Entscheidungsstichwort (Thema)
Stattgebender Kammerbeschluss: Zu den Voraussetzungen an die gerichtlichen Untersagung einer Äußerung als "Schmähkritik". hier: Verletzung der Meinungsfreiheit (Art 5 Abs 1 S 1 GG) durch zivilgerichtliches Unterlassungsurteil bei ungerechtfertigter Bejahung des Vorliegens von Schmähkritik durch Äußerung in öffentlichem Kontext. Gegenstandswertfestsetzung
Normenkette
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2; BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; BGB §§ 823, 1004; RVG § 14 Abs. 1, § 37 Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
OLG Karlsruhe (Urteil vom 28.07.2017; Aktenzeichen 14 U 23/17) |
Tenor
1. Das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Juli 2017 - 14 U 23/17 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
2. Die Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Karlsruhe zurückverwiesen.
3. Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
4. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.
Gründe
I.
Rz. 1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine zivilgerichtliche Verurteilung zur Unterlassung ehrenrühriger Äußerungen.
Rz. 2
1. Der Kläger des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Kläger) und der Beschwerdeführer als Beklagter jenes Verfahrens sind beide Vorsitzende unterschiedlicher Fraktionen eines Gemeinderats. Aus Anlass der Eröffnung eines Bauprojekts im Gemeindegebiet sprach sich der Kläger öffentlich für die Verwirklichung auch eines weiteren, umstrittenen Bauprojekts desselben Bauträgers aus. Ein Mitbewerber dieses Bauträgers fragte daraufhin beim Beschwerdeführer an, unter welchen Bedingungen er mit einer vergleichbaren Unterstützung für von ihm geplante Bauvorhaben rechnen könne.
Rz. 3
Auf diese Anfrage antwortete der Beschwerdeführer mit einer an den anfragenden Bauträger adressierten und in Kopie ("CC") auch an den Oberbürgermeister der Gemeinde sowie die Vorsitzenden sämtlicher Gemeinderatsfraktionen verschickten E-Mail. Diese lautete auszugsweise wie folgt:
"Für Ihr Projekt habe ich einen wichtigen und vermutlich zielführenden Ratschlag für Sie: Wenden Sie sich direkt an den Vorsitzenden der C. in O., Herrn B. Dieser wird sich nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen bestimmt auch ohne jegliche Einschränkungen für Ihr Bauvorhaben einsetzen und sich über alle Bedenken von Fachleuten und Gremien hinwegsetzen, Ihnen alle denkbaren Befreiungen zugestehen und damit zwar nicht unbedingt städtebauliche Belange berücksichtigen aber mit seiner Unterstützung können Sie sicher sein, dass Sie bald bauen können.
Sollten die Bauverwaltung noch Änderungen und Anpassungen von Ihnen verlangen: Gehen sie zurück auf Ihre Wunschplanung und beantragen Sie die brutalstmögliche Ausdehnung Ihres Projekts was Grenzabstände, GFZ und GRZ angeht und verweisen Sie auf das Bauvorhaben F. in der A. Strasse. Wenn man von Ihnen den Verzicht auf ein Attikageschoss verlangt: Bestehen Sie darauf, dieses genehmigt zu bekommen und verweisen Sie auf die Bauvorhaben der Firma F. in der S./N. und in der A. Strasse. Sollten Sie aufgrund der Flächenberechnung nicht ganz hinkommen: Verlangen Sie von der Stadt und der C. ggf. den Verkauf der benötigten Zusatzflächen evtl. im Straßenraum und verweisen Sie auf das Bauvorhaben F. in der S.
Für all diese Forderungen werden Sie zwar im Gemeinderat oder Bau- und Umweltausschuss zwar nicht meine Zustimmung bekommen, jedoch bei der C. unter der Führung von Herrn B. können Sie sicher sein, dass dessen Fraktion geschlossen und vorbehaltlos zustimmen wird.
Unter welchen Bedingungen diese Zustimmung zu erhalten ist müssen Sie natürlich mit ihm selbst ausloten." [Unterstreichungen nicht im Original]
Rz. 4
2. Die auf Widerruf und zukünftiges Unterlassen der in der obigen Wiedergabe unterstrichenen Äußerungen gerichtete Klage gegen den Beschwerdeführer wies das Landgericht ab. Die Äußerungen stellten wegen des Bezugs zur politischen Auseinandersetzung keine Schmähkritik dar und in der Abwägung von allgemeinem Persönlichkeitsrecht des Klägers und der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers überwiege letztere.
