Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Regelungen des § 5 Abs. 4 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe b), Nr. 2 und Nr. 9 der Beihilfevorschriften des Bundes (BhV), wonach bestimmte krankheitsbedingte Aufwendungen gesetzlich krankenversicherter Beihilfeberechtigter von der Beihilfe ausgeschlossen sind, mit Verfassungsrecht – insbesondere mit Art. 33 Abs. 5 und Art. 3 Abs. 1 GG – vereinbar sind.
I.
1. Der Beschwerdeführer ist Vorsitzender Richter a. D. Er ist freiwillig in der Hamburg-Münchener Ersatzkasse krankenversichert. Seine Ehefrau, die zuvor als Familienangehörige mitversichert war, ist seit dem 23. September 1991 in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert. Die Hamburg-Münchener Ersatzkasse gewährt ihr “im Rahmen der Besitzstandswahrung” einen Anspruch auf Erstattung der Kostenanteile für privatärztliche/zahnärztliche Behandlung und Arznei-, Verbands- und Heilmittel sowie für Zahnersatz.
Der Beschwerdeführer stellte mehrere Anträge, mit denen er Beihilfen für privatärztliche Behandlungen sowie für Arzneimittel begehrte, die seine Ehefrau in den Jahren 1992 bis 1996 in Anspruch genommen hatte. Diese Anträge wurden unter anderem unter Berufung auf § 5 Abs. 4 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe b) und § 5 Abs. 4 Nr. 2 BhV abgelehnt. Des Weiteren stellte der Beschwerdeführer Anträge auf Beihilfe zu eigenen krankheitsbedingten Aufwendungen, die auf der Grundlage der Vorschriften des § 5 Abs. 4 Nr. 2 und 9 BhV abgelehnt wurden. Insbesondere lehnte der Dienstherr es ab, bei der Bemessung der Beihilfe für den Beschwerdeführer selbst die von der Hamburg-Münchener Ersatzkasse vorgenommenen Abschläge für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen in Höhe von 15 % zu berücksichtigen. Nach erfolglosen Widerspruchsverfahren erhob der Beschwerdeführer Klage, die vor den Verwaltungsgerichten ohne Erfolg blieb. Die Revision des Beschwerdeführers wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Dezember 2005 zurück.
2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer Verstöße gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip, Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG. Die angegriffenen behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen verletzten ihn in seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 5 GG. Seine Ehefrau, die ein Leben lang freiwillig Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung bezahlt habe, sei aufgrund des Erreichens der Altersgrenze zur Pflichtversicherten geworden und habe unter Berufung auf § 13 Abs. 2 SGB V in zulässiger Weise die Kostenerstattung gewählt. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts führe dies zu einem vollständigen Verlust der insoweit bestehenden Beihilfeansprüche. Das Bundesverwaltungsgericht verkenne hierdurch das vom Bundesverfassungsgericht anerkannte Prinzip der Vorsorgefreiheit, dem zufolge der Beamte in der Wahl seiner Krankenvorsorge frei sei. Denn das Bundesverwaltungsgericht treffe hiermit eine wirtschaftliche Entscheidung über die beihilfekonforme Wahl des Bereichs, der in die Vorsorgefreiheit falle. Denn der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beihilfeberechtigte werde hierdurch schlechter gestellt als der Privatversicherte.
