Verfahrensgang
LG Leipzig (Beschluss vom 26.05.2014; Aktenzeichen 02 T 285/14) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerden werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Der Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 26. Mai 2014 – 02 T 285/14 – verletzt die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 und Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes.
Das Land Sachsen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
Tatbestand
Die Verfassungsbeschwerde der seit Jahren an einer schizoaffektiven Störung leidenden Beschwerdeführerin betrifft die Genehmigung ihrer vorläufigen Unterbringung sowie ihrer während dieser Unterbringung erfolgenden medikamentösen Zwangsbehandlung nach § 1906 BGB.
I.
1. Die Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 25. März 2014 auf der Grundlage des Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten (SächsPsychKG) zunächst für die Dauer von sechs Wochen untergebracht, nachdem sie gegenüber ihrer behandelnden Nervenärztin einen Suizid angedroht und sich in ihrer verwahrlosten Wohnung verschanzt hatte.
2. Am Tag der Einweisung beantragte der Schwiegersohn der Beschwerdeführerin beim zuständigen Amtsgericht Eilenburg, ihn zu ihrem vorläufigen Betreuer zu bestellen. Das Landratsamt Nordsachsen nahm als zuständige Betreuungsbehörde am selben Tag zu dem Antrag Stellung. Nach Rücksprache mit behandelndem Arzt und Schwiegersohn der Beschwerdeführerin habe ermittelt werden können, dass weder aus medizinischer Sicht noch anderweitig Gefahr im Verzug bestehe. Eine eventuelle Zwangsmedikation sei derzeit nicht indiziert, da die Beschwerdeführerin zwar krankheitsuneinsichtig sei, teilweise aber ihre Medikamente einnehme. Sie sei ansprechbar, aber nicht dazu in der Lage, zu so komplexen Sachverhalten wie einer Betreuungseinrichtung zu kommunizieren. Es sei derzeit kein sofortiges Handeln eines Betreuers erforderlich.
Anfang April 2014 wiederholte der Schwiegersohn der Beschwerdeführerin die Anregung seiner Betreuerbestellung vor dem Amtsgericht Eilenburg, da seine Schwiegermutter nach Auskunft der behandelnden Ärzte jegliche Medikamenteneinnahme verweigere und eine Zwangsmedikation nur nach Betreuerbestellung zulässig sei. Zeitgleich wandte sich die Psychiatrie, in der die Beschwerdeführerin untergebracht war, mit einem auf einem Vordruck erstellten ärztlichen Zeugnis an das Amtsgericht. Unter „Art und Ausmaß der Erkrankung” war vermerkt: „Psychotisch bedingte Fehlorientierung, sprunghafter Gedankengang, Redefluss, Gedankenabbrüche, stark schwankende Affektivität, Gereiztheit, psychomotorische Unruhe, Schreien, Schimpfen, erhebliche Fehlhandlungen mit Eigen- und Fremdgefährdung”. Die Beschwerdeführerin sei außer Stande, die Notwendigkeit der Inanspruchnahme fremder Hilfe zu erkennen; der Arzt rege eine vorläufige Betreuung an; es bestehe ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden, weil über die Durchführung ärztlicher Maßnahmen, insbesondere zwangsweise zu verabreichende Medikation (Diabetes, Blutdruck, Psychopharmaka) entschieden werden müsse. Es bestehe Gefahr im Verzug, da die Verzögerung der Medikation zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen würde.
3. a) Mit nicht angegriffenem Beschluss vom 9. April 2014 bestellte das Amtsgericht Eilenburg einen Verfahrenspfleger für die Beschwerdeführerin und führte am selben Tag im Betreuungs- und Unterbringungsverfahren eine Anhörung durch. Dem über die Anhörung erstellten Protokoll zufolge erklärte der zunächst zum Krankheitsbild der Beschwerdeführerin befragte behandelnde Arzt, dass die Betroffene an einer schizoaffektiven Störung leide, schnell reizbar, verbal aggressiv und in keiner Weise krankheitseinsichtig sei. Danach befragt, welche Folge eine Nichtbehandlung mit Medikamenten haben werde, führte der Arzt aus, dass dann mit einer Änderung des Krankheitsbildes nicht zu rechnen sei, beim Absetzen der Diabetes- und Blutdruckmedikamente jedoch keine akute erhebliche Gesundheitsgefährdung bestehe. Die Beschwerdeführerin wurde angehört, wobei sie laut Protokoll auf das Gericht einen sehr wachen, interessierten und eloquenten Eindruck machte. Im Gespräch werde deutlich, dass sie den Grund der bisherigen Unterbringung nicht nachvollziehen könne oder wolle. Sie lehne den zwangsweisen Aufenthalt in der Psychiatrie und die angeregte Zwangsmedikation ab. Die Psychopharmaka hätten ihr in der Vergangenheit mehr geschadet als genutzt; hinsichtlich Blutdruck und Zucker habe sie erklärt, die Medikamente zwar nicht für erforderlich zu halten, diese jedoch einnehmen zu wollen. Mit der Betreuerbestellung ihres Schwiegersohnes sei sie einverstanden.
Mit Beschluss vom selben Tag bestellte das Amtsgericht Eilenburg den Schwiegersohn der Beschwerdeführerin befristet bis zum 8. Oktober 2014 zu ihrem vorläufigen Betreuer.
b) Mit Schreiben vom 10. April 2014 beantragte dieser beim Amtsgericht Eilenburg die mit einer Zwangsmedikation verbundene Unterbringung der Beschwerdeführerin gemäß § 1906 BGB. Deren medikamentöse Behandlung sei zur Verbesserung ihres Gesundheitszustandes notwendig; die Einnahme der Medikamente werde nach wie vor verweigert.
Mit Schreiben vom selben Tag teilte der Verfahrenspfleger dem Amtsgericht mit, dass sich die Beschwerdeführerin ihm gegenüber zur Einnahme der Blutdruck- und Diabetesmedikamente bereiterklärt habe, die Einnahme von Psychopharmaka jedoch weiterhin ablehne. Eine Entscheidung über die Durchführung einer Zwangsmedikation könne er, der Verfahrenspfleger, derzeit mangels hinreichender Aussage der Ärzte nicht treffen. Die Zwangsmedikation setze eine erhebliche gesundheitliche Gefährdung der Beschwerdeführerin voraus. Deren gesundheitlicher Zustand werde sich nach Auskunft der behandelnden Ärzte bei Einnahme von Psychopharmaka nach drei bis sechs Wochen verbessern, wobei die Phase der Verbesserung immer länger dauern würde, je länger mit einer Behandlung gewartet würde. Allein die Gefahr des Krankheitsrückfalls begründe jedoch noch keine Zwangsmedikation. Vor einer diesbezüglichen Entscheidung müssten weitere ausführlichere Informationen über die gesundheitliche Gefährdung der Beschwerdeführerin bei Nichteinnahme der Medikamente eingeholt werden.