Rz. 5
3. Das Oberlandesgericht gab der Berufung des Klägers teilweise statt und verurteilte den Beschwerdeführer zur Unterlassung der vom Klageantrag umfassten Äußerungen. Hinsichtlich der ebenfalls beantragten Verurteilung zum Widerruf der Äußerungen wies es die Berufung zurück. Die Äußerungen seien als Werturteile zu qualifizieren, da sie schwerpunktmäßig die rechtliche Beurteilung eines prognostizierten Verhaltens des Klägers sowie davon abgeleitete Beurteilungen seiner Persönlichkeit enthielten. Aus diesem Grund bestehe kein Anspruch auf Widerruf der Äußerungen. Soweit die Unterlassung der Äußerungen beantragt sei, seien diese dahingehend auszulegen, dass der Beschwerdeführer den Kläger als bestechlich darstelle. Einer Abwägung der hier einschlägigen Grundrechte, des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf Seiten des Klägers und der Meinungsfreiheit auf Seiten des Beschwerdeführers, bedürfe es nicht, da die streitgegenständlichen Äußerungen als Schmähkritik zu qualifizieren seien. Die Äußerungen stellten eine reine Diffamierung der Person des Klägers dar. Einen Beitrag zu der Sachfrage, unter welchen Bedingungen Bauvorhaben zu genehmigen seien, leisteten die Äußerungen nicht, da sie sich auf den unstreitig nicht zutreffenden und "völlig aus der Luft gegriffenen" Vorwurf der Bestechlichkeit beschränkten. Ob und in welchem Umfang zwischen den Beteiligten im Rahmen der Gemeinderatsarbeit bereits über Baupolitik und Vorhaben der konkurrierenden Bauträger diskutiert worden sei, sei für die Beurteilung unerheblich, da die Äußerungen keinen Beitrag zu dieser Diskussion darstellten.
Rz. 6
4. Gegen dieses Urteil des Oberlandesgerichts wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde und rügt eine Verletzung seiner Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
Rz. 7
5. Das Ministerium der Justiz und für Europa des Landes Baden-Württemberg und der Kläger erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Kläger hat von seinem Äußerungsrecht Gebrauch gemacht. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen dem Bundesverfassungsgericht vor.
II.
Rz. 8
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen Fragen bereits entschieden (vgl. nur BVerfGE 61, 1 ≪7 ff.≫; 90, 241 ≪246 ff.≫; 93, 266 ≪292 ff.≫). Dies gilt insbesondere für die Voraussetzungen eines Abwägungsverzichts bei sogenannter Schmähkritik (vgl. BVerfGE 82, 272 ≪283 f.≫; 85, 1 ≪16≫; 93, 266 ≪294≫; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 2646/15 -, www.bverfg.de, Rn. 13, 17).
Rz. 9
1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich begründet. Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
Rz. 10
a) Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit, das grundsätzlich sowohl Werturteile als auch Tatsachenbehauptungen schützt, ist nicht vorbehaltlos gewährt. Es findet seine Schranke gemäß Art. 5 Abs. 2 GG in den allgemeinen Gesetzen, zu denen die hier von den Gerichten angewendeten Vorschriften der § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG gehören. Die gerichtliche Untersagung einer durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Meinungsäußerung erfordert grundsätzlich eine Abwägung mit dem durch die Meinungsäußerung betroffenen allgemeinen Persönlichkeitsrecht (vgl. BVerfGE 99, 185 ≪196 f.≫; 114, 339 ≪348≫). Zu beachten ist hierbei insbesondere, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen schützt, sondern gerade Kritik auch pointiert, polemisch und überspitzt erfolgen darf; insoweit liegt die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist (vgl. BVerfGE 82, 272 ≪283 f.≫; 85, 1 ≪16≫).
Rz. 11
Einer Abwägung bedarf es allerdings dann nicht, wenn es sich bei der Meinungsäußerung um eine Formalbeleidigung oder sogenannte Schmähkritik handelt. In diesen Fällen tritt die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zurück (vgl. BVerfGE 82, 43 ≪51≫; 90, 241 ≪248≫; 93, 266 ≪294≫). Da die jeweiligen Meinungsäußerungen damit faktisch aus dem Gewährleistungsbereich der Meinungsfreiheit ausgeschlossen werden, sind an die Annahme des Vorliegens einer Formalbeleidigung oder einer Schmähkritik jedoch strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfGE 93, 266 ≪294≫; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 2646/15 -, www.bverfg.de, Rn. 13). Von einer Schmähung kann nicht ausgegangen werden, wenn die Äußerung in dem Kontext einer Sachauseinandersetzung steht. Die Qualifikation einer ehrenrührigen Aussage als Schmähkritik und der damit begründete Verzicht auf eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht erfordern damit regelmäßig die Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung (vgl. BVerfGE 93, 266 ≪303≫; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2005 - 1 BvR 1917/04 -, juris, Rn. 22). Hiervon kann allenfalls ausnahmsweise abgesehen werden, wenn es sich um eine Äußerung handelt, deren diffamierender Gehalt so erheblich ist, dass sie in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheint und daher unabhängig von ihrem konkreten Kontext stets als persönlich diffamierende Schmähung aufgefasst werden muss, wie dies möglicherweise bei der Verwendung besonders schwerwiegender Schimpfwörter - etwa aus der Fäkalsprache - der Fall sein kann (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Dezember 2008 - 1 BvR 1318/07 -, juris, Rn. 16). Bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage liegt Schmähkritik nur ausnahmsweise vor; sie bleibt grundsätzlich auf die Privatfehde beschränkt (vgl. BVerfGE 7, 198 ≪212≫; 93, 266 ≪294≫).
