Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
I.
1. Der Beschwerdeführer wird bei seiner Arbeitgeberin nebenberuflich in der Werkfeuerwehr eingesetzt. Er bewarb sich bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens um die Aufnahme in den feuerwehrtechnischen Vorbereitungsdienst. Diese lehnte die Bewerbung mit der Begründung ab, ihr stehe nur ein Ausbildungsplatz für einen Brandreferendar über den eigenen Bedarf hinaus zur Verfügung. Wegen der hohen Bewerberzahl habe sie eine Vorauswahl anhand näher dargelegter Kriterien durchgeführt, die der Beschwerdeführer nicht erfüllt habe.
2. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Beschwerdeführer Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, in der er einen Zulassungsanspruch aus Art. 12 Abs. 1 GG herleitete. Sein Berufsziel sei es, Leiter einer privaten Werkfeuerwehr zu werden. Für diesen Posten würden in der Praxis nur solche Personen eingestellt, die die Laufbahnprüfung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst abgelegt hätten. Damit sei der Vorbereitungsdienst eine notwendige Durchlaufstation für bestimmte Berufe in der Privatwirtschaft. Die Zulassung dürfe nur aufgrund einer – in Nordrhein-Westfalen nicht bestehenden – gesetzlichen Regelung beschränkt werden. Mit Urteil vom 1. Dezember 2000 wies das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Klage mit der Begründung ab, ein etwaiger Zulassungsanspruch sei durch das kommunale Selbstverwaltungsrecht nach Art. 28 Abs. 2 GG begrenzt. Diesem widerspreche es, die Gemeinde ohne gesetzliche Grundlage mit Aufgaben zu belasten, die ohne Bezug zur örtlichen Gemeinschaft seien.
3. Die hiergegen eingelegte Berufung wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 11. Juni 2003 zurück. Die Ablegung der Laufbahnprüfung sei keine Bedingung für die Einstellung als Leiter einer Werkfeuerwehr; auch schreibe kein Gesetz eine solche Qualifikation vor. Allenfalls in Stellenausschreibungen besonders gefahrintensiver Großbetriebe werde die Ausbildung zum Brandassessor verlangt. Die vom Beschwerdeführer angestrebte Tätigkeit als “Leiter einer Werkfeuerwehr in Betrieben mit hohem Gefahrenpotential” sei jedoch kein eigenständiger Beruf. Damit habe der Beschwerdeführer nur einen Anspruch auf eine grundrechtskonforme Verteilung der Ausbildungskapazitäten und müsse die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Im Übrigen könnten auch private Arbeitgeber Angehörige ihrer Werkfeuerwehr zur Fortbildung an die staatlichen Ausbildungseinrichtungen entsenden und diese dort die gleichen Qualifikationen erlangen wie die Angehörigen der Berufsfeuerwehr.
4. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. März 2004 zurück.
Entscheidungsgründe
II.
In seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte aus Art. 12 Abs. 1 GG. Der Vorbereitungsdienst für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst sei eine Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG, weil nur über eine solche Qualifikation bestimmte privatwirtschaftliche Berufe wie derjenige eines Leiters der Werkfeuerwehr in einem Betrieb mit hohem Gefahrenpotential erreicht werden könnten. Daher dürfe die Zulassung nicht mit allgemeinen Kapazitätserwägungen oder mit der fehlenden Erfüllung bestimmter Auslesefaktoren begründet werden. Wegen Engpässen in der Ausbildungskapazität dürfe ein Bewerber allenfalls vorübergehend zurückgestellt werden. Es gebe in Nordrhein-Westfalen keinen Betrieb, der einem Betriebsangehörigen eine der Ausbildung für den höheren Dienst vergleichbare Ausbildung ermögliche. Der Staat habe insofern ein faktisches Monopol. Art. 12 Abs. 1 GG erfordere zudem eine normative Regelung der Zulassungskriterien. Der Staat habe es darüber hinaus versäumt, das zur Erhaltung der Berufsfreiheit notwendige Minimum der erforderlichen Ausbildungsplätze bereitzustellen. Der Beschwerdeführer könne deshalb verlangen, dass ein zusätzlicher Ausbildungsplatz eingerichtet werde.
III.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt. Sie ist unbegründet.