Zur Rechtfertigung dieses Eingriffs in das grundrechtsgleiche Recht aus Art. 33 Abs. 5 GG könnten die Strukturunterschiede zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung nicht herangezogen werden. Denn wenn es – nach dem Prinzip der Vorsorgefreiheit – rechtlich irrelevant sei, wie ein Beihilfeberechtigter seine Eigenvorsorgeentscheidung treffe, dann könnten behauptete strukturelle Unterschiede zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung keine Rolle spielen. Zudem verkenne das Bundesverwaltungsgericht die Reichweite von Art. 3 Abs. 1 GG. Das Bundesverwaltungsgericht komme zu dem Ergebnis, ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor, weil das System der gesetzlichen Krankenversicherung und das System der privaten Krankenversicherung derart wesensunterschiedlich seien, dass die Beiden unterschiedlich behandelt werden dürften. Die Unterschiedlichkeit der beiden Systeme sei im vorliegenden Zusammenhang indes kein taugliches Unterscheidungskriterium. Denn damit werde die Eigenvorsorgeentscheidung des Beihilfeberechtigten, die dieser nach autonomen Gesichtspunkten zu treffen habe, in unzulässiger Weise präjudiziert. Schließlich führe die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu einem Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip. Die allgemeine Handlungsfreiheit werde durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vollständig beschränkt. Einem Beihilfeberechtigten stehe nicht mehr die Möglichkeit offen, seine private Vorsorge innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung zu suchen. Er sei aufgrund der in den Beihilfevorschriften getroffenen Regelungen gezwungen, sich in die private Krankenversicherung zu begeben, wenn er nicht der Ansprüche auf Beihilfe verlustig gehen wolle. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem System der gesetzlichen Krankenversicherung eine maßgebende Bedeutung innerhalb des grundgesetzlichen Sozialstaatsprinzips zukomme. In diesem Zusammenhang müsse unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit auch Beachtung finden, dass der gesetzlichen Krankenversicherung solidarisch erhebliche Beiträge zuflössen und außerdem die Beihilfe wegen der höheren Kostenerstattung durch die gesetzliche Krankenversicherung weitaus mehr entlastet werde, als wenn eine beihilfekonforme Versicherung in der privaten Krankenversicherung gegeben sei. Dies dadurch zu bestrafen, dass Kosten, die im Bereich der Eigenvorsorge anfielen, überhaupt nicht erstattet würden, sei nicht nur unverhältnismäßig, sondern geradezu widersinnig, weil durch eine solche Handhabung die Beamten mehr oder minder zwangsweise in die private Krankenversicherung abgedrängt würden, um dort der Beihilfe Mehrkosten zu verursachen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪24 ff.≫; 96, 245 ≪248≫).
Sie ist jedenfalls unbegründet.
Die angegriffenen behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinen verfassungsmäßigen Rechten.
1. Die Regelungen des § 5 Abs. 4 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe b) der Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) vom 19. April 1985 (GMBl S. 290) in der hier anwendbaren Fassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Beihilfevorschriften vom 19. September 1989 (GMBl S. 542) und vom 10. Dezember 1991 (GMBl S. 1051) und des § 5 Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 9 BhV in der hier anwendbaren Fassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Beihilfevorschriften vom 9. Juni 1993 (GMBl S. 370), auf denen die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen beruhen, verstoßen nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG.
a) Das gegenwärtige System der Beihilfegewährung gehört nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Dementsprechend besteht auch keine spezielle verfassungsrechtliche Verpflichtung, den Beamten und Versorgungsempfängern für Krankheitsfälle und Ähnliches Unterstützung gerade in Form von Beihilfen zu gewähren (vgl. BVerfGE 58, 68 ≪77 f.≫; 79, 223 ≪235≫; 83, 89 ≪98≫; 106, 225 ≪232≫). Eine solche Pflicht kann auch nicht aus dem vom Gesetz- und Verordnungsgeber zu beachtenden hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums hergeleitet werden, wonach der Dienstherr die Beamten und ihre Familien amtsangemessen zu alimentieren hat. Der beamtenrechtliche Alimentationsgrundsatz wäre erst dann verletzt, wenn die zur Abwendung von krankheitsbedingten Belastungen erforderlichen Krankenversicherungsprämien einen solchen Umfang erreichten, dass der angemessene Lebensunterhalt der Beamten und Versorgungsempfänger nicht mehr gewährleistet wäre. Bei einer solchen Sachlage wäre verfassungsrechtlich nicht eine Anpassung der Beihilfesätze, sondern eine entsprechende Korrektur der Besoldungs- und Versorgungsgesetze, die das Alimentationsprinzip konkretisieren, geboten (vgl. BVerfGE 58, 68 ≪77 f.≫; 83, 89 ≪98≫).
b) Der Dienstherr muss indes aufgrund seiner Fürsorgepflicht Vorkehrungen dafür treffen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheits-, Geburts- oder Todesfälle nicht gefährdet wird. Ob er dieser Pflicht über eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge, über Sachleistungen, Zuschüsse oder in sonst geeigneter Weise Genüge tut, bleibt von Verfassungs wegen seiner Entscheidung überlassen. Entscheidet sich der Dienstherr, seiner Fürsorgepflicht durch die Eigenvorsorge des Beamten ergänzende Beihilfen nachzukommen, so muss er sicherstellen, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt. Der Dienstherr darf somit die Beihilfe – da er sie als eine die Eigenvorsorge ergänzende Leistung konzipiert hat – nicht ohne Rücksicht auf die vorhandenen Versicherungsmöglichkeiten ausgestalten. Eine in Ergänzung der zumutbaren Eigenvorsorge lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen verlangt die Fürsorgepflicht indes nicht (vgl. BVerfGE 83, 89 ≪100 f.≫).