Rz. 12
Hält ein Gericht eine Äußerung fälschlich für eine Formalbeleidigung oder Schmähung mit der Folge, dass eine konkrete Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände nicht vorgenommen wird, so liegt darin ein verfassungsrechtlich erheblicher Fehler, der zur Aufhebung der Entscheidung führt, wenn diese darauf beruht (vgl. BVerfGE 82, 272 ≪281≫; 93, 266 ≪294≫).
Rz. 13
b) Diesen Maßstäben genügt die angegriffene Entscheidung nicht. Indem das Oberlandesgericht die gegenständlichen Äußerungen als Schmähkritik qualifiziert und folgerichtig auf eine Abwägung verzichtet, verkennt es die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit eines solchen Abwägungsverzichts.
Rz. 14
Das Oberlandesgericht hat nicht hinreichend berücksichtigt, dass bei der Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik Anlass und Kontext zu berücksichtigen und bei Äußerungen im öffentlichen Kontext nochmals strengere Anforderungen zu stellen sind. Das Gericht hat einen Sachbezug allein deshalb verneint, weil die Vorwürfe gegenüber dem Kläger mit den Genehmigungsvoraussetzungen von Bauvorhaben in der Sache nichts zu tun hätten. Dabei verkennt es, dass sich der Kläger öffentlich für die Genehmigung eines bestimmten umstrittenen Bauvorhabens ausgesprochen hatte und als Mitglied des Gemeinderats aktiv an der Baupolitik mitwirkt. Das Oberlandesgericht hat in seinen Tatsachenfeststellungen selbst angenommen, dass Hintergrund der Äußerungen die Behandlung von Bauvorhaben im Gemeinderat gewesen sei. Die E-Mail, die die gegenständlichen Äußerungen des Beschwerdeführers enthielt, erfolgte in Antwort auf eine auf diese Äußerungen des Klägers bezogene Anfrage eines konkurrierenden Bauträgers. Sie stand damit nicht im Kontext einer persönlichen, sondern einer politischen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kläger. Indem das Oberlandesgericht den sachlichen Bezug zu rechtlichen Fragen der Genehmigungsvoraussetzungen gleichwohl verneint, verkennt es, dass der sachliche Bezug einer Äußerung nicht mit deren Anlass zusammenfallen muss. Es dürfte vielmehr zur Eigenart politischer, insbesondere parteipolitischer Auseinandersetzungen gehören, dass konkrete Vorgänge zum Anlass einer allgemeineren politischen Auseinandersetzung genommen werden, wie es vorliegend geschehen ist (vgl. zu politischen Auseinandersetzungen auch BVerfGE 61, 1 ≪13≫).
Rz. 15
Bei seiner Beurteilung der Äußerungen hat das Oberlandesgericht zudem den weiteren Inhalt der E-Mail nicht berücksichtigt. Schon die Wortwahl der weiteren Äußerungen ("brutalstmögliche Ausdehnung") verleiht den Ausführungen spöttisch-satirischen Charakter und verdeutlicht, dass die Äußerungen auf eine - wenn auch polemische - Kritik am politischen Gegner und dessen Baupolitik zielen. Die Berücksichtigung des Gesamtcharakters der Äußerungen verstärkt so den Bezug zur allgemeinen baupolitischen Auseinandersetzung und spricht dagegen, in den Äußerungen eine nur bei Gelegenheit gegen den Kläger als solchen gerichtete Diffamierung als "bestechliche Person" zu erblicken.
Rz. 16
c) Die angegriffene Entscheidung beruht auf diesem Fehler. Es ist nicht auszuschließen, dass das Oberlandesgericht bei erneuter Befassung im Rahmen einer Abwägung zu einer anderen Entscheidung kommen wird.
Rz. 17
2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandwerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ≪366 ff.≫).
Fundstellen
NJW 2019, 1368 |
NVwZ 2019, 719 |
RDV 2019, 136 |
ZUM-RD 2019, 369 |
GRUR-Prax 2019, 190 |
KomVerw/LSA 2019, 391 |
KommJur 2019, 210 |
FuBW 2019, 619 |
FuHe 2019, 518 |
FuNds 2019, 519 |
KomVerw/B 2019, 391 |
KomVerw/S 2019, 391 |
KomVerw/T 2019, 392 |