Entscheidungsstichwort (Thema)
Kammerbeschluss: Teilweise Parallelentscheidung
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 12.05.2020; Aktenzeichen 27 O 196/20) |
Nachgehend
BVerfG (Beschluss vom 06.12.2021; Aktenzeichen 1 BvR 1380/20) |
BVerfG (Einstweilige Anordnung vom 17.06.2020; Aktenzeichen 1 BvR 1380/20) |
Tenor
Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit seitens des Äußerungsberechtigten wird als unstatthaft verworfen.
Gründe
Rz. 1
Eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist nur durch Verfahrensbeteiligte statthaft (Kliegel, in: Barczak, BVerfGG, § 19 Rn. 6). Anhörungsberechtigte nach § 94 Abs. 3 BVerfGG können dem Verfahren nicht förmlich beitreten (vgl. § 94 Abs. 5 BVerfGG) und sind daher nicht Beteiligte in diesem Sinn (vgl. Nettersheim, in: Barczak, BVerfGG, § 94 Rn. 28). Anhörungsberechtigte nach § 94 Abs. 3 BVerfGG, die mangels Beitrittsmöglichkeit gemäß § 94 Abs. 5 BVerfGG nicht Verfahrensbeteiligte sind oder werden können, können Verfahrensanträge nicht stellen.
Rz. 2
Die Kammer sieht auch keine von Amts wegen nach § 19 Abs. 3 BVerfGG zu berücksichtigenden Umstände, die eine Besorgnis der Befangenheit begründen könnten.
Rz. 3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Haufe-Index 13909988 |
NVwZ 2020, 8 |
IBR 2020, 498 |
NZG 2020, 6 |
AfP 2020, 311 |
JA 2020, 790 |
JuS 2020, 7 |
ZUM-RD 2020, 421 |
Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen