Diesen Maßstäben wird § 6 BNotO gerecht. Dessen Auswahlkriterien entsprechen den Erfordernissen, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung aus dem Jahr 1986 eingefordert hat (vgl. BVerfGE 73, 280 ≪295 f.≫). Sie sind genügend bestimmt und greifen nicht unangemessen in die Berufswahlfreiheit ein.
1. Die Bundesnotarordnung legt zunächst fest, dass nur solche Bewerber zu Notaren bestellt werden dürfen, die die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt haben (§ 5), noch nicht 60 Jahre alt und im Übrigen nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen für das Amt des Notars geeignet sind (§ 6 Abs. 1). Diese Voraussetzungen werden amtsangemessen einheitlich sowohl für die hauptberuflichen Notare nach § 3 Abs. 1 BNotO wie auch für die Anwaltsnotare nach § 3 Abs. 2 BNotO festgelegt. In Anlehnung an die auslegungsfähigen und von der Rechtsprechung inzwischen umfänglich konkretisierten Begriffe aus Art. 33 Abs. 2 GG knüpft das Gesetz die Übertragung des Amtes an Eignung, Befähigung und fachliche Leistungen. Dabei zielt die Befähigung auf allgemein der Tätigkeit zugute kommende Fähigkeiten wie Begabung, Allgemeinwissen, Lebenserfahrung und allgemeine Ausbildung. Fachliche Leistung bedeutet Fachwissen, Fachkönnen und Bewährung im Fach. Eignung im engeren Sinne erfasst insbesondere Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind (vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 7. Aufl., 2004, Art. 33 Rn. 13; vgl. auch BVerfGE 92, 140 ≪154 ff.≫ und BVerfG, NJW 2003, S. 3111 ≪3112≫).
a) Diese Kriterien, insbesondere Befähigung und fachliche Leistung, werden in der Bundesnotarordnung für die unterschiedlichen Berufsausübungsformen näher konkretisiert. Das geschieht für die Anwaltsnotare in § 6 Abs. 2 und 3 BNotO und für die Nur-Notare in § 6 Abs. 3 und § 7 BNotO. Mit den in diesen Vorschriften enthaltenen Erfordernissen beschränkt das Gesetz die Freiheit der Berufswahl in Gestalt subjektiver Zulassungsvoraussetzungen durch an den einzelnen Notarbewerber absolut und im Vergleich zu Mitbewerbern gestellte Anforderungen. Die grundlegenden Eignungs- und Auswahlgesichtspunkte hat der Gesetzgeber dadurch selbst und mit der erforderlichen Klarheit geregelt.
b) Die gesetzlichen Bestimmungen machen insbesondere hinlänglich deutlich, in welchem Maße Unterschiede bei der Ernennung zum Notar im Hauptberuf und bei der Ernennung zum Notar im Nebenberuf zu beachten sind. Diese ergeben sich zwangsläufig daraus, dass zwar in beiden Notariatsformen der Notar Inhaber eines öffentlich Amtes ist, das Berufsbild jedoch unterschiedlich ausgestaltet ist (vgl. BVerfGE 98, 49 ≪68≫), was sich auf die Berufszugangsvoraussetzungen auswirkt.
aa) Im Hauptberuf kommt der fachlichen Eignung unter besonderer Berücksichtigung der Leistungen in der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung schon nach § 7 Abs. 2 Satz 1 BNotO für die Aufnahme in den Anwärterdienst herausragende Bedeutung zu. Zu diesem Zeitpunkt haben die Anwärter im Allgemeinen noch keine besonderen Fachkenntnisse aufzuweisen. Deshalb wird die Auswahl vorrangig anhand der Examensnoten getroffen mit der Folge, dass regelmäßig nur solche Anwärter zu Notarassessoren bestellt werden, die das Examen mit gut oder mindestens einem oberen vollbefriedigend abgelegt haben.
