Verfahrensgang
Tenor
Die Ablehnungsgesuche werden als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
A.
I.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Versagung von Beihilfe für bestimmte Aufwendungen und gegen die Anwendung eines Beihilfebemessungssatzes von lediglich 70 % auf andere Aufwendungen.
Der Beschwerdeführer war zunächst Angestellter und dann bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand Beamter im Dienst der Bundesrepublik Deutschland. Früher war er freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse. Seit 1983 bezieht er eine Berufsunfähigkeitsrente und ist Pflichtmitglied in der Krankenversicherung der Rentner. Bei seiner Krankenkasse nimmt er am Kostenerstattungsverfahren teil.
Mit Beihilfefestsetzungsbescheid der Oberfinanzdirektion Karlsruhe, Nachberechnungsbescheid der Oberfinanzdirektion Koblenz und Widerspruchsbescheid der Oberfinanzdirektion Koblenz wurde für eine Reihe geltend gemachter Aufwendungen des Beschwerdeführers eine Beihilfe versagt, für andere Aufwendungen Beihilfe zu einem Satz von 70 % gewährt.
Eine auf Aufhebung der Bescheide und Festsetzung einer Beihilfe bezüglich aller eingereichten Rechnungen mit dem Beihilfebemessungssatz von 100 % gerichtete Klage zum Verwaltungsgericht Freiburg nahm der Beschwerdeführer teilweise zurück. Hinsichtlich der noch streitgegenständlichen Aufwendungen wies das Verwaltungsgericht Freiburg die Klage mit Urteil vom 30. Juni 2005 ab.
Mit seiner vom Verwaltungsgericht Freiburg zugelassenen Berufung verfolgte der Beschwerdeführer noch Ansprüche auf Beihilfe für zahnärztliche Leistungen wie folgt:
Beleg Nr. 15: |
1,20 EUR |
Beleg Nr. 16: |
10,90 EUR |
Beleg Nr. 18: |
124,76 EUR |
Beleg Nr. 19: |
10,90 EUR |
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg wies die Berufung mit Urteil vom 1. Oktober 2008 zurück. Hinsichtlich der Belege Nr. 15 und 18 sei der angewandte Bemessungssatz von 70 % nicht zu beanstanden. Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Allgemeine Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen in der Fassung vom 10. Juli 1995 (GMBl S. 470) mit der hier maßgeblichen letzten Änderung vom 8. Januar 1999 (GMBl S. 58) – BhV – setze die Erhöhung des Bemessungssatzes auf 100 % voraus, dass der Beamte freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sei. Der Beschwerdeführer sei dagegen pflichtversichert. § 14 Abs. 4 BhV verstoße nicht gegen Art. 14, Art. 33 Abs. 5 oder Art. 3 GG. Das Bundesverfassungsgericht habe anerkannt, dass die Anrechnung von Leistungen aus anderen öffentlichen Kassen auf Versorgungsbezüge verfassungsrechtlich zulässig sei. Hinsichtlich der Beihilfe könne nichts anderes gelten. Die zahnärztlichen Leistungen nach den Belegen Nr. 16 und 19 seien nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe b BhV nicht beihilfefähig. Sie würden als Sachleistungen angeboten. Da der Beschwerdeführer Kostenerstattung gewählt habe, habe die Krankenkasse ihm seine Aufwendungen weitgehend erstattet. Bei dem nicht erstatteten Betrag von jeweils 10,90 EUR handle es sich wohl um Abschläge für Verwaltungskosten und/oder fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen.
Mit Beschluss vom 21. Dezember 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtzulassung der Revision zurück. Der Umstand, dass im Kostenerstattungsverfahren – anders als bei der bedarfsdeckenden Gewährung von Dienst- und Sachleistungen – Aufwendungen teilweise ungedeckt blieben, beruhe auf der Wahlentscheidung des Pflichtversicherten. Der Dienstherr sei nicht verpflichtet, die finanziell nachteiligen Folgen dieser Entscheidung vollständig auszugleichen. Dass sich der für Empfänger von Versorgungsleistungen vorgesehene Bemessungssatz für Beihilfeleistungen von 70 % nur für freiwillig versicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung auf 100 % erhöhe, sei nicht zu beanstanden. Die freiwillig versicherten Mitglieder finanzierten ihren Krankenversicherungsschutz vollständig aus eigenen Mitteln. Dies sei bei Pflichtversicherten, deren Krankenversicherungsbeiträge zu einem substantiellen Teil von dritter Seite – etwa der gesetzlichen Rentenversicherung – übernommen würden, nicht der Fall. Die Berücksichtigung der Ansprüche des Beschwerdeführers aus der gesetzlichen Krankenversicherung als Bestimmungsfaktor für die Beihilfebemessung berühre auch weder die Höhe noch den Bestand seiner Ansprüche gegenüber dem Rententräger.
II.
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die ergangenen Verwaltungsakte und Gerichtsentscheidungen. Er rügt insbesondere die Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG.
Er führt aus, die Beschwerde erfolge mit der in früheren Verfassungsbeschwerden genannten Maßgabe, dass sich jeder Richter für wissenschaftliche Erkenntnisse zugänglich erweise. Widrigenfalls sei jeder Richter von vornherein aufgrund allgemein in der Gesellschaft verbreiteter Vorurteile als nicht gesetzlicher Richter abzulehnen, weil er nicht mit genügendem Wissen urteilen könne. Abgelehnt blieben daher die Richter des Bundesverfassungsgerichts Broß, Di Fabio und Landau, da sie sich vorsätzlich über die Maßgabe der früheren Verfassungsbeschwerden hinweggesetzt hätten. Abgelehnt blieben ferner die Richter des Bundesverfassungsgerichts Hohmann-Dennhardt, Gaier und Kirchhof, da sie den Kern einer früheren Verfassungsbeschwerde nicht begriffen hätten.
Die Verfassungsbeschwerde begründet der Beschwerdeführer damit, er begehre Beihilfeleistungen wie für einen privat oder freiwillig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versicherten Beihilfeberechtigten. Da er ursprünglich freiwillig versichert gewesen sei und nun Kostenerstattung gewählt habe, beziehe er nach wie vor Leistungen aus einem freiwilligen Versichertenverhältnis. Aufgrund von Art. 14 GG dürfe der Sozialleistungsanspruch des Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht durch Kürzung oder Verweigerung von Beihilfe angetastet werden. Eine durch Rentenbeiträge (mit)finanzierte Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung sei beihilferechtlich neutral zu behandeln, wenn die Pflichtversicherung eigentumsrechtlich aus eigenen Beiträgen – einschließlich der Beiträge des Rentenversicherungsträgers – des Rentnerpensionärs finanziert werde. Beim Beitragsanteil aus der Rente handle es sich um keinen Zuschuss, sondern um eine der Eigentumsgarantie unterliegende Finanzierung. Der Dienstherr könne seine Fürsorgepflicht nicht auf dem Umweg über eine Krankenkasse, die ihre Leistungen von ausschließlich eigenen Beiträgen des Beamten refinanzieren lasse, auf den Beamten abwälzen. Die Argumentation, die gesetzliche Krankenversicherung und private Eigenvorsorge mit ergänzender Beihilfe seien nicht miteinander vergleichbar, sei nach der Erhebung von GKV-Pflichtbeiträgen auf Versorgungsbezüge und der Anrechnung von Leistungen der GKV auf die Beihilfe nicht mehr haltbar.
Entscheidungsgründe
B.
I.
Über die Ablehnungsgesuche kann in der gewöhnlichen Besetzung zusammen mit der Sachentscheidung entschieden werden, ohne dass es einer dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter bedürfte. Die Ablehnungsgesuche sind offensichtlich unzulässig.
Ein Ablehnungsgesuch nach § 19 BVerfGG, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig (vgl. BVerfGE 11, 1 ≪3≫; BVerfGK 8, 59 ≪60≫; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2009 – 1 BvR 887/09 –, juris). Die bloße Mitwirkung an einem vorangegangenen verfassungsgerichtlichen Verfahren vermag die Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich nicht zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juli 2001 – 1 BvR 730/01 –, NJW 2001, S. 3533; BVerfGK 8, 59 ≪60≫; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2009 – 1 BvR 887/09 –, juris). Richtet sich ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter, dessen Mitwirkung – etwa wegen Ausscheidens aus dem Spruchkörper oder der Zugehörigkeit zu einem anderen Senat – ohnehin nicht in Betracht kommt, ist es mangels Rechtsschutzbedürfnisses offensichtlich unzulässig (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2009 – 1 BvR 887/09 –, juris; vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. Februar 2011 – II ZB 2/10 –, NJW 2011, S. 1358 ≪1359≫). Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 11, 1 ≪3≫; BVerfGK 8, 59 ≪60≫).