Die dem Antrag des vorläufigen Betreuers auf Zwangsmedikation und Unterbringung beigefügte ärztliche Stellungnahme vom 10. April 2014 beschrieb zunächst die Umstände der am 24. März 2014 erfolgten Einweisung der Beschwerdeführerin in die Psychiatrie und deren Verhalten unmittelbar nach der Einweisung. Die Wohnung sei in einem katastrophalen Zustand gewesen (Stuhlgeruch; Müll; aus der Verankerung gerissene Fenster; miteinander verbundene Stromkabel), und auf der Straße habe man ein stehendes Messer gefunden. Die nur teilweise bekleidete, aggressiv-wahnhafte Beschwerdeführerin habe sich verschanzt und sei nicht ansprechbar gewesen. Bei ihrer Aufnahme in die Psychiatrie sei sie weiterhin aggressiv und angespannt gewesen, habe die diensthabende Ärztin dazu aufgefordert, schwarze Sachen anzuziehen, sei in Zimmer anderer Patienten gelaufen, habe deren Sachen gegessen und die Toilette verstopft. Ihre Fixierung sei notwendig gewesen; in diesem Zustand habe die Beschwerdeführerin freiwillig Medikamente eingenommen, was in den letzten Monaten unterblieben sei. Zur (aktuellen) Behandlungsbedürftigkeit wurde ausgeführt, dass die Erkrankung der Beschwerdeführerin ohne Unterbringung und Behandlung zu erheblichen gesundheitlichen Schäden führen würde. Ihr Verhalten stelle aufgrund der wahnhaften Verkennung der Realität, psychotisch motivierter Fehlhandlungen und einer massiven Verwahrlosung eine akute Eigen- und Fremdgefährdung dar. Des Weiteren bestehe die Gefahr einer Chronifizierung der psychischen Erkrankung und eine Entgleisung des Diabetes Mellitus und der arteriellen Hypertonie mit allen erdenklichen Folgeerscheinungen. Zur Abwendung eines drohenden gesundheitlichen Schadens sei es erforderlich, die Betroffene kontinuierlich antipsychotisch, antidiabetisch und antihypertensiv mit entsprechender Medikation zu behandeln. Die Maßnahmen seien ohne Unterbringung nicht durchführbar, weil die Betroffene im Rahmen ihrer psychischen Erkrankung die Notwendigkeit der Maßnahmen nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln könne. Eine Behandlung sei auch gegen ihren Willen erforderlich, weil sonst ein schwerer gesundheitlicher Schaden eintrete, der nicht allein durch die Maßnahme der Unterbringung abzuwenden sei. Es sei davon auszugehen, dass andere Maßnahmen nicht zur erfolgreichen Behandlung ausreichten, so dass insgesamt der Erfolg der Behandlung die eventuell zu erwartenden Beeinträchtigungen bei Weitem überwiege. Auch sei mehrfach versucht worden, die Beschwerdeführerin von der Notwendigkeit der Behandlung, die nach internationalen Standards leitliniengerecht erfolge, zu überzeugen.
Auf diese ärztliche Stellungnahme hin widersprach der Verfahrenspfleger gegenüber dem Amtsgericht der zwangsweisen Behandlung der Beschwerdeführerin. Bei seinem Besuch sei die Betroffene in der Lage gewesen, sich hinreichend zur Sache zu äußern, und habe sich nach längerer Unterredung auch bereit erklärt, ihre Blutdruck- und Diabetesmedikamente wieder einzunehmen. Die Einnahme von Psychopharmaka lehne sie weiterhin ab, obwohl ihr ihre psychische Erkrankung bewusst sei. Sie betätige sich seit längerer Zeit in einem sich gegen den Einsatz von Psychopharmaka engagierenden Verein. Selbst soweit man unterstelle, dass die Beschwerdeführerin ihr Krankheitsbild derzeit nicht wahrnehmen könne, sei anzunehmen, dass sie auch dann der Verabreichung von Psychopharmaka nicht zustimmen würde, wenn ihr das Krankheitsbild vollumfänglich bewusst wäre. Für eine Eigen- oder Fremdgefährdung gebe die ärztliche Stellungnahme keine ausführlichen konkreten Anhaltspunkte wieder; es werde lediglich das zurückliegende Verhalten der Beschwerdeführerin bei ihrer Aufnahme in die Psychiatrie am 24. März 2014 als angespannt und aggressiv beschrieben; über ihren gegenwärtigen Zustand werde nichts verlautbart. Bei seinem Besuch sei die Betroffene weder aggressiv noch angespannt gewesen. Eine massive Verwahrlosung oder Fehlhandlungen seien in Anbetracht des schwerwiegenden Grundrechtseingriffs, der bei einer zwangsweisen Medikamentenverabreichung vorliege, hinzunehmen.
c) Mit nicht angegriffenem Beschluss vom 25. April 2014 lehnte das Amtsgericht die durch den vorläufigen Betreuer beantragte Unterbringung und Zwangsmedikation der Beschwerdeführerin ab. Die gesetzlichen Voraussetzungen lägen nicht vor. Im Rahmen ihrer Anhörung habe die Betroffene deutlich gemacht, dass sie Unterbringung und Medikation ablehne. Voraussetzung für beide Zwangsmaßnahmen zur Verhinderung einer Selbstschädigung infolge psychischer Erkrankung sei, dass die Betroffene aufgrund ihrer Krankheit ihren Willen nicht frei bestimmen könne. Über diesen freien Willen habe die Beschwerdeführerin aber beim häuslichen Abbruch der bisherigen psycho-pharmazeutischen Medikation verfügt. Sie habe über einen jahrzehntelangen Zeitraum Psychopharmaka eingenommen und, als sie noch unter dem Einfluss der Medikamente gestanden und somit einen freien Willen gehabt habe, den Entschluss gefasst, in Zukunft keine Medikamente mehr nehmen zu wollen, da ihr diese mehr schadeten als nützten. Offensichtlich sei dies auch der Grund dafür, dass sie sich seit einiger Zeit in einem sich gegen die Verwendung von Psychopharmaka einsetzenden Verein engagiere. Dieser seinerzeit unter dem Einfluss der Medikamente gebildete freie Wille, in Zukunft keine Tabletten mehr einnehmen zu wollen, sei beachtlich und bleibe es auch dann, wenn die Beschwerdeführerin wieder in einen Zustand verfalle, bei dem krankheitsbedingt die freie Willensbildung aufgehoben oder zumindest beeinträchtigt sei.
