Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft
Beteiligte
Rechtsanwalt Franz Schwinghammer |
Verfahrensgang
Tenor
1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. Juli 2001 – Ws 651/99 H – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Nürnberg zurückverwiesen.
2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
3. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die im Verfassungsbeschwerde-Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft (§§ 121, 122 StPO).
A. – I.
Der Beschwerdeführer befindet sich auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts Nürnberg vom 9. November 1998 seit 1. Dezember 1998 ununterbrochen in Untersuchungshaft. Nachdem ihr am 7. April 2000 der vier Bände umfassende polizeiliche Schlussbericht vorgelegt worden war, erhob die Staatsanwaltschaft am 7. August 2000 Anklage. Dem Beschwerdeführer und vier weiteren auf freiem Fuß befindlichen Beschuldigten werden 1.112 Fälle des gemeinschaftlich begangenen Betrugs gegenüber Kapitalanlegern mit einem Anlagevolumen von insgesamt mehr als 43 Millionen DM vorgeworfen. Auf Grund einer Verfügung vom 16. August 2000 wurde die Anklageschrift unter Setzung einer Stellungnahmefrist von zehn Wochen zugestellt. Der Verteidiger des Beschwerdeführers kündigte an, er werde eventuell nach der Eröffnung des Hauptverfahrens eine Stellungnahme abgeben, durch die eine gestraffte Beweisaufnahme ermöglicht werden könnte.
Mit Beschluss vom 19. März 2001 wurde das Hauptverfahren eröffnet. Mit Schreiben vom 10. April 2001 ließ der Beschwerdeführer erklären, er gebe keine Stellungnahme ab, und bat um einen zeitnahen Hauptverhandlungstermin. Am 6., 11. und 17. April 2001 bestellten sich für drei der Mitangeklagten wegen Mandatsniederlegung durch die bisherigen Verteidiger neue Verteidiger. Mit Schreiben vom 6. Juni 2001 teilte der Vorsitzende der Strafkammer die Absicht mit, die Hauptverhandlung ab 7. November 2001 durchzuführen. Obwohl sich der Beschwerdeführer gegen den späten Hauptverhandlungsbeginn wandte, erfolgte Mitte Juli 2001 die Ladung zum 7. November 2001.
In seiner Stellungnahme im Rahmen des 8. Haftprüfungsverfahrens gemäß §§ 121, 122 StPO rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Insbesondere seien Gründe, die einem zeitnäheren Hauptverhandlungsbeginn entgegenstünden, nicht ersichtlich. Mit Beschluss vom 18. Juli 2001 ordnete das Oberlandesgericht Nürnberg „bei nach wie vor zu bejahender Verhältnismäßigkeit” die Fortdauer der Untersuchungshaft an, weil sach- und verfahrensbedingt ein Urteil während des letzten Dreimonatsabschnitts noch nicht habe ergehen können. Entsprechend der Erwartung des Senats im letzten Haftfortdauerbeschluss sei das äußerst umfangreiche und komplexe Strafverfahren mit der in Anbetracht der langen Haftdauer gebotenen Beschleunigung geführt worden. Die Strafkammer habe sich darum bemüht, das Verfahren bezüglich der Hauptverhandlungstermine mit den Verteidigern abzustimmen und habe nach Ablauf der Äußerungsfrist Termin zur Hauptverhandlung mit 16 Fortsetzungsterminen bestimmt. Angesichts dieser Terminierung mit fünf Angeklagten und ihren auswärtigen Verteidigern verstehe sich von selbst, dass bei einer früheren Terminsbestimmung mit begründeten Verlegungsgesuchen einzelner Verteidiger zu rechnen gewesen wäre. Ferner sei auch die Ladung ausländischer Zeugen (Österreich, Schweiz) erforderlich.
II.
Mit seiner gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 18. Juli 2001 gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Die Begründung des Beschlusses sei unzureichend, weil die Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers und dem Strafverfolgungsinteresse nicht dargestellt sei. Eine detaillierte Begründung zur Verhältnismäßigkeit liege nach zwei Jahren und acht Monaten Untersuchungshaft besonders nahe. Zudem sei das Beschleunigungsgebot verletzt. Der polizeiliche Abschlussbericht, die Anklage und der Eröffnungsbeschluss hätten sich jeweils verzögert. Die Terminierung sowie die Abstimmung mit den Verteidigern und die Ladung der Zeugen sei nicht zugleich mit der Eröffnung erfolgt. Gründe für einen Hauptverhandlungsbeginn erst am 7. November 2001 seien nicht ersichtlich. Bei Verlegungsgesuchen anderer Verteidiger hätte notfalls eine Abtrennung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer erfolgen müssen.
III.
Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat in seiner Stellungnahme unter anderem auf den Umfang des Verfahrens (43 Bände Ermittlungsakten, 43 Bände Beweismittelakten, mehrere Beiakten) und darauf hingewiesen, dass die Strafkammer mit Wirkung vom 1. August 2001 durch Änderung der Geschäftsverteilung entlastet worden sei.