Nach diesen Maßstäben sind die Ablehnungsgesuche offensichtlich unzulässig. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur Ablehnung des Richters Prof. Dr. Dr. Di Fabio und des Richters Prof. Landau ist kein sachlich nachvollziehbarer Bezug zur Verfassungsbeschwerde zu entnehmen. Es ist bei vernünftiger Würdigung offensichtlich ungeeignet, Anlass für eine Besorgnis der Befangenheit zu bieten. Neben Spekulationen erschöpft es sich im Hinweis auf die Mitwirkung an einer früher ergangenen, für den Beschwerdeführer ungünstigen Entscheidung. Dies ist nach den obigen Maßstäben grundsätzlich nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. In Bezug auf den ehemaligen Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Broß, die ehemalige Richterin Dr. Hohmann-Dennhardt, den Richter Prof. Dr. Gaier und Vizepräsident Prof. Dr. Kirchhof ist das Ablehnungsgesuch schon mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Ihre Mitwirkung kommt wegen Ausscheidens aus dem Gericht beziehungsweise der Zugehörigkeit zu einem anderen Senat nicht in Betracht.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist die Annahme zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt.
1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Versagung von Beihilfeleistungen für andere Aufwendungen als die „Belege 15, 16, 18 und 19” wendet, ist die Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung bereits unzulässig (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Der Beschwerdeführer hat insoweit seine Klage vor dem Verwaltungsgericht zurückgenommen beziehungsweise keine Berufung eingelegt.
2. Es kann dahinstehen, ob die Verfassungsbeschwerde im Übrigen mangels Vorlage der Ausgangsbescheide, deren Inhalt sich allerdings aus dem vorgelegten Widerspruchsbescheid weitgehend ergibt, schon nicht hinreichend substantiiert ist (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Sie ist jedenfalls unbegründet. Die angegriffenen Verwaltungsakte und gerichtlichen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinen verfassungsmäßigen Rechten.
a) Die angegriffenen Verwaltungsakte und gerichtlichen Entscheidungen verstoßen nicht gegen Art. 14 GG. Dessen Schutzbereich ist nicht eröffnet. Die dem Beschwerdeführer zustehenden Kranken- und Rentenversicherungsansprüche, die grundsätzlich den Schutz des Art. 14 GG genießen, werden durch die Bemessung der Beihilfe weder in ihrem Bestand noch in ihrer Höhe entwertet oder sonst wie berührt. Solche Ansprüche werden nicht schon dadurch beeinträchtigt, dass sie einen der Bestimmungsfaktoren dafür bilden, in welchem Umfang Beihilfe geleistet wird (vgl. BVerfGE 76, 256 ≪293 f.≫; 83, 89 ≪109≫). Die Beihilfeleistung selbst ist nicht an Art. 14 GG zu messen. Ansprüche auf Beihilfe haben als öffentlich-rechtliche vermögensrechtliche Ansprüche ihre Grundlage in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, das in Art. 33 Abs. 5 GG eine verfassungsrechtliche Sonderregelung erfahren hat. Art. 33 Abs. 5 GG geht daher als lex specialis Art. 14 GG vor (stRspr seit BVerfGE 3, 58 ≪153≫).
b) Die Verwaltungsakte und gerichtlichen Entscheidungen verstoßen nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG.
aa) Die Beihilfe in ihrer gegenwärtigen Gestalt gehört nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Dementsprechend besteht auch keine spezielle verfassungsrechtliche Verpflichtung, den Beamten und Versorgungsempfängern für Krankheitsfälle und vergleichbare Belastungen Unterstützung gerade in Form von Beihilfen oder gar von solchen Beihilfen in einer bestimmten Höhe zu gewähren (vgl. BVerfGE 58, 68 ≪77≫; 79, 223 ≪235≫; 83, 89 ≪98≫; 106, 225 ≪232≫; BVerfGK 13, 278 ≪281≫).
