Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb einem Rechtsanwalt ermöglicht, Medienberichten über Rechtsfälle, bei denen sich die Medien auch aktiv einschalten, mit der Unterlassungsklage zu begegnen. Wird nur die von der Berichterstattung in Medien ausgehende Wirkung benutzt, um Forderungen von Zuschauern aufgrund des öffentlichen Drucks durchzusetzen, ohne dass der Schwerpunkt der Hilfestellung im rechtlichen Bereich liegt, ist nicht bereits von einer Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes auszugehen, hat der Bundesgerichtshof mit dem angegriffenen Urteil entschieden. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit der Rüge der Verletzung von Art. 12 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Für eine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten ist nichts ersichtlich.
Dass Art. 12 Abs. 1 GG den Rechtsanwälten keinen Schutz vor Konkurrenz gewährleistet, hat das Bundesverfassungsgericht schon entschieden (vgl. BVerfGE 97, 12 ≪31≫). Die Anwaltschaft kann aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit nicht ein verfassungsmäßig verbürgtes Recht auf Fortbestand des Rechtsberatungsgesetzes ableiten. Auslegung und Anwendung dieses Gesetzes können vom Bundesverfassungsgericht nur eingeschränkt überprüft werden (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪92 f., 96≫; 85, 248 ≪257 f.≫). Der Bundesgerichtshof hat die verfassungsrechtlichen Grenzen ersichtlich nicht überschritten. Die von ihm durchaus in Betracht gezogenen negativen Auswirkungen im Zusammenhang mit derartigen Medienberichten berühren nicht eigene Grundrechte des Beschwerdeführers, sondern allenfalls solche von Drittbetroffenen als Teilnehmern am Rechtsverkehr.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
Unterschriften
Jaeger, Hömig, Bryde
Fundstellen
Haufe-Index 841111 |
NJW 2002, 3387 |
BRAK-Mitt. 2003, 21 |
KammerForum 2003, 64 |