Ihre fachliche Qualifikation erwerben die Notarassessoren während des in der Regel dreijährigen Anwärterdienstes (§ 7 Abs. 1 BNotO); fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten werden ihnen vermittelt; ihr Leistungsstand wird beurteilt. Zu diesem Zweck wird der Notarassessor einem Notar zugewiesen und von diesem in einer dem Zweck des Anwärterdienstes entsprechenden Weise beschäftigt (§ 7 Abs. 5 Satz 1 BNotO). Er erhält eine Ausbildung, die sich nach einschlägigen Länderverordnungen richtet (vgl. beispielsweise für Nordrhein-Westfalen: § 2 der Verordnung über die Ausbildung der Notarassessorinnen und Notarassessoren vom 18. Oktober 1999 ≪GVBl S. 577≫; im Folgenden: AusbildungsVO). Diese Ausbildung hat zur Folge, dass bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern, die sich gemäß § 6 Abs. 3 BNotO an der persönlichen und fachlichen Eignung ausrichtet, im Zeitpunkt der Bewerbung um ein Notaramt im Hauptberuf zwar erneut das Zweite Staatsexamen, aber eben auch die bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten und beurteilten Leistungen Gewicht haben.
bb) In § 6 Abs. 2 und 3 Satz 2 BNotO nimmt der Gesetzgeber hingegen auf die Besonderheiten des Berufs des Anwaltsnotars als einem Zweitberuf Rücksicht, ohne indessen das Merkmal der Eignung im weiteren Sinne zu vernachlässigen. Auch beim Zugang zum Zweitberuf rechtfertigt vor Art. 12 Abs. 1 GG allein die Sicherstellung einer qualitätsvollen vorsorgenden Rechtspflege Einschränkungen beim Berufszugang, soweit diese hierzu geeignet und erforderlich sind, die Bewerber nicht unverhältnismäßig belasten und den chancengleichen Zugang zum angestrebten öffentlichen Amt wahren (vgl. auch BVerfGE 73, 280 ≪295≫). Diesen Maßstäben werden die gesetzlichen Vorgaben gerecht.
Obwohl das Gesetz für die Auswahl der Anwaltsnotare strikte Regeln nur hinsichtlich Dauer und Ort der Berufstätigkeit als Anwalt vorsieht (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BNotO), gibt es der Normanwendung mit den Kriterien von persönlicher und fachlicher Eignung (§ 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO) hinreichend klare Konturen. Es ermöglicht eine einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Bewerbers, die in eine Prognose einmündet (vgl. BVerfGE 92, 140 ≪155≫). Die angemessene Berücksichtigung von in den Notarberuf einführenden Tätigkeiten sowie die erfolgreiche Teilnahme an freiwilligen Vorbereitungskursen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO) bieten neben den in der Staatsprüfung gezeigten Leistungen insoweit eine ausreichende Prognosegrundlage. Daneben ist die Dauer der Anwaltstätigkeit nach § 6 Abs. 3 Satz 3 BNotO angemessen zu berücksichtigen, woraus sich nach Auffassung der Bundesnotarkammer und des Deutschen Notarvereins vor allem Eignungsmerkmale im Hinblick auf Erfahrungen mit der allgemeinen Büroorganisation und dem Umgang mit Rechtsuchenden ergeben. Die vom Gesetz erwähnten Merkmale sind danach ausreichend bestimmt und in Verbindung mit der Gesamtregelung auch einer der Verfassung entsprechenden Auslegung und Gewichtung zugänglich.
2. Der Sache nach ist die Berücksichtigung sämtlicher Kriterien, insbesondere derjenigen zur fachlichen Eignung, verfassungsrechtlich auch geboten. Sie und nicht allein die Berücksichtigung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung sind geeignet, dem Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsgutes in Gestalt der vorsorgenden Rechtspflege zu dienen, indem sie gewährleisten, dass nur solche Bewerber zu Notaren ernannt werden, die den Anforderungen des Amtes voraussichtlich gewachsen sind.