Eine solche Pflicht kann auch nicht aus dem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums hergeleitet werden, wonach der Dienstherr die Beamten und ihre Familien amtsangemessen zu alimentieren hat. Der beamtenrechtliche Alimentationsgrundsatz wäre erst dann verletzt, wenn die zur Abwendung von krankheitsbedingten Belastungen erforderlichen Krankenversicherungsprämien einen solchen Umfang erreichten, dass der angemessene Lebensunterhalt der Beamten und Versorgungsempfänger nicht mehr gewährleistet wäre. Bei einer solchen Sachlage wäre verfassungsrechtlich nicht eine Anpassung der Beihilfesätze, sondern eine entsprechende Korrektur der Besoldungs- und Versorgungsgesetze, die das Alimentationsprinzip konkretisieren, geboten (vgl. BVerfGE 58, 68 ≪77 f.≫; BVerfGK 13, 278 ≪282≫).
Die Gewährung von Beihilfen findet ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl. BVerfGE 83, 89 ≪99≫; 106, 225 ≪232≫). Der Dienstherr muss Vorkehrungen dafür treffen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheits-, Geburts- oder Todesfälle nicht gefährdet wird. Ob er dieser Pflicht über eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge, über Sachleistungen, Zuschüsse oder in sonst geeigneter Weise Genüge tut, bleibt von Verfassungs wegen seiner Entscheidung überlassen. Entscheidet sich der Dienstherr, seiner Fürsorgepflicht durch die Eigenvorsorge des Beamten ergänzende Beihilfen nachzukommen, so muss er sicherstellen, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann. Der Dienstherr darf somit die Beihilfe – da er sie als eine die Eigenvorsorge ergänzende Leistung konzipiert hat – nicht ohne Rücksicht auf die vorhandenen Versicherungsmöglichkeiten ausgestalten. Eine in Ergänzung der zumutbaren Eigenvorsorge lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen verlangt die Fürsorgepflicht dagegen nicht (vgl. BVerfGE 106, 225 ≪233≫; BVerfGK 13, 278 ≪282≫; vgl. auch BVerfGE 83, 89 ≪101 f.≫). Der Dienstherr ist nicht verpflichtet, die Beihilfevorschriften so an den verschiedenen Krankenversicherungssystemen auszurichten, dass die Entscheidung eines Beihilfeberechtigten für die eine oder die andere Versicherungsart in jeder Hinsicht wirtschaftlich neutral ist (BVerfGK 13, 278 ≪284≫).
bb) Hiervon ausgehend begegnen die vorliegende Festsetzung der Beihilfe und deren Billigung durch die Gerichte keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Nach dem dargelegten Maßstab verstößt der auf den Beschwerdeführer angewandte Beihilfebemessungssatz von 70 % nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Art. 33 Abs. 5 GG gibt keinen Beihilfebemessungssatz in einer bestimmten Höhe vor. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verlangt keine lückenlose Erstattung sämtlicher Aufwendungen. Dass der Beschwerdeführer durch den angewandten Beihilfesatz mit erheblichen, ihm nicht zumutbaren Kosten belastet würde und eine Selbstvorsorge unzumutbar sei, ist nicht vorgetragen und liegt angesichts der geringen Höhe der begehrten weiteren Beihilfe auch nicht nahe.
Dass in Bezug auf zahnärztliche Leistungen ein Betrag von jeweils 10,90 EUR nicht erstattet wurde, stellt ebenfalls keinen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG dar, den die Fachgerichte hätten beanstanden müssen. Die Nichterstattung orientiert sich an § 5 Abs. 4 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe b, Abs. 4 Nr. 9 der in Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn erlassenen Beihilferegelungen (BhV). Danach sind solche Aufwendungen von der Beihilfe ausgeschlossen, die darauf beruhen, dass ein Beihilfeberechtigter Sach- und Dienstleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht in Anspruch genommen hat. Abschläge für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen, die die gesetzlichen Krankenkassen bei der Kostenerstattung vornehmen, sind von der Beihilfe ausgenommen. Die durch diese Vorschriften begründete Erstattungslücke knüpft an eine autonome Entscheidung des Beihilfeberechtigten für die Kostenerstattung an und hätte von diesem durch die unmittelbare Inanspruchnahme der von der gesetzlichen Krankenversicherung angebotenen Sach- und Dienstleistungen vermieden werden können. Die Fürsorgepflicht gebietet in solchen Fällen ein Eingreifen des Dienstherrn nicht (vgl. BVerfGK 13, 278 ≪282 f.≫). Es ist auch nicht erkennbar, dass nach der Kostenerstattung durch die gesetzliche Krankenversicherung eine erhebliche Kostenbelastung des Beschwerdeführers verblieben ist (vgl. BVerfGK 13, 278 ≪283≫).