4. a) Gegen diesen Beschluss legte der vorläufige Betreuer Beschwerde ein. Für den durch das Amtsgericht angeführten freien Willen der Beschwerdeführerin fehlten tatsächliche Anhaltspunkte. Es sei der Familie nicht bekannt, dass sie sich in einem Verein gegen Psychopharmaka engagiere. Für die Annahme, sie habe sich im Zustand freier Willensbildung für einen Abbruch jedweder Medikation entschieden, seien tatsächliche Anknüpfungstatsachen nicht nachvollziehbar. Auch die die Beschwerdeführerin behandelnden Ärzte verträten weiterhin die Ansicht, dass ein dringender Behandlungsbedarf bestehe. Die Beschwerdeführerin sei weder krankheits- noch behandlungseinsichtig, und ein Abbruch des derzeitigen stationären Aufenthalts würde zum Erstarken der in der Vergangenheit erfolgten Fehlhandlungen führen.
b) In dem Unterbringungsverfahren auf der Grundlage des SächsPsychKG verlängerte das Amtsgericht Leipzig mit Beschluss vom 5. Mai 2014 im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Unterbringung der Beschwerdeführerin bis zum 15. Juni 2014, was es im Wesentlichen mit dem Fortbestehen der Gefahr einer Selbst- oder Fremdschädigung begründete. Gegen diesen Beschluss legte die Beschwerdeführerin Beschwerde ein.
5. a) Das für die Beschwerde im zivilrechtlichen Unterbringungs- und Zwangsbehandlungsverfahren gleichermaßen wie für die Beschwerde im öffentlich-rechtlichen Unterbringungsverfahren zuständige Landgericht Leipzig führte für beide Verfahren am 20. Mai 2014 eine Anhörung der Beschwerdeführerin, zweier der sie behandelnden Ärzte und der übrigen Beteiligten durch. Zum Inhalt der Anhörung enthält das Protokoll keine Angaben.
b) Mit Beschluss vom 26. Mai 2014 hob das Landgericht Leipzig im öffentlich-rechtlichen Unterbringungsverfahren den Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 5. Mai 2014 auf. Die vorläufige Unterbringung der Beschwerdeführerin sei zwar aufgrund akuter Eigen- und Fremdgefährdung zunächst angezeigt gewesen, diese Gefahr sei gegenwärtig jedoch nicht mehr akut. Aufgrund des Eindrucks, den die Kammer von der Beschwerdeführerin gewonnen habe, und den Einschätzungen der sie behandelnden Ärzte, könne derzeit eine erhebliche Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit nicht mehr gesehen werden.
c) Zugleich änderte das Landgericht mit angegriffenem Beschluss vom 26. Mai 2014 den Beschluss des Amtsgerichts Eilenburg vom 25. April 2014 ab und genehmigte im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Unterbringung der Beschwerdeführerin bis zum 30. Juni 2014 sowie ihre zwangsweise medikamentöse Behandlung mit Neuroleptika (Seroquel), deren Verabreichung und Dokumentation in ärztlicher Verantwortung zu erfolgen habe. Nach § 1906 Abs. 1 BGB sei eine Unterbringung der Betroffenen durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden sei, nur zulässig, solange sie zum Wohl der Betroffenen erforderlich sei, weil zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens eine Heilbehandlung notwendig sei, die ohne Unterbringung des Betroffenen nicht durchgeführt werden könne, und der Betroffene aufgrund seiner psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser handeln könne. Dies sei vorliegend der Fall. Die Beschwerdeführerin bedürfe der ärztlichen Behandlung, die derzeit ohne geschlossene Unterbringung nicht durchführbar sei. Da die Beschwerdeführerin der angezeigten ärztlichen Maßnahme widerspreche, habe der vorläufige Betreuer in diese einwilligen können.
Aufgrund des während des Anhörungstermins von der Beschwerdeführerin gewonnenen Eindrucks und der Darlegungen der behandelnden Ärzte stehe fest, dass ihre Erkrankung an der seit langem bekannten schizoaffektiven Störung ohne Behandlung zu erheblichen gesundheitlichen Schäden führen werde. Aufgrund von wahnhafter Verkennung der Realität, psychotisch motivierten Fehlhandlungen und massiver Verwahrlosung bestehe ohne eine medikamentöse Behandlung eine Eigen- und Fremdgefährdung sowie die Gefahr einer Chronifizierung der psychischen Erkrankung, die Entgleisung des Diabetes Mellitus und der arteriellen Hypertonie mit allen erdenklichen medizinischen Folgeerscheinungen. Die inzwischen eingetretene Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin, nach der eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung nicht mehr vorliege, sei laut Darlegung der behandelnden Ärzte auf die während der Unterbringung verabreichte Notmedikation zurückzuführen; eine Stabilisierung der medikamentös behandelbaren Erkrankung sei insoweit nicht eingetreten. Die Heilbehandlung erscheine auch erfolgversprechend. Die Beschwerdeführerin habe jahrelang bei Einnahme der notwendigen Medikamente ihr Leben selbstbestimmt führen können; erst ihre Entscheidung über die Absetzung der verordneten Medizin habe zu ihrem jetzigen Absturz geführt. Diese Entscheidung beruhe auch nicht auf ihrem freien Willen, sondern sei bereits Ausdruck des erneuten Ausbruchs der seit Jahrzehnten bestehenden psychischen Erkrankung. Die Kammer verkenne nicht, dass die geplante medikamentöse Behandlung unangenehme Nebenwirkungen habe, diese stünden jedoch in keinem Verhältnis zum derzeitigen Krankheitszustand der Beschwerdeführerin. Es erscheine daher in ihrem Interesse geboten, die vom vorläufigen Betreuer beantragte Genehmigung zur Einwilligung in die Heilbehandlung zu erteilen.