Für diese Prognose genügt – auch nach dem im Gesetz zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers – das Zweite Staatsexamen nicht, das lediglich die Befähigung zum Richteramt und damit zugleich zum Beruf des Rechtsanwalts vermittelt, aber keine hinlängliche Aussage über die spezielle Befähigung zum Amt des Notars enthält. Deshalb hat der Gesetzgeber für die Zulassung zum Notar in hauptberuflicher Amtsausübung ergänzende Voraussetzungen aufgestellt. Nach dem erfolgreichen Abschluss der juristischen Ausbildung hält der Gesetzgeber hier eine dreijährige Weiterbildung – die AusbildungsVO nennt es sogar Ausbildung – zur Erlangung spezifischer Kenntnisse für notwendig (vgl. § 7 Abs. 1 BNotO), die im Notariat und von Notaren praktisch und theoretisch vermittelt werden.
Ein entsprechender Eignungsnachweis kann im Anwaltsnotariat nicht allein aus längerer berufspraktischer Tätigkeit in der Anwaltschaft erbracht werden, da sich die beruflichen Anforderungen unterscheiden. Aus diesem Grund lässt sich beim Anwaltsnotar die fachliche Eignung auch nicht ausschließlich an dem Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung in Verbindung mit einer nicht notariellen Berufstätigkeit ablesen. Wie bei den Notaren im Hauptberuf, bei denen die bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen in Rechnung zu stellen sind, ist es gemäß Art. 12 Abs. 1 GG auch bei den Notaren im Nebenberuf erforderlich, dass der spezifische Vorbereitungsaufwand in die fachliche Bewertung ihrer Eignung angemessen eingeht. Die notwendige Qualifikation kann in praktischer Tätigkeit und erfolgreicher Teilnahme an Vorbereitungskursen erworben werden. Eine solche spezielle auf das Amt zugeschnittene Qualifikation ist geboten, damit der angestrebte Zweck erreicht werden kann. Ohne das Zusatzerfordernis bliebe das Ergebnis des Staatsexamens zu wenig aussagekräftig; es gibt lediglich über die allgemeine juristische Befähigung, nicht aber über die spezifische fachliche Eignung für das Amt des Notars Auskunft.
3. Nach allem ermöglicht die Bundesnotarordnung bei der Auswahl der Anwaltsnotare eine angemessene Berücksichtigung solcher Kenntnisse und Fähigkeiten, welche sich speziell auf das angestrebte Amt und damit auf den Zweitberuf beziehen. Solange der Gesetzgeber keine andere Regelung trifft, ergeben sich angesichts der Gleichwertigkeit der Berufsausübung im Haupt- und im Nebenamt aus den Vorschriften über den Anwärterdienst für Notare im Hauptamt Hinweise auf eine der Bedeutung von Fachkompetenz gerecht werdenden Bewertung der im Gesetz vorgesehenen Kriterien beim Zugang zum Beruf im Nebenamt. In beiden Fällen sind spezifische Fachkenntnisse bewertet nachzuweisen und angemessen zu gewichten. In dieser Auslegung ist das Gesetz mit Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar; es schränkt die Berufsfreiheit der Bewerber nicht unverhältnismäßig ein.
Auslegung und Anwendung der Normen in den angegriffenen Entscheidungen genügen jedoch nicht den verfassungsrechtlichen Erfordernissen. Die Verwaltung hat sich nach Verwaltungsvorschriften in Gestalt von Verwaltungs- oder Allgemeinen Verfügungen in Angelegenheiten der Notarinnen und Notare gerichtet, die durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, an der sich die Gerichte in den Ausgangsverfahren orientiert haben, weiter konkretisiert worden sind. Diese Verwaltungspraxis und die Rechtsprechung tragen dem Grundrecht der Beschwerdeführer auf Freiheit der Berufswahl insoweit nicht hinreichend Rechnung, als sie bei der Auswahl der Bewerber aus dem Kreis der Rechtsanwälte, die für das Amt des Notars in Betracht kommen, nicht den Vorrang desjenigen mit der besten fachlichen Eignung gewährleisten.
1. Die Verwaltungsvorschriften der Länder zielen zwar in unbedenklicher Weise auf eine transparente, nachvollziehbare und an objektiven Kriterien ausgerichtete Entscheidung ebenso wie auf eine rechnerisch gewichtete Berücksichtigung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung neben den in der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen. Die Besonderheiten der Auswahl für die Wahrnehmung des Amts im Zweitberuf werden indessen vernachlässigt. Die Prognose über die Eignung eines Bewerbers für das von ihm angestrebte öffentliche Amt oder über seine bessere Eignung bei der Auswahl aus einem größeren Kreis von Bewerbern lässt vor allem eine konkrete und einzelfallbezogene Bewertung der fachlichen Leistung des Bewerbers vermissen.
2. Im Auswahlverfahren kommt der spezifischen fachlichen Eignung für das Amt des Notars im Verhältnis zur allgemeinen Befähigung für juristische Berufe und zu den Erfahrungen aus dem Anwaltsberuf eine derart untergeordnete Bedeutung zu, dass die ablehnenden Auswahlentscheidungen und die sie bestätigenden gerichtlichen Entscheidungen mit Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht mehr vereinbar sind.
a) Nach seinem Wortlaut sieht das Gesetz für die Bewerberauswahl eine zwingende Berücksichtigung lediglich solcher Kriterien vor, die nicht oder nicht notwendig einen Bezug zum Notaramt aufweisen, nämlich der Examensnote und der Zeitdauer anwaltlicher Erfahrung, die in jedem beliebigen – auch einem notariatsfernen – Rechtsgebiet erworben sein kann (vgl. § 6 Abs. 2 und 3 Satz 1 BNotO). Demgegenüber hat der Gesetzgeber die Einbeziehung der notarspezifischen Weiterbildung und der praktischen Erfahrung mit Beurkundungen als Kann-Bestimmung formuliert (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO). Wie oben dargelegt ist damit aber nicht beabsichtigt, auf die in § 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO geforderte fachliche Kompetenz bei den Anwaltsnotaren zu verzichten. Wegen der Bedeutung des unabhängigen Notariats für die vorsorgende Rechtspflege ist ein qualitativ hoher Leistungsstand in beiden Berufsausübungsformen zur Geltung zu bringen.
aa) Die Mindestvoraussetzungen für den Nachweis fachlicher Eignung werden für das Anwaltsnotariat in § 2 Abs. 2 AVNot wie folgt umschrieben: Der Nachweis der fachlichen Eignung ist in der Regel erbracht, wenn die Bewerberinnen oder Bewerber eine Bescheinigung über die Teilnahme an dem vom Deutschen Anwaltsinstitut – Fachinstitut für Notare – veranstalteten Grundkurs (Einführung) für angehende Anwaltsnotarinnen oder -notare oder einem inhaltlich und zeitlich vergleichbaren Kurs einer anderen beruflichen Organisation vorlegen und der Annahme der fachlichen Eignung keine anderen Erkenntnisse entgegenstehen. Dieser Grundkurs umfasst sechs Teile. Am Ende jedes Blocks von drei Tagen wird mit dem angebotenen Testat der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme ermöglicht (vgl. Deutsches Anwaltsinstitut, Veranstaltungen 1. Halbjahr 2004, S. 104 ff.). Der Grundkurs bietet derzeit eine Einführung von insgesamt 120 Stunden, und zwar in die Rechtsgebiete Berufsrecht, allgemeine Notarpraxis und Beurkundungsrecht, Grundstückskaufvertrag nebst Grundbuchverfahrensrecht und notarieller Verwahrungstätigkeit, Übertragungsverträge, Kostenrecht, Wohnungseigentums-, Erbbau- und Haftpflichtrecht sowie Bauträgervertragsrecht, Familien- und Erbrecht sowie internationales Privatrecht und Steuer-, Handels- und Gesellschaftsrecht, jeweils mit Relevanz für das Notariat. Für jedes dieser Gebiete steht nur eine relativ kurze Zeit zur Verfügung. Die im Grundkurs erworbenen Mindestkenntnisse können daher nicht den Kenntnissen entsprechen, die ein Notarassessor während seiner dreijährigen Ausbildung durch theoretische Weiterbildung und fortwährenden Praxisbezug erwerben kann.