c) Auch Art. 3 Abs. 1 GG ist durch die Entscheidungen nicht verletzt.
aa) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (stRspr seit BVerfGE 1, 14 ≪52≫). Bei der Regelung des Beihilferechts steht dem Dienstherrn ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 58, 68 ≪79≫; BVerfGK 13, 278 ≪284≫), der dem oben geschilderten Gestaltungsspielraum nach Art. 33 Abs. 5 GG inhaltlich entspricht (vgl. BVerfGE 110, 353 ≪364 f., 369≫). Der Gleichheitssatz ist nicht schon dann verletzt, wenn der Dienstherr nicht die gerechteste, zweckmäßigste oder vernünftigste Lösung gewählt hat. Die Gerichte können vielmehr nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertentscheidungen entgegenstehen (vgl. BVerfGE 65, 141 ≪148 f.≫; 103, 310 ≪319 f.≫; 110, 353 ≪364 f.≫).
bb) Hiervon ausgehend begegnet der auf den Beschwerdeführer angewandte Beihilfesatz von 70 % auch unter Gleichheitsaspekten keinen Bedenken. Die Verwaltungsvorschrift des § 14 BhV sieht für den beihilfeberechtigten Empfänger von Versorgungsbezügen einen Beihilfesatz von 70 % vor (Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), welcher sich für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung mit der Höhe nach gleichen Leistungsansprüchen wie Pflichtversicherte auf 100 % der sich nach der Anrechnung der Kassenleistung ergebenden beihilfefähigen Aufwendungen erhöht (Abs. 4). Der Beschwerdeführer ist Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung. Mit seinem Vorbringen, er sei weiterhin freiwillig versichert, setzt er fälschlicherweise das Kostenerstattungsprinzip mit einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung gleich. Zwischen dem in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Beschwerdeführer und den freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, auf die ein Beihilfebemessungssatz von 100 % angewandt wird, bestehen hinreichende Differenzierungsmerkmale. So unterscheidet sich der Beschwerdeführer dadurch von freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, dass ihm ein Zuschuss der Rentenversicherung zum Krankenversicherungsbeitrag zugute kommt, während jene ihren Beitrag vollständig aus eigenen Mitteln finanzieren. Der Dienstherr darf sich bei der Bemessung der Beihilfe grundsätzlich im Hinblick auf andere Leistungen aus einer öffentlichen Kasse entlasten (vgl. BVerfGE 76, 256 ≪298 ff.≫), zumal die Beihilfe lediglich die Versorgung ergänzenden Charakter hat. Obwohl der Versicherte den Zuschuss der Rentenversicherung durch Eigenleistungen in Form von Rentenversicherungsbeiträgen mitfinanziert (vgl. BVerfGK 13, 372 ≪376≫), handelt es sich bei dem Zuschuss um eine solche berücksichtigungsfähige Leistung einer – im Umlageverfahren finanzierten – öffentlichen Kasse (vgl. BVerfGE 76, 256 ≪302≫).
cc) Auch die Nichterstattung von jeweils 10,90 EUR für zahnärztliche Leistungen nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe b und Nr. 9 BhV begegnet im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Soweit der Beschwerdeführer darin eine Benachteiligung gesetzlich versicherter gegenüber privat versicherten Beihilfeberechtigten erblickt, ist diese Ungleichbehandlung durch die grundlegenden Systemunterschiede zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung gerechtfertigt (vgl. BVerfGK 13, 278 ≪285≫). Wie Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet auch Art. 3 Abs. 1 GG nicht dazu, die Beihilfe so auszugestalten, dass die grundsätzlich freie Entscheidung des Beihilfeberechtigten für die gesetzliche oder private Krankenversicherung beihilferechtlich neutral ist. Der Beschwerdeführer hätte den verbliebenen Aufwendungen zudem durch Inanspruchnahme von Sach- und Dienstleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entgehen können.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Voßkuhle, Gerhardt, Landau
Fundstellen