs. 4; RVG § 14 Abs. 1, § 37 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

BVerfG (Beschluss vom 29.09.2022; Aktenzeichen 1 BvR 2380/21)

BVerfG (Beschluss vom 24.01.2022; Aktenzeichen 1 BvR 2380/21)

 

Tenor

Unter Berücksichtigung der subjektiven und objektiven Bedeutung der Verfahren und ihrer Förderung durch die jeweilige anwaltliche Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 ≪369 f.≫) werden die Werte des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 2380/21 auf 120.000 Euro (in Worten: einhundertzwanzigtausend Euro) und im Verfahren 1 BvR 2449/21 auf 40.000 Euro (in Worten: vierzigtausend Euro) festgesetzt.

Richter Wolff ist im vorliegenden Verfahren nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, weil er die Beschwerdeführerinnen zu I.1., 2. und 3. bis zu seiner Ernennung als Richter des Bundesverfassungsgerichts als Bevollmächtigter vertreten hat. Der Senat berät und entscheidet daher in verminderter Besetzung, § 19 Abs. 4 BVerfGG findet keine analoge Anwendung (vgl. BVerfGE 140, 115 ≪136 f. Rn. 49 ff.≫ m.w.N.).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15705781

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