c) Hiervon ausgehend begegnen die den angegriffenen Entscheidungen zu Grunde liegenden beihilferechtlichen Vorschriften keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
aa) Die Vorschrift des § 5 Abs. 4 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe b) BhV verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Nach dieser Regelung sind bei Personen, denen ein Zuschuss, Arbeitgeberanteil und dergleichen zum Krankenversicherungsbeitrag gewährt wird oder bei denen sich der Beitrag nach der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes bemisst oder die einen Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge haben, Aufwendungen – mit Ausnahme der Aufwendungen für Wahlleistungen im Krankenhaus – nicht beihilfefähig, die darauf beruhen, dass der Versicherte die beim Behandler mögliche Sach- und Dienstleistung nicht als solche in Anspruch genommen hat. Die Vorschrift schließt nur solche Aufwendungen von der Beihilfe aus, die darauf beruhen, dass ein in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherter Beihilfeberechtigter die bei dem jeweiligen Behandler möglichen Sach- und Dienstleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht als solche in Anspruch genommen hat. Die durch § 5 Abs. 4 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe b) BhV begründete Erstattungslücke knüpft also an eine autonome Entscheidung des Beihilfeberechtigten an und hätte von diesem durch die Inanspruchnahme der von der gesetzlichen Krankenversicherung angebotenen Leistungen leicht vermieden werden können. Die Fürsorgepflicht gebietet in solchen Fällen ein Eingreifen des Dienstherrn nicht. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers nach der Kostenerstattung durch die gesetzliche Krankenversicherung eine den Wesenskern berührende, erhebliche Kostenbelastung verblieben ist.
bb) Auch die Vorschrift des § 5 Abs. 4 Nr. 2 BhV ist mit den oben genannten, aus Art. 33 Abs. 5 GG hergeleiteten Maßstäben vereinbar. Gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 2 BhV sind gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen und Kostenanteile sowie Aufwendungen für von der Krankenversorgung ausgeschlossene Arznei-, Hilfs- und Heilmittel nicht beihilfefähig. Ein gesetzlich krankenversicherter Beihilfeberechtigter kann also Eigenleistungen, die er im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung zu erbringen hat, und Aufwendungen für aus dem Leistungsprogramm der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossene Arznei-, Hilfs- und Heilmittel auch im Rahmen der Beihilfe nicht geltend machen. Dies ist im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn unbedenklich. Der gesetzlich krankenversicherte Beihilfeberechtigte wird hierdurch nicht mit erheblichen, ihm nicht zumutbaren Aufwendungen belastet. Ihm verbleibt lediglich ein Aufwand, der auch allen anderen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung zugemutet wird.
cc) Auch die Vorschrift des § 5 Abs. 4 Nr. 9 BhV begegnet im Hinblick auf Art. 33 Abs. 5 GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie nimmt die Abschläge für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen, die die gesetzlichen Krankenkassen bei der Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V vornehmen, von der Beihilfe aus. Hierdurch wird der betroffene Beihilfeberechtigte nicht in unzumutbarer Weise belastet. Vielmehr wird ihm lediglich zugemutet, diejenigen Kosten zu tragen, die auch jeder andere gesetzlich Krankenversicherte, der nach § 13 Abs. 2 SGB V für eine Kostenerstattung optiert hat, zu tragen hat. Im Übrigen kann ein gesetzlich krankenversicherter Beihilfeberechtigter die von § 13 Abs. 2 SGB V und § 5 Abs. 4 Nr. 9 BhV ausgehende wirtschaftliche Belastung einfach vermeiden, indem er seine Entscheidung für die Kostenerstattung revidiert und nach dem Regelmodell der gesetzlichen Krankenversicherung unmittelbar Sach- und Dienstleistungen in Anspruch nimmt.