1. Die Nichtzulassung zum feuerwehrtechnischen Vorbereitungsdienst greift nicht in Art. 12 Abs. 1 GG ein. Sie bezweckt weder die Beschränkung des Beschwerdeführers in seiner Berufsausübung (vgl. BVerfGE 41, 231 ≪241≫) noch steht sie in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufes oder lässt eine berufsregelnde Tendenz erkennen (vgl. BVerfGE 52, 42 ≪54≫).
a) Der Beschwerdeführer möchte nicht in die Berufsfeuerwehr übernommen werden, sondern den Vorbereitungsdienst als berufliche Weiterbildung nutzen, um seine Chancen auf dem privaten Stellenmarkt zu verbessern. Er erstrebt deshalb einen allgemeinen Zulassungsanspruch des Inhalts, dass jeder an der zukünftigen Leitung einer Werkfeuerwehr Interessierte grundsätzlich – wenn auch gegebenenfalls nach Ablauf einer Wartezeit – einen Anspruch darauf hat, zum Brandassessor ausgebildet zu werden. Mit der Ablehnung soll jedoch nicht auf die Befähigung zur Leitung einer Werkfeuerwehr Einfluss genommen werden. Vielmehr hat die Beklagte des Ausgangsverfahrens dem Umstand Rechnung getragen, dass sie grundsätzlich nur Brandassessoren für den eigenen Bedarf ausbildet und ihre Kapazitäten hierfür begrenzt sind.
b) Die Nichtzulassung zum Vorbereitungsdienst steht mit der Leitung einer Werkfeuerwehr nicht in einem derart engen Zusammenhang, dass ihr eine berufsregelnde Tendenz zukäme. Die Verweigerung der vom Beschwerdeführer begehrten Qualifizierung hat keinen Einfluss auf den Zugang zum Beruf des Leiters einer Werkfeuerwehr. Diesbezüglich hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass die Laufbahnbefähigung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst von Gesetzes wegen keine Voraussetzung für die Leitung einer Werkfeuerwehr ist und dass sie in Stellenanzeigen nur von einzelnen Unternehmen mit einem besonderen Gefahrenpotential zur Einstellungsvoraussetzung erhoben wird. Die Tätigkeit des “Leiters einer Werkfeuerwehr eines Betriebes mit besonderem Gefahrenpotential” ist jedoch kein eigenständiger Beruf. Dies folgt neben der fehlenden gesetzlichen Konkretisierung auch aus dem Umstand, dass eine Grenzziehung, ab der ein “besonderes” Gefahrenpotential vorliegt, nicht möglich ist, sich die vom Beschwerdeführer avisierte Tätigkeit mithin nicht von der eines sonstigen Leiters einer Werkfeuerwehr abgrenzen lässt.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei infolge der Ablehnung von der Leitung einer Werkfeuerwehr eines Großbetriebes mit besonderem Gefahrenpotential ausgeschlossen, beruht diese behauptete Beschränkung nicht auf der Nichtzulassung zum Vorbereitungsdienst, sondern ausschließlich darauf, dass einzelne private Unternehmen die Ausbildung zum Brandassessor zur Einstellungsvoraussetzung erheben und unter Umständen nicht bereit sind, die ihnen offen stehende Möglichkeit der Qualifizierung ihrer Mitarbeiter zu nutzen. Hierin unterscheidet sich die hier zu beurteilende Situation von den Fällen, in denen – sei es aufgrund Gesetzes oder einer in der langjährigen Entwicklung der Berufswelt verankerten Tradition – der Abschluss einer Ausbildung erst in der Absolvierung des staatlichen Vorbereitungsdienstes oder eines Studiums gesehen und der Zugang zum Beruf folglich erst hierdurch eröffnet wird. Den Interessen einzelner Unternehmen muss der Staat nicht dadurch Rechnung tragen, dass er Ausbildungsplätze, die auf eine Tätigkeit bei der öffentlichen Berufsfeuerwehr ausgerichtet sind, allen Bewerbern zur Verfügung stellt, die sich irgendwann einmal um die Leitung einer Werkfeuerwehr bei gerade einem solchen Unternehmen bewerben wollen, das hierfür nur Brandassessoren einstellt.
2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
IV.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Hassemer, Di Fabio, Landau
Fundstellen
Haufe-Index 1504893 |
NVwZ 2006, 815 |
www.judicialis.de 2006 |