Bei der Festsetzung der Dauer der Maßnahme habe sich das Gericht daran orientiert, dass in der Regel bei medikamentöser Behandlung eine akute Exazerbation einer schizoaffektiven Störung innerhalb von sechs Wochen stabilisiert werden könne und sich Krankheitseinsicht bei der Betroffenen einstelle.
Entscheidungsgründe
II.
1. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landgerichts und rügt eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 2 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 104 GG.
Die Fachgerichte hätten bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts die Bedeutung und Tragweite des Freiheitsgrundrechts verkannt, indem sie die weitere Unterbringung einstweilig angeordnet hätten, ohne dass die Voraussetzungen der § 1906 BGB, § 331 FamFG vorgelegen hätten. Es fehle bereits am dringenden Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden, nachdem das Landgericht in dem am selben Tag ergangenen Beschluss festgestellt habe, dass eine akute Eigengefährdung nicht mehr bestehe. Die bloße Behandlungsbedürftigkeit der Erkrankung rechtfertige nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Hauptsacheverfahren mit der erforderlichen Einholung eines Sachverständigengutachtens sei umgangen und der Beschwerdeführerin die Möglichkeit der Einlegung einer Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof abgeschnitten worden. Die weitere vorläufige Unterbringung der Beschwerdeführerin nur aufgrund der bei der Anhörung der behandelnden Ärzte festgestellten Behandlungsbedürftigkeit sei zudem unverhältnismäßig.
Die durch den Beschluss des Landgerichts angeordnete Zwangsmedikation sei ein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit, der zwar auf gesetzlicher Grundlage des § 1906 Abs. 3 BGB erfolgen könne, dessen Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt seien. Das Landgericht habe bereits keine Ausführungen dazu gemacht, inwiefern der durch die Zwangsmedikation zu erwartende Nutzen die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiege (§ 1906 Abs. 3 Nr. 5 BGB), oder ausgeführt, warum erheblicher gesundheitlicher Schaden durch keine andere Maßnahme abgewendet werden könne (§ 1906 Abs. 3 Nr. 4 BGB). Es sei nicht ersichtlich, dass erheblicher gesundheitlicher Schaden überhaupt eintreten würde; hinsichtlich der Diabetes- und Blutdruckerkrankung habe die Beschwerdeführerin die Medikamente regelmäßig eingenommen.
Es bedürfe eines Hauptsacheverfahrens, das nicht geführt werde. § 333 FamFG lasse die einstweilige Anordnung bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nur für die Dauer von zwei Wochen zu, wobei auch bei mehrfacher Verlängerung eine Gesamtdauer von sechs Wochen nicht überschritten werden dürfe. Das Landgericht habe die Zwangsmedikation für einen Zeitraum von mehr als fünf Wochen genehmigt; insofern liege ein eklatanter Verstoß gegen gesetzliche Regelungen vor, der unmittelbar zu einer Grundrechtsbeeinträchtigung führe. Die behandelnden Ärzte hätten im Vorfeld des Beschlusses mitgeteilt, dass sich die Gefahr entsprechender Krankheitsschübe der Beschwerdeführerin auch bei Medikamentenabgabe nicht vollständig ausschließen lasse. Auch die neuerliche Stellungnahme des Krankenhauses zeige, dass die Medikamentenabgabe nicht zum gewünschten Erfolg führe. Dies untermauere die Bedenken am Überwiegen des Nutzens der medizinischen Zwangsbehandlung gegenüber den zu erwartenden Beeinträchtigungen.
2. Das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Europa hat von einer Stellungnahme abgesehen.
3. Die Akten des fachgerichtlichen Verfahrens wurden beigezogen. Aus diesen ergibt sich, dass der vorläufige Betreuer der Beschwerdeführerin eine zunächst am 24. Juni 2014 beantragte Verlängerung der zivilrechtlichen Unterbringung und Zwangsbehandlung beim Amtsgericht Eilenburg nach gerichtlichem Hinweis darauf, dass die gesetzlich vorgesehene Höchstfrist überschritten sei, zurückgenommen hat.
III.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung (§ 93c Abs. 1 BVerfGG) liegen insoweit vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 45, 187 ≪223≫; 58, 208 ≪225 f.≫; 65, 317 ≪322≫; 70, 297 ≪308≫; 128, 282 ff.; 129, 269 ff.; 133, 112 ff.). Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. Die Entscheidung des Landgerichts zur ärztlichen Zwangsbehandlung (hierzu 1.) und zur Unterbringung (hierzu 2.) verletzt die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes.
1. Soweit der Beschluss des Landgerichts die zwangsweise medikamentöse Behandlung der Beschwerdeführerin mit Neuroleptika genehmigt, verletzt er sie in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.
a) Die medizinische Behandlung gegen den natürlichen Willen (kurz: Zwangsbehandlung) einer Betroffenen greift in deren Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein, das die körperliche Integrität der Grundrechtsträgerin und damit auch das diesbezügliche Selbstbestimmungsrecht schützt (vgl. BVerfGE 128, 282 ≪300≫; 129, 269 ≪280≫; 133, 112 ≪131≫). Die Zwangsbehandlung ist, wie jeder andere Grundrechtseingriff, nur auf der Grundlage eines Gesetzes zulässig, das die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Eingriffs bestimmt (vgl. BVerfGE 128, 282 ≪317≫). Dies gilt nicht nur für die materiellen, sondern auch für die formellen Eingriffsvoraussetzungen. Gesetzlicher Regelung bedürfen sowohl in verfahrensrechtlicher als auch in materieller Hinsicht die für die Verwirklichung der Grundrechte wesentlichen Fragen (vgl. BVerfGE 128, 282 ≪318 ff.≫; 129, 269 ≪283≫; 133, 112 ≪132≫). Mit den vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 128, 282 ff.; 129, 269 ff.) und des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2012 – XII ZB 130/12 und XII ZB 99/12) zum 26. Februar 2013 in Kraft getretenen Neuregelungen der § 1906 Abs. 3 und 3a BGB sowie der §§ 312, 323, 329 und 333 FamFG hat der Gesetzgeber materielle und formelle Eingriffsvoraussetzungen für die Veranlassung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme unter geschlossenen stationären Bedingungen durch den Betreuer neu geschaffen (vgl. BTDrucks 17/11513 und 17/12086). Diesen Anforderungen wird der angegriffene Beschluss nicht gerecht. Damit verkennt das Landgericht die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.
