Verfahrensgang
OVG Berlin (Beschluss vom 07.05.2014; Aktenzeichen OVG 3 S 25.14) |
VG Berlin (Beschluss vom 17.04.2014; Aktenzeichen VG 2 L 49/14) |
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Tatbestand
Der Beschwerdeführer begehrt, im Wege der einstweiligen Anordnung die Landesbank Berlin AG zu verpflichten, für ihn ein Girokonto bei der Berliner Sparkasse zu eröffnen.
I.
Nachdem sich der Beschwerdeführer erfolglos um die Eröffnung eines Girokontos bei der Sparkasse Berlin bemüht hatte, suchte er um vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO nach. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag des Beschwerdeführers, die Berliner Landesbank als Rechtsträgerin der Sparkasse Berlin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ein Geschäftsgirokonto zu eröffnen, wegen fehlender Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes ab. Der Beschwerdeführer habe weder die keinen Aufschub duldende Erforderlichkeit der Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr noch hinreichende Bemühungen um die Eröffnung eines Girokontos bei einem anderen Kreditinstitut dargelegt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos.
Mit der am 7. Mai 2014 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf Chancengleichheit der Parteien (Art. 21 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) sowie eine Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG). Im Hinblick auf den zweifellos vorliegenden Anordnungsanspruch hätten die Verwaltungsgerichte die Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes überspannt. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sei erforderlich, weil der Beschwerdeführer ohne eigenes Girokonto weder eine dringend benötigte Wahlkampfspende akquirieren noch für den Europawahlkampf dringend benötigte Kabelbinder beschaffen könnte.
Die Landesbank Berlin hält den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet. Eine Beeinträchtigung der Chancen des Beschwerdeführers bei der Europawahl am 25. Mai 2014 drohe nicht.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Eine einstweilige Anordnung kann danach unter anderem dann erlassen werden, wenn sie notwendig ist, um die Effektivität der künftigen Entscheidung in der Hauptsache zu sichern, insbesondere den Eintritt irreversibler Zustände zu verhindern (vgl. BVerfGE 42, 103 ≪119≫).
Zwar ist die Verfassungsbeschwerde weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Es erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Verwaltungsgerichte im Hinblick auf den aus § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG folgenden grundsätzlichen Anspruch der Parteien und ihrer Untergliederungen auf Führung eines Girokontos (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. August 2010 – 6 B 16/10 –, juris, Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Dezember 2007 – OVG 3 B 7.06 –, juris, Rn. 25 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26. Januar 2010 – 2 MB 28/09 –, juris, Rn. 6 ff.) die Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes überspannt und den Beschwerdeführer dadurch in seinen Rechten aus Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG verletzt haben (vgl. BVerfGE 79, 69 ≪74 f., 77 f.≫).
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundes-verfassungsgericht ist hier jedoch kein Raum. Der Beschwerdeführer legt keine schweren Nachteile dar, die eine solche Entscheidung als dringend geboten erscheinen ließen. Dabei kann offen bleiben, ob und gegebenenfalls inwieweit die Chancen der NPD in ihrer Gesamtheit als Bundespartei bei der Europawahl beeinträchtigt sein könnten, wenn lediglich der Beschwerdeführer aufgrund eines fehlenden eigenen Girokontos im Wahlkampf für die NPD spürbar beeinträchtigt wäre. Denn schon eine derartige Beeinträchtigung ist nicht dargetan. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, auf eine angekündigte Spende in Höhe von 1.500 EUR dringend angewiesen zu sein, ist nicht substantiiert vorgetragen geschweige denn belegt, dass der Beschwerdeführer ohne diese Spende nicht über hinreichende finanzielle Mittel für den Wahlkampf verfügte. Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb die für die Beschaffung der Kabelbinder nötigen, vergleichsweise geringen Mittel nicht von einem Mitglied oder Unterstützer des Beschwerdeführers vorübergehend verauslagt werden können. Angesichts der vom Beschwerdeführer dem Europawahlkampf beigemessenen Bedeutung ist ebenso wenig verständlich, warum er sich für die kurze Zeit bis zur Europawahl nicht eines Girokontos eines Mitglieds oder Unterstützers bedienen kann.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Gerhardt, Hermanns, Kessal-Wulf
Fundstellen