Entscheidungsstichwort (Thema)
Verspätete Zustellung von Berufungsentscheidungen
Beteiligte
Rechtsanwälte Wolfgang Procher und Koll. |
Verfahrensgang
LAG München (Urteil vom 10.05.1999; Aktenzeichen 3 Sa 1205/98) |
Tenor
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 10. Mai 1999 – 3 Sa 1205/98 – verletzt den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes). Es wird aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts München zurückverwiesen.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten. Im Übrigen wird der Kostenantrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 100.000 DM (in Worten: einhunderttausend Deutsche Mark) festgesetzt.
Tatbestand
A.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Berufungsurteil eines Landesarbeitsgerichts, das dem Beschwerdeführer in vollständiger Fassung erst mehr als 20 Monate nach der Verkündung zugestellt worden ist.
I.
1. Der Beschwerdeführer war seit Juli 1970 zuletzt als technischer Verkaufsberater zu einer monatlichen Bruttovergütung von 10.475 DM bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens als Arbeitnehmer beschäftigt. Im April 1996 veräußerte die Beklagte den Geschäftsbereich, in dem der Beschwerdeführer tätig war. Der Beschwerdeführer widersprach dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber. Daraufhin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis im April 1996 aus betriebsbedingten Gründen ordentlich fristgerecht zum 30. Juni 1997, weil sie nach dem Betriebsübergang keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr für den Beschwerdeführer habe. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Kündigungsschutzklage, hilfsweise begehrte er die Zahlung einer Sozialplanabfindung in Höhe von 251.400 DM.
Das Arbeitsgericht wies zunächst die Kündigungsschutzklage durch Teilurteil ab. Die Kündigung sei aus betriebsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer habe durch den Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber, der ihn weiterbeschäftigt hätte, letztlich selbst zum Verlust seines Arbeitsplatzes beigetragen. Die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts wies das Landesarbeitsgericht zurück.
Schließlich wies das Arbeitsgericht auch die Klage hinsichtlich des Hilfsantrages auf Zahlung einer Abfindung durch „End”-Urteil ab. Aus dem Sozialplan ergebe sich kein derartiger Anspruch des Beschwerdeführers, weil er ohne sachlichen Grund dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber widersprochen und damit eine Kündigung durch die Beklagte provoziert habe.
2. Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts durch Urteil vom 10. Mai 1999 zurück; die Revision ließ es nicht zu. Dieses zweite Urteil des Landesarbeitsgerichts ist den Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers erst mehr als 20 Monate nach der Verkündung, am 5. Februar 2001, zugestellt worden.
Die am 5. März 2001 beim Bundesarbeitsgericht eingegangene Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdeführers ist bisher nicht beschieden und wird vom Beschwerdeführer zurzeit nicht weiter betrieben. Mit einer am 27. April 2001 eingegangenen Kurznachricht übersandte das Bundesarbeitsgericht dem Beschwerdeführer den Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2001 – 1 BvR 383/00 – zur Kenntnisnahme.
II.
Mit seiner am 10. Mai 2001 eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts über die Berufung gegen das „End”-Urteil des Arbeitsgerichts, mit welchem über den Hilfsantrag des Beschwerdeführers betreffend die Abfindung entschieden wurde. Das Urteil verstoße im Hinblick auf den langen Zeitraum zwischen Verkündung und schriftlicher Niederlegung gegen sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), wobei er Bezug nimmt auf den Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2001 – 1 BvR 383/00 – (NZA 2001, S. 982).
Gleichzeitig beantragt der Beschwerdeführer, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die vom Bundesverfassungsgericht im vorgenannten Beschluss für die Zukunft vorgegebene Frist (Fristbeginn mit Überschreiten der Fünf-Monats-Frist ab Verkündung des Berufungsurteils) könne er nicht mehr einhalten. Da er keine Kenntnis von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gehabt habe, sei er ohne Verschulden verhindert gewesen, Verfassungsbeschwerde innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist zu erheben. Mit Erlangung der Kenntnis von dieser Entscheidung am 27. April 2001 sei dieses Hindernis behoben worden.
Schließlich beantragt der Beschwerdeführer, dem Freistaat Bayern auch die notwendigen Auslagen und Kosten des Beschwerdeführers im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht aufzuerlegen. Das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren könne im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2001 – 1 BvR 383/00 – nicht mehr weiterbetrieben werden.