Auch wenn die Genehmigung der Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme im Wege der einstweiligen Anordnung erteilt wird, müssen für deren Zulässigkeit die Voraussetzungen des § 1906 Abs. 3 BGB erfüllt sein (vgl. Schmidt-Recla, in: Münchener Kommentar zum FamFG, 2. Auflage 2013, § 331 Rn. 5; Budde, in: Keidel, FamFG, 18. Auflage 2014, § 331 Rn. 3). Diesen materiellen Voraussetzungen genügt der Beschluss des Landgerichts in mehrfacher Hinsicht nicht (hierzu b)). Das Verfahren der einstweiligen Anordnung richtet sich weiterhin gemäß § 51 Abs. 2 Satz 1 FamFG nach den Vorschriften, die für eine entsprechende Hauptsache gelten, soweit sich nicht aus den §§ 331 bis 334 FamFG etwas anderes ergibt. Diese verfahrensrechtliche Anforderungen hat das Landgericht ebenfalls in mehrfacher Hinsicht nicht beachtet (hierzu c)).
b) aa) Gemäß § 1906 Abs. 3 Nr. 1 BGB kann der Betreuer in eine dem natürlichen Willen des Betreuten widersprechende ärztliche Maßnahme nur einwilligen, wenn der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann (vgl. für dieses Erfordernis BVerfGE 128, 282 ≪304 f.≫). Die Beschwerdeführerin hat, was auch nach den Feststellungen des landgerichtlichen Beschlusses feststehen dürfte, seit Jahrzehnten aufgrund der medikamentösen Behandlung ihrer Erkrankung ein Leben ohne Betreuer geführt und nach den Feststellungen des Beschlusses des Amtsgerichts Eilenburg in diesem Zustand den Entschluss gefasst, in Zukunft keine Psychopharmaka mehr einnehmen zu wollen. Auch soweit feststehen dürfte, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Erlasses des landgerichtlichen Beschlusses krankheitsbedingt die Notwendigkeit der Behandlung nicht (mehr) einsehen konnte, hätte das Landgericht angesichts der aus dem amtsgerichtlichen Beschluss ersichtlichen Feststellungen überprüfen müssen, ob nicht möglicherweise ein nach § 1901a Abs. 1 oder 2 BGB beachtlicher Wille der Beschwerdeführerin der Zulässigkeit einer Zwangsbehandlung entgegenstand (vgl. hierfür Marschner, in: Jürgens, Betreuungsrecht, 5. Auflage 2014, § 1906 Rn. 36; siehe hierzu auch die Neuregelung des § 630d BGB; vgl. zur Bindung des Betreuers an den mutmaßlichen Patientenwillen bei dessen Einwilligungsunfähigkeit, soweit keine Patientenverfügung i.S.d. § 1901a Abs. 1 BGB vorliegt, auch die Gesetzesbegründung BTDrucks 17/11513, S. 7).
Das Amtsgericht Eilenburg hat die Annahme, die Beschwerdeführerin habe sich im Zustand freier Willensbildung zur Absetzung ihrer Medikamente entschieden, auf die Stellungnahmen des Verfahrenspflegers und den von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Anhörung gewonnenen Eindruck gestützt. Das Landgericht ist demgegenüber auf das vom Verfahrenspfleger aufgeworfene Engagement der Beschwerdeführerin in einem sich gegen den Einsatz von Psychopharmaka engagierenden Verein nicht eingegangen. Auch wenn der vorläufige Betreuer der Beschwerdeführerin in seiner Beschwerde diesem Engagement widersprochen hat, wäre das Landgericht verpflichtet gewesen, diesbezüglich weitere Sachverhaltsermittlungen anzustellen. Ob dies in der mündlichen Anhörung durch das Landgericht am 20. Mai 2014 erfolgt ist, ist dem betreffenden Anhörungsprotokoll nicht zu entnehmen. Seine Ausführungen zum Vorliegen eines die Zwangsmedikation ausschließenden freien Willens der Beschwerdeführerin im Beschluss selbst (es habe nicht feststellen können, dass es sich bei dem Entschluss der Beschwerdeführerin zur Absetzung der Medikamente um eine aus freiem Willen getroffene Entscheidung gehandelt habe; diese Entscheidung sei bereits Ausdruck des erneuten Ausbruchs ihrer seit Jahrzehnten andauernden psychischen Erkrankung) sind demgegenüber nicht geeignet, nachvollziehbar zu begründen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht – wie vom Amtsgericht festgestellt – in einem Zustand der Einsichtsfähigkeit wegen der Nebenwirkungen bewusst gegen die weitere Einnahme von Psychopharmaka entschieden hat. Vielmehr lassen sie vermuten, dass das Landgericht daraus, dass die Entscheidung der Beschwerdeführerin zur Absetzung der Medikamente von durchschnittlichen Präferenzen abweicht und aus der Außenansicht unvernünftig erscheinen dürfte, auf die (eingriffslegitimierende) Unfähigkeit der Beschwerdeführerin zu freier Selbstbestimmung geschlossen hat. Damit verkennt es, dass das Recht auf körperliche Unversehrtheit als Freiheitsgrundrecht das Recht einschließt, von der Freiheit einen Gebrauch zu machen, der – jedenfalls in den Augen Dritter – den wohlverstandenen Interessen des Grundrechtsträgers zuwiderläuft. Die grundrechtlich geschützte Freiheit schließt gerade auch die „Freiheit zur Krankheit” und damit das Recht ein, auf Heilung zielende Eingriffe abzulehnen, selbst wenn diese nach dem Stand des medizinischen Wissens dringend angezeigt sind (vgl. BVerfGE 128, 282 ≪304 m.w.N.≫).
bb) Gemäß § 1906 Abs. 3 Nr. 2 BGB kann der Betreuer weiterhin nur einwilligen, wenn zuvor versucht wurde, die Betreute von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen (vgl. für dieses Erfordernis BVerfGE 128, 282 ≪309 f.≫).
