Verfahrensgang
BGH (Beschluss vom 13.05.2009; Aktenzeichen 2 StR 82/09) |
LG Bonn (Urteil vom 04.08.2008; Aktenzeichen 24 KLs 1/08) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.500,00 EUR (in Worten: eintausendfünfhundert Euro) auferlegt.
Tatbestand
I.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 StPO nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG bezeichneten Rechte angezeigt, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪25 f.≫). Sie ist mangels einer den gesetzlichen Anforderungen (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) entsprechenden Begründung unzulässig.
1. Zu einer ordnungsgemäßen Begründung gehört, dass sich der Beschwerdeführer mit Grundlagen und Inhalt gerichtlicher Entscheidungen auseinandersetzt und substantiiert darlegt, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffenen Maßnahmen kollidieren sollen. Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ist deutlich zu machen (vgl. BVerfGE 99, 84 ≪87≫; 108, 370 ≪386 f.≫; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. März 2009 – 2 BvR 1350/08 –, juris).
2. Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht.
a) Art. 103 Abs. 1 GG gewährt grundsätzlich keinen Schutz dagegen, dass das Gericht das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unbeachtet lässt (vgl. BVerfGE 21, 191 ≪194≫; 60, 1 ≪5≫; 69, 145 ≪148 f.≫). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs käme nur dann in Betracht, wenn ein entscheidungserheblicher Beweisantrag unberücksichtigt geblieben oder abgelehnt worden wäre und dies im Prozessrecht keine Stütze mehr fände (vgl. BVerfGE 50, 32 ≪36≫; 69, 141 ≪143 f.≫; 79, 51 ≪62≫; 105, 279 ≪311≫; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 1992 – 2 BvR 700/91 –, NJW 1992, S. 2811; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Mai 1996 – 2 BvR 2847/95 –, NJW 1996, S. 2785 ≪2786≫; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. August 2001 – 2 BvR 1098/01 –, NStZ 2002, S. 43 ≪44≫). Dies hat der Beschwerdeführer indes nicht schlüssig dargelegt:
aa) Ausweislich des Urteils des Landgerichts Bonn vom 4. August 2008 ist die Behauptung, die in den Schreiben vom 22. und 27. Juni 2008 enthaltenen Beweisanträge seien nicht berücksichtigt worden, offensichtlich unzutreffend. In den Urteilsgründen wird ausführlich geschildert, was die Zeugen R., W., E., D. und K. zu den in ihr Wissen gestellten Beweistatsachen bekundet haben, die zum einen die sexuellen Präferenzen und zum anderen die psychologische Behandlung der Zeugin R. betrafen. Die Zeugin R. ist zumindest zur Frage ihrer sexuellen Vorlieben ebenfalls antragsgemäß gehört worden. Darüber hinaus ergibt sich aus der Revisionsbegründung des Beschwerdeführers, dass die Zeugin R. in der Hauptverhandlung am 23. Juni 2008 vernommen worden ist. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, warum sie bei dieser Gelegenheit nicht auch zu den übrigen Beweistatsachen befragt werden konnte, zu denen sie in den Beweisanträgen vom 22. Juni 2008 als Zeugin benannt worden ist.
bb) Einen Antrag auf Vernehmung des „Zeugen X” hat der Verteidiger des Beschwerdeführers nicht gestellt. Das Schreiben vom 22. Juni 2008 enthält an der entsprechenden Stelle einen vorformulierten Beweisantrag mit einer Leerzeile, in die der Name und die ladungsfähige Anschrift des Zeugen eingetragen werden sollten. Dem Inhalt nach handelt es sich um den Antrag auf Vernehmung des Zeugen C. K. alias C. U., der – wie aus der Revisionsbegründung des Beschwerdeführers folgt – in der Hauptverhandlung am 23. Juni 2008 gestellt und mit Beschluss des Landgerichts vom 29. Juli 2008 gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 StPO zurückgewiesen worden ist. Der Zeuge K. sollte bekunden, dass der ehemalige Lebensgefährte der Zeugin R., F. S., im Januar 2006 gegenüber dem Beschwerdeführer erklärt habe, „die Zeugin R. würde nun für ihn – den S. – laufen, sie gehöre nun ihm – dem S. –” und der Beschwerdeführer solle „die Füße still halten, da man ihm sonst noch ein paar Vergewaltigungen anhängen könne”. Das Landgericht hat in dem Beschluss vom 29. Juli 2008 und in dem Urteil vom 4. August 2008 ausführlich und nachvollziehbar begründet, warum die behauptete Äußerung des F. S. für die Würdigung der Aussage der Zeugin R. ohne Bedeutung war. Insbesondere hat es darauf hingewiesen, dass nichts auf eine Beteiligung der Zeugin R. an dem angeblichen Komplott des F. S. gegen den Beschwerdeführer hindeutete. Vielmehr hat die Zeugin R., die nach eigenem Bekunden keine Kenntnis vom Inhalt der Absprachen zwischen F. S. und dem Beschwerdeführer hatte, gerade im Hinblick auf den Vorwurf der Vergewaltigung entlastend ausgesagt, was für den Teilfreispruch ausschlaggebend war. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des Landgerichts überhaupt nicht auseinander und erläutert auch nicht, warum die Aussage des Zeugen K. „die Glaubwürdigkeit der Zeugin R. weiter reduziert hätte”. Die Entscheidungserheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsache wird weder in dem abgelehnten Beweisantrag noch in der Revisionsbegründung oder der Beschwerdeschrift näher begründet.
cc) In der unterbliebenen Vernehmung des F. S. kann schon deshalb keine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG liegen, weil kein entsprechender Beweisantrag gestellt worden ist.
dd) Was die Ablehnung des Beweisantrags auf Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens anbelangt, ist der Sachvortrag in der Beschwerdeschrift wiederum unzutreffend. Aus dem Urteil des Landgerichts Bonn vom 4. August 2008 ergibt sich nämlich, dass keineswegs „Aussage gegen Aussage” stand. Der Beschwerdeführer hat eingeräumt, dass die Zeugin R. im fraglichen Zeitraum der Prostitution nachgegangen ist und beträchtliche Zahlungen an ihn geleistet hat. Er hat lediglich bestritten, sie hierzu genötigt zu haben. Diesbezüglich wurde die gegenteilige Aussage der Zeugin R. jedoch durch weitere Beweismittel bestätigt, insbesondere durch die zahlreichen Verletzungen der Zeugin, für die der Beschwerdeführer keine plausible Erklärung geben konnte, und durch die Aussage der Zeugin L.. Die Inkonstanz in der Aussage der Zeugin R. betraf nur das Randgeschehen und ist vom Landgericht eingehend gewürdigt worden. Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussage hatte das Landgericht nicht. Besonderheiten, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Anlass zur Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens hätten geben können, sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht erkennbar.
b) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG und seines Anspruchs auf ein faires Verfahren durch den angeblich ohne entsprechenden Gerichtsbeschluss erfolgten Ausschluss der Öffentlichkeit am Nachmittag des 16. Juni 2008 rügt, wird in der Beschwerdeschrift verschwiegen, dass die Zeugin R. am Vormittag des fraglichen Verhandlungstages noch nicht entlassen war, sondern ihre Vernehmung am Nachmittag fortgesetzt worden ist. Wie bereits der Generalbundesanwalt ausgeführt hat, galt daher der vormittags gefasste Gerichtsbeschluss über den Ausschluss der Öffentlichkeit nachmittags bis zur Entlassung der Zeugin fort, die laut Protokoll erst um 17.01 Uhr erfolgt ist.
Entscheidungsgründe
II.
Die Auferlegung der Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Danach kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600,00 EUR auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 ≪97≫). Ein Missbrauch liegt auch dann vor, wenn gegenüber dem Bundesverfassungsgericht falsche Angaben über entscheidungserhebliche Umstände gemacht werden. Dabei genügt es, wenn die Falschangabe unter grobem Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten erfolgt. Ein vorsätzliches Verhalten oder gar eine absichtliche Täuschung ist nicht erforderlich (vgl. BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses vom 5. Dezember 1984 – 2 BvR 568/84 –, NVwZ 1985, S. 335; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Januar 2006 – 1 BvR 1904/05 –, juris; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. November 2007 – 2 BvR 308/06 –, juris; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2008 – 2 BvR 2187/08 –, juris). Die Missbrauchsgebühr kann dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers auferlegt werden, wenn ihm die missbräuchliche Handlung zuzurechnen ist (vgl. BVerfGK 6, 219 ≪220≫; 10, 94 ≪97≫; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 – 1 BvR 915/04 –, NJW 2004, S. 2959 ≪2960≫; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. November 2007 – 2 BvR 308/06 –, juris; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2008 – 2 BvR 2187/08 –, juris).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Verfassungsbeschwerde ist mangels substantiierter Begründung offensichtlich unzulässig. Die Bevollmächtigten des Beschwerdeführers haben sich mit Inhalt und Grundlagen der angegriffenen Entscheidungen überhaupt nicht auseinandergesetzt. Ihre Angaben zur Behandlung der schriftlichen Beweisanträge vom 22. und 27. Juni 2008 waren falsch und geeignet, das Bundesverfassungsgericht über entscheidungserhebliche Tatsachen in die Irre zu führen. Gleiches gilt hinsichtlich des verkürzenden Sachvortrages zum Ausschluss der Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung am 16. Juni 2008. Einer der Bevollmächtigten, Rechtsanwalt S. J., der auch die Beschwerdeschrift verfasst hat, war als erstinstanzlicher Verteidiger des Beschwerdeführers unmittelbar an dem Verfahren vor dem Landgericht Bonn beteiligt und muss daher den tatsächlichen Verfahrensgang kennen. Die Mängel in der Beschwerdeschrift können deshalb nicht auf falschen oder unzureichenden Informationen durch den Beschwerdeführer beruhen, sondern sind auf vorsätzliches, zumindest aber grob sorgfaltspflichtwidriges Verhalten seiner Bevollmächtigten zurückzuführen. Dies stellt einen gravierenden Missbrauch des Verfassungsbeschwerderechts dar, der die Auferlegung einer Gebühr in Höhe von 1.500,00 EUR rechtfertigt.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Broß, Di Fabio, Landau
Fundstellen