Verfahrensgang
Niedersächsisches OVG (Beschluss vom 26.03.2008; Aktenzeichen 11 LA 345/07) |
VG Oldenburg (Urteil vom 12.07.2007; Aktenzeichen 12 A 3689/06) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt; denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
Dabei kann dahinstehen, ob die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Regelung des § 1355 Abs. 4 Satz 3 BGB sei verfassungsgemäß, verfassungsgerichtlicher Prüfung standhielte.
Denn das Oberverwaltungsgericht hat seine Ablehnung der von der Beschwerdeführerin begehrten Namensänderung – selbständig tragend – darauf gestützt, dass es hierfür des von § 3 Abs. 1 Namensänderungsgesetz (NamÄndG) vorausgesetzten wichtigen Grundes ermangele. Die dies stützenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts lassen – angesichts des Umstandes, dass das Bundesverfassungsgericht die Anwendung einfachen Rechts, insbesondere die Ausfüllung gesetzlicher Generalklauseln, grundsätzlich nur daraufhin überprüft, ob Auslegungs- oder Abwägungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen (vgl. dazu grundlegend BVerfGE 18, 85 ≪92 f.≫) – Mängel oder Auslassungen von verfassungsrechtlichem Gewicht nicht erkennen.
Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, für das Begehren der Beschwerdeführerin, das in der Sache darauf abziele, die Bestimmung des § 1355 Abs. 4 Satz 3 BGB zur Eingliedrigkeit des Begleitnamens eines Ehegatten außer Kraft zu setzen, könne die öffentlichrechtliche Namensänderung nur in Ausnahmefällen herangezogen werden, die sich durch das Vorliegen den Einzelfall kennzeichnender Besonderheiten auszeichneten. Die öffentlichrechtliche Namensänderung habe Ausnahmecharakter. Sie diene dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen, nicht aber dazu, die gesetzlichen Wertungen des bürgerlichrechtlichen Namensrechts zu revidieren. Die Klärung allgemein gegen die Verfassungsmäßigkeit einer Vorschrift des bürgerlichrechtlichen Namensrecht erhobener Bedenken sei nicht Aufgabe des allein auf die Beseitigung von Unzuträglichkeiten im Einzelfall angelegten Verfahrens auf öffentlichrechtliche Namensänderung, sondern sei dem personenstandsrechtlichen Verfahren vorbehalten. Die öffentlichrechtliche Namensänderung verlange dementsprechend ein besonderes, die eigene Situation des Namensträgers prägendes Interesse, das als solches nicht schon in die allgemeine gesetzliche Wertung eingeflossen sei, auf welcher der Name beruhe.
Das ist im Ausgangspunkt verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und steht in Einklang mit der – vom Oberverwaltungsgericht in Bezug genommenen – gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschlüsse des 7. Senats vom 6. September 1985 – BVerwG 7 B 197/84 –, NJW 1986, S. 601 f., und vom 11. April 1986 – BVerwG 7 B 47/86 –, NJW 1986, S. 2962 f.), die die Beschwerdeführerin wiederum nicht substantiiert in Frage stellt. Wendet sich ein Betroffener gegen die bürgerlichrechtlichen Vorschriften und Wertungen des Namensrechts, so steht ihm hierfür der Zivilrechtsweg offen. Dort ist auch der geeignete Rahmen, der Frage einer Sperrwirkung des § 1355 Abs. 4 Satz 3 BGB nachzugehen. Soweit die Beschwerdeführerin im Rahmen des der Verfassungsbeschwerde zugrundeliegenden (Verwaltungs-)Rechtsstreits die Verfassungswidrigkeit dieser Vorschrift rügt, berücksichtigt sie weder diesen Wesensunterschied zwischen dem zivilrechtlichen und dem öffentlichrechtlichen Namensänderungsverfahren, noch vermag sie ausreichend zu erkennen, dass das Oberverwaltungsgericht die begehrte Namensänderung unter dem Gesichtspunkt des § 3 Nam-ÄndG – wichtiger Grund – geprüft und seine ablehnende Entscheidung gerade nicht auf § 1355 Abs. 4 Satz 3 BGB gestützt hat.
Im vorliegenden Einzelfall hat das Oberverwaltungsgericht zur Frage des Vorliegens eines wichtigen Grundes im Sinne von § 3 NamÄndG ausgeführt, dass das Zulassungsvorbringen der Beschwerdeführerin das nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderliche persönliche, sich von vergleichbaren Fällen deutlich abhebende Interesse an der von ihr begehrten Namensänderung nicht erkennen lasse.
Das Oberverwaltungsgericht hat insoweit zum einen erwogen, dass – soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, die Vorschrift des § 1355 Abs. 4 Satz 3 BGB sei verfassungswidrig, da sie unter Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gezwungen werde, bei der Wahl eines Begleitnamens auf einen Teil ihres Geburtsnamens zu verzichten – sich ihre Situation nicht von der anderer durch die Bestimmung des § 1355 Abs. 4 Satz 3 BGB betroffener Eheleute unterscheide. Diese könnten ebenfalls nur einen Teil ihres vor der Eheschließung geführten Namens als Begleitnamen dem gewählten Ehenamen hinzufügen. Insofern läge bei der Beschwerdeführerin keine Unzuträglichkeit im Einzelfall vor. Diese Annahme ist nicht zu beanstanden.
Die spezifische persönliche Belastung der Beschwerdeführerin – bei dem Familiennamen “C…-S…” handele es sich um einen Traditionsnamen, der eng mit der Geschichte des Kölner Domschatzes und des Dreikönigsschreins verbunden sei – hat das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich angesprochen, aber dazu ausgeführt, dies lasse insbesondere unter Berücksichtigung der bei der Eheschließung gegebenen Möglichkeit, den Geburtsnamen der Beschwerdeführerin zum Ehenamen zu bestimmen, für sich allein ebenfalls keine die betroffenen öffentlichen Interessen überwiegenden schutzwürdigen Belange der Beschwerdeführerin erkennen, die geeignet wären, eine Namensänderung nach § 3 Abs. 1 NamÄndG zu rechtfertigen.
Auch dies hält verfassungsrechtlicher Prüfung stand; denn die insoweit getroffene Abwägung ist nachvollziehbar. An dem Wunsch der Beschwerdeführerin nach Fortführung des “Traditionsnamens”, um die Erinnerung an einen geschichtlich bedeutsamen Vorgang wach zu halten, wird das Begehren der Beschwerdeführerin erkennbar, einen “aussterbenden” Namen zu retten. Das Aussterben eines Namens ist indes im Allgemeinen ein natürlicher Vorgang, der für sich allein keine behördliche Namensänderung rechtfertigt; deshalb müssen – einfachrechtlich – sehr gewichtige Gründe hinzukommen, wenn dieses Aussterben durch eine behördliche Namensänderung verhindert werden soll (vgl. Loos, Namensänderungsgesetz, 2. Aufl. 1996, S. 69 m.w.N.). Selbst in Gesamtschau mit dem Eigeninteresse der Beschwerdeführerin, den “Traditionsnamen” zu Lebzeiten selbst zu führen, lässt die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, es fehle an einem wichtigen Grund im Sinne des § 3 NamÄndG, keine Mängel oder Auslassungen von verfassungsrechtlichem Gewicht erkennen.
Freilich steht es der Beschwerdeführerin frei, im personenstandsrechtlichen Verfahren eine Klärung der Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 1355 Abs. 4 Satz 3 BGB herbeizuführen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Hohmann-Dennhardt, Gaier, Kirchhof
Fundstellen