Jeder Bürger hat in unserem Justizsystem einen Anspruch auf seinen gesetzlichen Richter.Dieser Grundsatz soll gewährleisten, dass die Entscheidung über gerichtlich ausgetragene Streitfragen - seien sie zivilrechtlicher, öffentlich-rechtlicher oder strafrechtlicher Natur - unabhängigen und unparteiischen Richtern obliegt. ..
Nur der unbefangene Richter kann gerecht entscheiden
Nur der unbefangene Richter kann eine gerechte Entscheidung fällen. Deshalb gewähren alle Verfahrensordnungen die Möglichkeit, einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen (§§ 41 ff. ZPO, §§ 22 ff. StPO, § 54 VwGO, § 18 BVerfGG). Befangenheit ist nach diesen Vorschriften gegeben, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
Verfassungsrechtlich wird dieses Prinzip durch den in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG normierten Anspruch des Bürgers auf eine Entscheidung seiner Rechtssache durch den hierfür vom Gesetz vorgesehenen Richter sowie durch die gemäß Art. 97 Abs. 1 GG garantierte Unabhängigkeit der Gerichte untermauert.
Das Ideal vom unabhängigen und unvoreingenommenen Richter
Durch den gesetzlich vorgegebenen Richter soll die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (BVerfG, Beschluss v. 30.10.2002, 2 BvR 1837/00).
Nach der Rechtsprechung des BVerfG hat der Bürger vor Gericht einen Anspruch darauf, dass der über sein Anliegen urteilende Richter gegenüber den Verfahrensbeteiligten neutral agiert und eine gleiche Distanz gegenüber allen Verfahrensbeteiligten wahrt (BVerfG; Beschluss v. 24.12.2006, 2 BvR 958/06).. Damit soll sowohl eine politisch gelenkte Entscheidung des Gerichts als auch jede Art von "Vetternwirtschaft" unterbunden werden. Das zumindest ist das Ideal.