III.
Zur Verfassungsbeschwerde haben das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen, das Bundesarbeitsgericht und die Beklagte des Ausgangsverfahrens Stellung genommen.
1. Das Bayerische Staatsministerium hat sich dahin geäußert, dass alleiniger Grund für die verspätete Zustellung des Urteils des Landesarbeitsgerichts der Gesundheitszustand des Kammervorsitzenden gewesen sei. Die Verzögerung werde außerordentlich bedauert.
2. Der Neunte und der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts haben darauf hingewiesen, dass das Bundesarbeitsgericht bei Verstößen gegen Verfahrensgrundrechte im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht abhelfen könne (vgl. BAG, Beschluss vom 26. Juni 2001 – 9 AZN 132/01 –; NZA 2001, S. 1036).
3. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, weil die Einlegungsfrist versäumt sei. Der Beschwerdeführer hätte schon innerhalb eines Monats nach Ablauf der Fünf-Monats-Frist seit Verkündung des landesarbeitsgerichtlichen Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Urteilszustellung, Verfassungsbeschwerde erheben müssen. Erhoben worden sei die Verfassungsbeschwerde aber erst drei Monate nach der Zustellung.
Gegen die Fristversäumnis sei keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Unkenntnis des Beschwerdeführers von dem Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2001 – 1 BvR 383/00 – (NZA 2001, S. 982) schütze den Beschwerdeführer nicht.
Entscheidungsgründe
B.
I.
Die Kammer nimmt gemäß § 93 b BVerfGG die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 10. Mai 1999 zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde, die im Anschluss an die Kurznachricht des Bundesarbeitsgerichts vom April 2001 rechtzeitig erhoben worden ist, ist nach Maßgabe der Gründe stattzugeben. Die für die Beurteilung wesentlichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich des genannten Urteils des Landesarbeitsgerichts zulässig und begründet.
1. Das Bundesverfassungsgericht hat die einschlägigen verfassungsrechtlichen Fragen zur Bedeutung des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) bereits entschieden.
Der Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BVerfGE 41, 23 ≪25 f.≫; 69, 381 ≪385≫). Gleichzeitig gebietet die aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Pflicht zur Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes und zur Herstellung von Rechtssicherheit, dass strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden (vgl. BVerfGE 60, 253 ≪269≫; 88, 118 ≪124≫).
2. Nach diesem Maßstab verletzt die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG).
Eine landesarbeitsgerichtliche Entscheidung, in der die Revision nicht zugelassen wurde und deren vollständige Gründe erst mehr als fünf Monate nach Verkündung unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben worden sind, kann keine geeignete Grundlage mehr für das Revisionsgericht sein, um das Vorliegen von Revisionszulassungsgründen in rechtsstaatlicher Weise zu überprüfen. Ein Landesarbeitsgericht, das ein Urteil in vollständiger Fassung erst so spät absetzt, erschwert damit für die unterlegene Partei den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise.
Wegen der weiteren Begründung wird verwiesen auf den Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2001 – 1 BvR 383/00 –, AP Nr. 33 zu Art. 20 GG = NZA 2001, S. 982.
II.
Die angegriffene Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist aufzuheben und die Sache – zur Vermeidung weiterer Verzögerungen – an eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts zurückzuverweisen.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten, weil sich die Verfassungsbeschwerde als begründet erwiesen hat (§ 34 a Abs. 2 BVerfGG).
Der Antrag des Beschwerdeführers, seine notwendigen Auslagen und Kosten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beim Bundesarbeitsgericht dem Freistaat Bayern aufzuerlegen, ist dagegen unbegründet. Es fehlt an einer Rechtsgrundlage. Unter notwendigen Auslagen im Sinne von § 34 a Abs. 2 BVerfGG werden nur diejenigen verstanden, die zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht aufgewendet werden müssen (vgl. BVerfGE 88, 382 ≪383≫). Die Kosten des Ausgangsverfahrens haben mit dem Verfassungsbeschwerdeverfahren nichts zu tun und sind daher nicht erstattungsfähig.
Die Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO.
Unterschriften
Jaeger, Hömig, Bryde
Fundstellen