d) § 5 Abs. 4 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe b), Nr. 2 und Nr. 9 BhV verletzen auch nicht das Prinzip der Vorsorgefreiheit. Der beamtenrechtliche Grundsatz der Vorsorgefreiheit besagt, dass der Beamte in der Wahl seiner Krankenvorsorge frei ist, also in eigener Verantwortung darüber entscheidet, in welchem Umfang, bei welchem Versicherungsunternehmen, zu welchen Versicherungsbedingungen und mit welcher eigenen Beitragsverpflichtung er Vorsorge treffen (vgl. BVerwGE 28, 174 ≪176≫) oder ob er anstelle einer Versicherung Rücklagen für den Krankheitsfall bilden will (vgl. BVerwGE 20, 44 ≪51≫). Ob dieses Prinzip zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG gehört, hat das Bundesverfassungsgericht bisher offen gelassen (vgl. BVerfGE 79, 223 ≪232≫; 83, 89 ≪105≫). Auch vorliegend bedarf diese Frage keiner Entscheidung. Denn der Schutzbereich der Vorsorgefreiheit ist durch die Regelungen des § 5 Abs. 4 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe b), Nr. 2 und Nr. 9 BhV nicht betroffen. Die Vorschriften lassen die Entscheidungsfreiheit der Beamten bei der Wahl der Krankenvorsorge rechtlich unberührt. Sie bilden lediglich – mit zahllosen anderen Vorschriften – den rechtlichen Rahmen für die autonome Entscheidung des Beamten über die von ihm als angemessen betrachtete Versicherungsart und -höhe. Dass die Vorschriften dazu beitragen, für viele Beihilfeberechtigte eine beihilfekonforme private Krankenversicherung gegenüber einer gesetzlichen Krankenvollversicherung wirtschaftlich günstiger erscheinen zu lassen, ist im Hinblick auf das Prinzip der Vorsorgefreiheit unbeachtlich. Der Dienstherr ist nicht verpflichtet, die Beihilfevorschriften so an den verschiedenen Krankenversicherungssystemen auszurichten, dass die Entscheidung eines Beihilfeberechtigten für die eine oder die andere Versicherungsart in jeder Hinsicht wirtschaftlich neutral ist. Angesichts der gravierenden Strukturunterschiede zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung dürfte dies im Übrigen auch nur schwer möglich sein (vgl. BVerfGE 83, 89 ≪101 f., 105≫).
2. Die Regelungen des § 5 Abs. 4 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe b), Nr. 2 und Nr. 9 BhV verstoßen auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 1, 14 ≪52≫; 98, 365 ≪385≫; stRspr). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 88, 5 ≪12≫; 88, 87 ≪96≫; 101, 54 ≪101≫; 107, 27 ≪45≫). Bei der Regelung des Beihilferechts steht dem Normgeber ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 58, 68 ≪79≫). Der Gleichheitssatz ist nicht schon dann verletzt, wenn der Normgeber nicht die gerechteste, zweckmäßigste oder vernünftigste Lösung gewählt hat. Die Gerichte können vielmehr nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertentscheidungen entgegenstehen (vgl. BVerfGE 65, 141 ≪148 f.≫; 103, 310 ≪319 f.≫; 110, 353 ≪364 f.≫).
b) Hiervon ausgehend begegnen die Vorschriften des § 5 Abs. 4 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe b), Nr. 2 und Nr. 9 BhV auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Soweit sich aus den Regelungen eine Benachteiligung von gesetzlich krankenversicherten gegenüber privatversicherten Beihilfeberechtigten ergeben kann, ist diese Ungleichbehandlung durch die grundlegenden Systemunterschiede zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung gerechtfertigt. Die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in der angegriffenen Entscheidung sind aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
3. Die Vorschriften des § 5 Abs. 4 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe b), Nr. 2 und Nr. 9 BhV verstoßen auch nicht gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip. Ungeachtet der Frage, inwieweit aus dem Sozialstaatsprinzip konkrete Ansprüche abgeleitet werden können, stellt jedenfalls für den Bereich des Beamtenrechts die Garantie der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums eine spezielle Konkretisierung der Sozialstaatsklausel dar. Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums – insbesondere das Alimentationsprinzip – sichern, dass die Besoldung und Versorgung der Beamten den Mindestanforderungen genügen, die sich aus dem Sozialstaatsprinzip der Verfassung ergeben (vgl. BVerfGE 17, 337 ≪355≫; 58, 68 ≪78 f.≫).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Hassemer, Di Fabio, Landau
Fundstellen