B.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und – in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eröffnenden Weise – auch offensichtlich begründet; die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.
I.
Das in dem Freiheitsgrundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG angelegte Beschleunigungsgebot gebietet eine enge Auslegung des § 121 Abs. 1 StPO, der die Fortdauer der Untersuchungshaft nur in begrenztem Umfang zulässt (BVerfGE 20, 45 ≪50≫; 36, 264 ≪270 f.≫). In der Regel vergrößert sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Beschuldigten, für den die Unschuldsvermutung streitet, gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse des Staates mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft (BVerfGE 36, 264 ≪270≫; 53, 152 ≪158 f.≫). Der Beschleunigungsgrundsatz verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um mit der gebotenen Schnelligkeit eine gerichtliche Entscheidung über die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten herbeizuführen (BVerfGE 36, 264 ≪273≫ m.w.N.).
Aus den besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtfertigung einer langen Dauer der Untersuchungshaft ergibt sich auch, dass das Oberlandesgericht sich bei der im Abstand von drei Monaten zu treffenden Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft mit deren Voraussetzungen auseinander setzen und seine Entscheidung begründen muss. An die Begründung einer Entscheidung nach §§ 121, 122 StPO sind höhere Anforderungen als an die einer den Rechtsweg abschließenden Entscheidung zu stellen, weil das Oberlandesgericht im Rahmen der besonderen Haftprüfung eine nur ihm vorbehaltene eigene Sachprüfung vornimmt und zugleich erst- und letztinstanzlich entscheidet. In der Regel sind in jedem Haftfortdauerbeschluss aktuelle Ausführungen zu den Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO, zur Abwägung zwischen Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und Strafverfolgungsinteresse sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten, weil sich die dafür maßgeblichen Umstände insbesondere angesichts der seit der letzten Entscheidung verstrichenen Zeit in ihrer Gewichtigkeit verschieben können (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. August 1998 – 2 BvR 962/98 –, NStZ-RR 1999, S. 12 ≪13≫ und vom 10. Dezember 1998 – 2 BvR 1998/98 –, StV 1999, S. 162).
II.
Diesen sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ergebenden Anforderungen an eine nach § 121 Abs. 1 StPO zu treffende Entscheidung wird der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg nicht gerecht. Es fehlt an einer Darstellung der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschwerdeführers und dem Strafverfolgungsinteresse. Nach zwei Jahren und acht Monaten Untersuchungshaft hätte die Verhältnismäßigkeit weiterer Untersuchungshaft näher begründet werden müssen. Ferner hätte es vor allem für die seit der letzten Haftprüfung vergangene Zeit einer detaillierten Begründung bedurft, ob dem Beschleunigungsgrundsatz genügt worden oder ob es zu vermeidbaren Verzögerungen gekommen ist. So mag zwar auch ohne Begründung einleuchten, dass eine Terminierung zugleich mit dem Eröffnungsbeschluss angesichts der angekündigten Stellungnahme des Beschwerdeführers wohl nicht sinnvoll gewesen wäre. Aus dem Beschluss ist aber nicht ersichtlich, weshalb nach Eingang der Erklärung vom 10. April 2001 und der Bestellung der neuen Verteidiger Mitte April der Vorsitzende der Strafkammer erst am 6. Juni 2001 die beabsichtigten Termine mitteilte. Soweit das Oberlandesgericht hinsichtlich der Terminierung mutmaßt, dass bei früherer Terminsbestimmung mit begründeten Verlegungsgesuchen einzelner Verteidiger zu rechnen gewesen wäre, setzt es sich nicht mit der Frage auseinander, ob angesichts der langen Haftdauer der Vorsitzende der Strafkammer nicht zumindest den Versuch hätte unternehmen müssen, auf einen früheren Hauptverhandlungsbeginn hinzuwirken, und ob bei der Entscheidung über eventuelle – etwa auf Verteidigerwechsel gestützte – Verlegungsgesuche dem Beschleunigungsinteresse der Vorrang einzuräumen gewesen wäre.
III.
Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg war gemäß §§ 93c Abs. 2, 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Das Oberlandesgericht wird nunmehr unverzüglich unter Beachtung der dargestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen erneut darüber zu entscheiden haben, ob die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO für eine Aufrechterhaltung des Vollzugs der Untersuchungshaft erfüllt sind. Anderenfalls wird es den Haftbefehl aufzuheben oder jedenfalls außer Vollzug zu setzen haben.
IV.
Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung gegenstandslos (vgl. BVerfGE 34, 293 ≪307≫).
V.
Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers im Verfassungsbeschwerde-Verfahren beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Erstattung der notwendigen Auslagen auch für den Eilantrag entspricht nicht der Billigkeit (§ 34a Abs. 3 BVerfGG; vgl. BVerfGE 89, 91 ≪97≫), weil die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG im vorliegenden Fall nicht vorlagen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Sommer, Broß, Mellinghoff
Fundstellen
Haufe-Index 645128 |
NJW 2002, 207 |
NStZ-RR 2002, 24 |
NPA 2002, 0 |