Entscheidungsstichwort (Thema)

Kammerbeschluss: Teilweise Parallelentscheidung

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 12.05.2020; Aktenzeichen 27 O 196/20)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 06.12.2021; Aktenzeichen 1 BvR 1380/20)

BVerfG (Einstweilige Anordnung vom 17.06.2020; Aktenzeichen 1 BvR 1380/20)

 

Tenor

Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit seitens des Äußerungsberechtigten wird als unstatthaft verworfen.

 

Gründe

Rz. 1

Eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist nur durch Verfahrensbeteiligte statthaft (Kliegel, in: Barczak, BVerfGG, § 19 Rn. 6). Anhörungsberechtigte nach § 94 Abs. 3 BVerfGG können dem Verfahren nicht förmlich beitreten (vgl. § 94 Abs. 5 BVerfGG) und sind daher nicht Beteiligte in diesem Sinn (vgl. Nettersheim, in: Barczak, BVerfGG, § 94 Rn. 28). Anhörungsberechtigte nach § 94 Abs. 3 BVerfGG, die mangels Beitrittsmöglichkeit gemäß § 94 Abs. 5 BVerfGG nicht Verfahrensbeteiligte sind oder werden können, können Verfahrensanträge nicht stellen.

Rz. 2

Die Kammer sieht auch keine von Amts wegen nach § 19 Abs. 3 BVerfGG zu berücksichtigenden Umstände, die eine Besorgnis der Befangenheit begründen könnten.

Rz. 3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Haufe-Index 13909988

NVwZ 2020, 8

IBR 2020, 498

NZG 2020, 6

AfP 2020, 311

JA 2020, 790

JuS 2020, 7

ZUM-RD 2020, 421

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