Dieser Versuch muss ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks erfolgen (vgl. BVerfGE 128, 282 ≪309≫; 129, 269 ≪283≫; 133, 112 ≪139≫; BTDrucks 17/12086, S. 1, 11) und durch eine überzeugungsfähige und -bereite Person unternommen werden, was das Gericht in jedem Einzelfall festzustellen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juli 2014 – XII ZB 169/14 – juris, Rn. 15 f. und vom 4. Juni 2014 – XII ZB 121/14 – juris, Rn. 15 f.). Auch bei diesem Merkmal handelt es sich um eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Wirksamkeit der Einwilligung durch den Betreuer. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erfordert, dass die Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme gegen den natürlichen Willen der Betroffenen nicht dadurch vermieden werden kann, dass sie von ihrer Notwendigkeit überzeugt und eine Änderung ihres Willens herbeigeführt wird (vgl. BGH, a.a.O.).
Vorliegend erwähnt zwar die ärztliche Stellungnahme vom 10. April 2014, dass versucht worden sei, die Beschwerdeführerin von der Notwendigkeit der Heilbehandlung zu überzeugen. Wie genau sich dieser lediglich in einem Satz erwähnte Überzeugungsversuch der Ärzte hinsichtlich Zeitpunkt, äußerem Rahmen, Beteiligten, Umfang und Inhalt dargestellt hat und ob er den gesetzlichen Anforderungen entsprechend vorgenommen wurde (vgl. hierzu im Einzelnen BGH, Beschluss vom 4. Juni 2014 – XII ZB 121/14 – juris, Rn. 18 ff.), ist der ärztlichen Stellungnahme jedoch nicht zu entnehmen. Dies wiegt umso schwerer, als der Beschluss des Landgerichts diesen Satz lediglich wiederholt, ohne nähere Feststellungen hierzu zu treffen.
cc) Gemäß § 1906 Abs. 3 Nr. 3 BGB muss die ärztliche Zwangsmaßnahme zum Wohl der Betreuten erforderlich sein, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert, dass der drohende gesundheitliche Schaden einen erheblichen Schweregrad erreichen muss, damit ein Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht hinsichtlich der körperlichen Integrität gerechtfertigt erscheint (vgl. für dieses Erfordernis im Rahmen des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 1998 – 2 BvR 2270/96 – NJW 1998, S. 1774 ≪1775≫; für Beispielsfälle vgl. Dodegge, NJW 2013, S. 1265 ≪1267 f.≫). Worin der drohende erhebliche gesundheitliche Schaden bei einer unterbleibenden Behandlung der Beschwerdeführerin liegen könnte, ergibt sich aus den Feststellungen des landgerichtlichen Beschlusses nicht. Dieser stellt lediglich fest, dass die Beschwerdeführerin seit langem an einer „schizoaffektiven Störung” leide, die ohne Unterbringung und Behandlung zu erheblichen gesundheitlichen Schäden führen würde, und verweist diesbezüglich ohne nähere Konkretisierung auf die Ausführungen der behandelnden Ärzte. Welche Angaben diese zum gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin während der Anhörung vor dem Landgericht gemacht haben, ist dem Anhörungsprotokoll wiederum nicht zu entnehmen. Die weiteren Ausführungen, nach denen bei der Beschwerdeführerin „aufgrund von wahnhafter Verkennung der Realität, psychotisch motivierten Fehlhandlungen und massiver Verwahrlosung ohne eine medikamentöse Behandlung Eigen- und Fremdgefährdung” sowie „die Gefahr einer Chronifizierung der psychischen Erkrankung, die Entgleisung des Diabetes Mellitus und der ateriellen Hypertonie mit allen erdenklichen medizinischen Folgeerscheinungen” bestehe, wiederholen lediglich Formulierungen aus der ärztlichen Stellungnahme vom 10. April 2014 und gehen auf den konkreten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht ein. Sie benennen überdies keine konkreten gesundheitlichen Schäden, die den erforderlichen Grad der Erheblichkeit erreichen würden. Der bloß formelhafte Hinweis auf „alle erdenklichen medizinischen Folgeerscheinungen” genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
dd) Gemäß § 1906 Abs. 3 Nr. 4 BGB darf der erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine andere dem Betreuten zumutbare Maßnahme abgewendet werden können (vgl. hierzu BVerfGE 128, 282 ≪309≫). Zu diesem Erforderlichkeitsmerkmal verhält sich der Beschluss bis auf die anfängliche Wiedergabe des Wortlauts des § 1906 Abs. 3 BGB überhaupt nicht, so dass nicht zu erkennen ist, ob die Möglichkeit einer weniger in das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit eingreifenden Behandlung, für deren Beurteilung allein die Sicht der Betreuten maßgeblich ist, überhaupt in Betracht gezogen wurde (für Beispiele weniger eingreifender Maßnahmen vgl. Dodegge, NJW 2013, S. 1265 ≪1268≫).
ee) Ebenso wenig ergibt sich aus dem Beschluss, dass – wie von § 1906 Abs. 3 Nr. 5 BGB gefordert – der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfGE 128, 282 ≪310 f.≫). Das Landgericht stellt diesbezüglich – wiederum formelhaft – lediglich fest, dass es die durch die Medikation bedingten unangenehmen Nebenwirkungen nicht verkenne, diese jedoch in keinem Verhältnis zu dem derzeit bestehenden Krankheitszustand der Beschwerdeführerin stünden. Weder zu dem konkreten Krankheitszustand noch zu dem Eintreten konkreter Nebenwirkungen enthält der Beschluss Ausführungen, die den gesetzlichen Anforderungen genügen.
c) In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat der Gesetzgeber durch die Neufassung des § 312 Satz 1 Nr. 1 FamFG die Genehmigung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme den Unterbringungssachen im Sinne des § 312 FamFG zugeordnet. Den sich aus diesem Verfahren ergebenden Anforderungen wird der Beschluss ebenfalls nicht gerecht.
aa) Es ist bereits zweifelhaft, ob dem Gericht vor Genehmigung der Einwilligung des vorläufigen Betreuers in die Zwangsbehandlung ein den Anforderungen des § 331 Satz 1 Nr. 2 FamFG genügendes ärztliches Zeugnis vorgelegen hat. Zwar ist im Verfahren der einstweiligen Anordnung einer Zwangsbehandlungsmaßnahme nach § 312 Satz 1 Nr. 1 FamFG nicht erforderlich, dass zuvor ein von einem die Betroffene nicht behandelnden Arzt zu erstellendes Sachverständigengutachten (vgl. § 321 Abs. 1 Satz 5 FamFG) eingeholt worden ist (vgl. BTDrucks 17/12086, S. 2; vgl. auch Budde, in: Keidel, FamFG, 18. Auflage 2014, § 331 Rn. 5). Die Zeitersparnis der einstweiligen Anordnung gegenüber dem Hauptsacheverfahren besteht gerade darin, statt eines Gutachtens nach § 321 FamFG auf ein ärztliches Zeugnis zurückgreifen zu können (vgl. Schmidt-Recla, in: Münchener Kommentar zum FamFG, 2. Auflage 2013, § 331 Rn. 2). Aus dem Beschluss geht jedoch nicht hervor, dass dem Landgericht ein den Anforderungen des § 331 Satz 1 Nr. 2 FamFG genügendes ärztliches Zeugnis über den Zustand der Beschwerdeführerin und die Notwendigkeit der Maßnahme vorgelegen hat. In den Akten des fachgerichtlichen Verfahrens findet sich lediglich die ärztliche Stellungnahme vom 10. April 2014, die zum Zeitpunkt der Verhandlung über die Beschwerde am 20. Mai 2014 bereits über einen Monat alt war, für die Beschreibung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auf deren Zustand bei Einweisung in die Psychiatrie am 24. März 2014 zurückgriff und sich hinsichtlich der aktuellen Beschreibung ihres Gesundheitszustandes auf dieselben formelhaften Formulierungen beschränkte, die der Beschluss des Landgerichts verwendet. Hinsichtlich der beschriebenen Gefahr einer Entgleisung des Diabetes Mellitus und der Blutdruckerkrankung bestehen zudem Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Stellungnahme, da sich aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beschwerdeführerin ihre diese Erkrankungen betreffenden Medikamente freiwillig eingenommen hatte (vgl. grundsätzlich für die inhaltlichen Anforderungen, die auch ein ärztliches Zeugnis erfüllen muss, Schmidt-Recla, in: Münchener Kommentar zum FamFG, 2. Auflage 2013, § 331 Rn. 7 m.w.N.; Budde, in: Keidel, FamFG, 18. Auflage 2014, § 331 Rn. 8 m.w.N.; Diekmann, in: Jurgeleit, Betreuungsrecht, 3. Auflage 2013, § 331 Rn. 4 m.w.N.).
bb) Hinzu kommt, dass in dem landgerichtlichen Beschluss die zulässige Höchstdauer der einstweilig angeordneten Zwangsmedikation deutlich überschritten worden ist. Gemäß § 333 Abs. 2 Satz 1 FamFG darf die einstweilige Anordnung bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme die Dauer von zwei Wochen nicht überschreiten. Diese Regelung soll gerade sicherstellen, dass bei einer so einschneidenden Maßnahme wie der Zwangsbehandlung die Gesamthöchstdauer von sechs Wochen nicht überschritten wird und damit die Verfahrensgarantie der Begutachtung durch einen unabhängigen Sachverständigen nicht umgangen werden kann (vgl. hierzu Schmidt-Recla, in: Münchener Kommentar zum FamFG, 2. Auflage 2013, § 333 Rn. 7). Der die Maßnahme für eine – lediglich im Hauptsacheverfahren zulässige (§ 329 Abs. 1 Satz 2 FamFG) – Höchstdauer von sechs Wochen anordnende Beschluss genügt somit auch den Anforderungen für die Zulässigkeit einer im einstweiligen Anordnungsverfahren genehmigten Zwangsbehandlung offensichtlich nicht.
2. Soweit der Beschluss des Landgerichts die vorläufige Unterbringung der Beschwerdeführerin genehmigt, verletzt er sie in ihrem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG.
a) Die Freiheit der Person ist unverletzlich (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG). In diese Freiheit darf gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 3 und Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes eingegriffen werden. Inhalt und Reichweite eines freiheitsbeschränkenden Gesetzes sind von den Fachgerichten so auszulegen, dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung entfalten. Ungeachtet des hohen Ranges des hier geschützten Grundrechts ist es allerdings auch in diesem Bereich in erster Linie Aufgabe der Fachgerichte, den Sinn des Gesetzesrechts mit Hilfe der anerkannten Methoden der Rechtsfindung zu ergründen und den Anwendungsbereich des Gesetzes zu bestimmen. Das Bundesverfassungsgericht kann erst korrigierend tätig werden, wenn das fachgerichtliche Auslegungsergebnis über die vom Grundgesetz gezogenen Grenzen hinausgreift, insbesondere wenn es mit Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf persönliche Freiheit nicht zu vereinbaren ist (vgl. BVerfGE 65, 317 ≪322≫; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 1998 – 2 BvR 2270/96 –, NJW 1998, S. 1774 ≪1774≫).
Die Freiheit der Person ist ein so hohes Rechtsgut, dass sie nur aus besonders gewichtigem Grund angetastet werden darf (vgl. BVerfGE 45, 187 ≪223≫). Die Einschränkung dieser Freiheit ist daher stets der strengen Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu unterziehen. Sie ist in der Regel nur zulässig, wenn sie der Schutz der Allgemeinheit oder der Rechtsgüter anderer verlangt (vgl. BVerfGE 58, 208 ≪224 f.≫). Dies schließt allerdings nicht von vornherein einen staatlichen Eingriff aus, der ausschließlich den Zweck verfolgt, einen psychisch Kranken vor sich selbst zu schützen und ihn zu seinem eigenen Wohl in einer geschlossenen Einrichtung unterzubringen. Die Fürsorge der staatlichen Gemeinschaft schließt auch die Befugnis ein, den psychisch Kranken, der infolge seines Krankheitszustandes und der damit verbundenen fehlenden Einsichtsfähigkeit die Schwere seiner Erkrankung und die Notwendigkeit von Behandlungsmaßnahmen nicht zu beurteilen vermag oder sich trotz einer solchen Erkenntnis infolge der Krankheit nicht zu einer Behandlung entschließen kann, zwangsweise in einer geschlossenen Einrichtung unterzubringen, wenn sich dies als unumgänglich erweist, um eine drohende gewichtige gesundheitliche Schädigung von dem Kranken abzuwenden (vgl. BVerfGE 58, 208 ≪224 ff.≫). Eine allein zur Durchführung einer zwangsweisen Heilbehandlung angeordnete Unterbringung ist jedoch lediglich dann verhältnismäßig, wenn die angeordnete Zwangsbehandlung ihrerseits ohne Verletzung der Grundrechte der Betroffenen erfolgt.
b) Diesen Maßstäben wird der angegriffene Beschluss nicht gerecht. Das Landgericht hat seine Entscheidung über die vorläufige Unterbringung allein darauf gestützt, dass die Voraussetzungen zur Durchführung einer Heilbehandlung gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorlägen. Zwar zitiert der Beschluss nicht allein diesen Teil der Norm, sondern nennt allgemein § 1906 Abs. 1 BGB als gesetzliche Grundlage für die Unterbringung. Im Folgenden gibt er jedoch hinsichtlich der konkreten Voraussetzungen für die Unterbringung fast wortgleich § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB wieder und stellt im Übrigen ausdrücklich fest, dass bei der Betroffenen eine akute Eigen- und Fremdgefährdung nicht mehr vorhanden sei. Diese Feststellung deckt sich mit der Begründung der Aufhebung des die öffentlich-rechtliche Unterbringung der Beschwerdeführerin verlängernden Beschlusses des Amtsgerichts Leipzig vom 5. Mai 2014. Aufgrund derselben mündlichen Anhörung der Beschwerdeführerin vom 20. Mai 2014 hat das Landgericht mit Beschluss vom 26. Mai 2014 – 02 T 294/14 – festgestellt, dass mangels Eigen- oder Fremdgefährdung die Voraussetzungen für eine öffentlich-rechtliche Unterbringung der Beschwerdeführerin nicht mehr gegeben seien. Insoweit wird deutlich, dass das Landgericht die Genehmigung der vorläufigen Unterbringung der Beschwerdeführerin nicht auf § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB, sondern auf § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB gestützt hat.
Die unter diesen Voraussetzungen angeordnete Freiheitsentziehung ist jedoch nur verhältnismäßig, wenn während der Unterbringung eine erfolgversprechende Heilbehandlung überhaupt durchgeführt werden kann, ohne ihrerseits Grundrechte der Betroffenen zu verletzen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 30. Juli 2014 – XII ZB 169/14 – juris, Rn. 21 ff.). Vorliegend war, wie in den in § 1906 Abs. 3 BGB erfassten Fällen, auszuschließen, dass die Beschwerdeführerin eine Behandlung ohne Zwang vornehmen lassen würde. Die Genehmigung der Unterbringung zur Durchführung der Heilbehandlung wäre mithin nur zulässig gewesen, wenn die Voraussetzungen für eine ärztliche Zwangsmaßnahme im Sinne des § 1906 Abs. 3 BGB vorgelegen hätten und diese nach § 1906 Abs. 3a BGB rechtwirksam genehmigt worden wäre (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 23). Da die Genehmigung der ärztlichen Zwangsbehandlung durch das Landgericht bereits ihrerseits das Grundrecht der Beschwerdeführerin auf körperliche Unversehrtheit verletzt (vgl. hierzu oben, 1.), ist die allein zur Durchführung dieser rechtswidrigen Maßnahme angeordnete Freiheitsentziehung der Beschwerdeführerin unverhältnismäßig und verletzt sie daher auch in ihrem Freiheitsgrundrecht.
c) Darüber hinaus verstößt die Genehmigung der vorläufigen Unterbringung der Beschwerdeführerin gegen ihr Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, weil die Unterbringung über die gesetzlich vorgesehene Dauer hinaus angeordnet worden ist und mithin ohne gesetzliche Grundlage erfolgte.
Gemäß § 333 Abs. 1 Satz 1 FamFG kann die vorläufige Unterbringung für die Dauer von sechs Wochen genehmigt werden. Sie kann nach Anhörung eines Sachverständigen verlängert werden (§ 333 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Jedenfalls darf die Gesamtdauer der vorläufigen Unterbringung drei Monate nicht überschreiten (§ 333 Abs. 1 Satz 4 FamFG). Die hier angegriffene Unterbringungsanordnung stellt bereits die Verlängerung der einstweiligen Maßnahme nach dem SächsPsychKG dar. Eine wiederholte einstweilige Anordnung ist als Verlängerung der früher ergangenen einstweiligen Anordnung anzusehen, wenn es sich um dieselbe Angelegenheit handelt. Hierbei ist maßgeblich, ob nach Beendigung der vorherigen Unterbringungsmaßnahme eine neue Sachlage, insbesondere ein neues Krankheitsbild eingetreten ist. Die Überleitung einer nach Landesrecht angeordneten Maßnahme in eine zivilrechtliche steht der Bewertung als einheitliche Angelegenheit nicht entgegen (vgl. hierzu Budde, in: Keidel, FamFG, 18. Auflage 2014, § 333 Rn. 2 ff.).
Vorliegend wurde die vorläufige Unterbringung der Beschwerdeführerin erstmalig mit Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 25. März 2014 auf Grundlage des SächsPsychKG angeordnet. Das Amtsgericht Leipzig hat diese Unterbringungsmaßnahme aufgrund desselben Krankheitsbildes verlängert. Durch den hier angegriffenen Beschluss des Landgerichts wurde diese öffentlich-rechtliche Unterbringung – wiederum aufgrund desselben Krankheitsbildes – in eine zivilrechtliche Unterbringung übergeleitet. Letztere sollte bis zum 30. Juni 2014 dauern. Die Höchstdauer der vorläufigen Unterbringung von drei Monaten in derselben Angelegenheit war aber bereits am 24. Juni 2014 erreicht. Jedenfalls die Anordnung der vorläufigen Unterbringung vom 25. Juni 2014 bis zum 30. Juni 2014 erfolgte damit ohne rechtliche Grundlage und verstößt bereits deshalb gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG.
3. Die Entscheidung beruht auf dem Grundrechtsverstoß. Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist festzustellen, dass das Landgericht die Grundrechte der Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt hat. Da der Unterbringungsbeschluss des Landgerichts mit Ablauf des 30. Juni 2014 erledigt ist, bleibt für eine Zurückverweisung kein Raum (vgl. BVerfGE 42, 212 ≪222≫; 44, 353 ≪383≫; 50, 234 ≪243≫). Auch eine Zurückverweisung wegen der Kosten kommt nicht in Betracht, weil das Verfahren vor dem Landgericht gerichtsgebührenfrei war.
4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung ergibt sich aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Unterschriften
Landau, Kessal-Wulf, König
Fundstellen
Haufe-Index 8193392 |
BtPrax 2015, 192 |
Rpfleger 2015, 698 |
FamRB 2015, 387 |
NJOZ 2016, 593 |