Tenor
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.
Tatbestand
I.
1. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richten sich gegen die vom Bundeswahlleiter geäußerte Absicht, in der Wahlnacht des 18. September 2005 ein vorläufiges Wahlergebnis für die Bundestagswahl durch die Stimmauszählung in 298 von 299 Wahlkreisen ermitteln und bekannt geben zu wollen (vgl. die Pressemitteilung des Bundeswahlleiters vom 9. September 2005, www.bundeswahlleiter.de). Für den Wahlkreis 160 (Dresden I), in dem die Bundestagswahl für den 18. September 2005 durch den Kreiswahlleiter wegen des Todes einer Direktkandidatin abgesagt und von der Landeswahlleiterin des Landes Sachsen für den 2. Oktober 2005 neu angesetzt worden ist, soll das Wahlergebnis am Abend der Nachwahl bekannt gegeben werden (vgl. die Pressemitteilung der Landeswahlleiterin des Landes Sachsen, www.statistik.sachsen.de/wahlen/allg/Seite_1.htm).
2. Nach Ansicht der Antragstellerin, einer Wahlberechtigten aus dem Wahlkreis 299 und Direktkandidatin für die Wahl zum Deutschen Bundestag, verstößt das vom Bundeswahlleiter angekündigte Verfahren gegen den Grundsatz der Chancengleichheit bei der Wahl. Die zur Nachwahl berechtigten Wähler hätten gegenüber der Antragstellerin einen Wissensvorsprung über den Ausgang der Wahlen in den übrigen Wahlkreisen und könnten ihre Wahlentscheidung taktisch daran ausrichten. So könnten die zur Nachwahl Berechtigten ihre Stimme gezielt an Parteien vergeben, die eventuell nur noch wenige Stimmen zum Gewinn eines zusätzlichen Sitzes benötigen, und damit im Ergebnis den Erfolgswert ihrer Stimme erhöhen. Ein Wähler aus dem Wahlkreis 160 habe mit seiner Stimme folglich mehr Chancen zur politischen Gestaltung als derjenige aus einem der übrigen Wahlkreise.
Entscheidungsgründe
II.
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Der Antrag auf Eilrechtsschutz hat jedoch keinen Erfolg, wenn der Antrag in der Hauptsache unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ≪161≫; 111, 147 ≪152 f.≫; stRspr).
1. Der Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung steht nicht entgegen, dass ein Verfahren zur Hauptsache noch nicht anhängig ist (vgl. BVerfGE 71, 350 ≪352≫; stRspr). Eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre jedoch unstatthaft und damit unzulässig.
a) Die Verfassungsbeschwerde würde sich nach dem Vortrag in der Antragsschrift gegen die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahlbezirken gemäß §§ 67 ff. Bundeswahlordnung – BWO – sowie gegen die Ermittlung und Bekanntgabe der vorläufigen Wahlergebnisse nach § 71 Abs. 5 und 6 BWO richten. Angriffsgegenstand sind damit Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen.
b) § 49 Bundeswahlgesetz bestimmt, dass Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den im Bundeswahlgesetz und der Bundeswahlordnung dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren nach Art. 41 Abs. 1 GG angefochten werden können. Ist damit nach dem Willen des Verfassungsgebers und nach der Konzeption des Rechtsschutzes im Wahlverfahren der Rechtsschutz im vorliegenden Verfahren erst nach der Durchführung der Wahl zu erlangen, so steht dies der Statthaftigkeit einer Verfassungsbeschwerde im Vorfeld der Wahl entgegen.
Besondere Umstände, wie etwa die herausgehobene staatspolitische Bedeutung der ersten gesamtdeutschen Bundestagswahl, die den Senat bewogen hat, Rechtsschutz ausnahmsweise vor Durchführung der Wahl zu gewähren (vgl. BVerfGE 82, 322 ≪325, 336≫; 353 ≪369≫), sind vorliegend schon im Ansatz nicht ersichtlich.
2. Auch eine – in das einstweilige Anordnungsverfahren vorverlegte – Wahlprüfungsbeschwerde wäre vorliegend unzulässig. Weder das Grundgesetz noch ein anderes Gesetz sehen eine vorverlegte Wahlprüfung durch das Bundesverfassungsgericht auf Antrag eines Wahlberechtigten vor (vgl. BVerfGE 63, 73 ≪76≫).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Jentsch, Broß, Gerhardt
Fundstellen
Haufe-Index 1979245 |
NJW 2005, 2982 |
NVwZ 2005, 1400 |