Schon anhand der sonstigen von den angehenden Notaren auch genutzten Fortbildungsveranstaltungen des Fachinstituts für Notare im Deutschen Anwaltsinstitut, das beispielsweise für das erste Halbjahr 2004 weitere 200 Stunden Fortbildung anbietet, davon 30 Stunden Intensivkurs Überlassungsvertrag sowie jeweils 15 Stunden Erbrecht und internationales Erb-, Familien- und Gesellschaftsrecht (vgl. Deutsches Anwaltsinstitut, a.a.O., S. 107 ff.), ergibt sich, dass der Bedarf an weiterer theoretischer Wissensvermittlung groß ist.
bb) Im Gegensatz zur Berücksichtigung der Notenunterschiede im Staatsexamen und des unterschiedlichen Leistungsniveaus bei den Notarassessoren hat es der Bundesgerichtshof allerdings im Rahmen der Auswahlentscheidung nach § 6 Abs. 3 BNotO für nicht zulässig gehalten, bei den Testaten im Rahmen der Qualifizierung zum Anwaltsnotar nach einer Leistungsbenotung zu differenzieren, hierfür Sonderpunkte zu vergeben und damit die fachliche Eignung eines Bewerbers genauer zu kennzeichnen (vgl. BGH, NJW-RR 1997, S. 948 ≪949≫; NJW-RR 1998, S. 637). Die Kenntnisse aus absolvierten Kursen könnten aber geprüft und bewertet werden. Das Vorgehen der Veranstalter notarieller Fortbildung in der Zeit, bevor der Bundesgerichtshof benotete Leistungsnachweise für rechtlich unerheblich erklärte, belegt es. Mit seiner Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof eine der Verfassung näher stehende Handhabung des Gesetzes beendet, weil er hierin eine unzulässige Doppelbewertung gesehen hat. Das ist aber nicht der Fall.
Auch wenn der Gesetzgeber auf Vorschlag des Rechtsausschusses des Bundestages von einem Prüfungsgespräch oder der Einholung eines Gutachtens zur fachlichen Eignung bei der Notarkammer abgesehen hat (vgl. BTDrucks 11/8307, S. 18; vgl. auch Deutscher Bundestag, 11. WP, Protokoll der 69. Sitzung des Rechtsausschusses vom 14. Februar 1990, S. 63), kann doch dem Gesetzgebungsverfahren nicht entnommen werden, dass damit vom Leistungsprinzip abgewichen werden sollte. Dazu kommt es aber, wenn gerade hinsichtlich der spezifischen fachlichen Qualifikation für das Notaramt eine Differenzierung nach individueller Leistung ausgeschlossen wird. Dies gebietet auch nicht die Objektivierung des Auswahlverfahrens, die vom Gesetzgeber zweifellos angestrebt war. Noten sind ebenfalls objektivierte Leistungsbewertungen. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 AVNot sind sogar unbenotete Zeugnisse über das Bestehen der Staatsprüfung mit Punkten zu bewerten.
Nach der Praxis der Justizverwaltung und der Gerichte wird der benoteten und infolge der Multiplikation mit 5 weit gespreizten Leistungsbewertung des Staatsexamens keine ebenso leistungsbezogene Bewertung der in der Vorbereitung auf das Notaramt gezeigten fachlichen Leistungen zur Seite gestellt. Schon deshalb haben die Bewerber, die sich durch besondere fachliche Leistungen auszeichnen, keine Chance, sich gegen etwa gleich gute Absolventen aus dem Staatsexamen durchzusetzen. Vielmehr wird so eine Notendifferenz von 0,55 Punkten in der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung, wie beim Beschwerdeführer zu I., zum ausschlaggebenden Eignungskriterium, obwohl ihre Aussagekraft nicht nur im Hinblick auf einschlägige zusätzliche Qualifizierungen für das Notaramt zu relativieren ist, sondern auch angesichts der zeitlichen Distanz zum Staatsexamen, der Unterschiede in der Notengebung der einzelnen Bundesländer (1991 absolvierten mit der Note vollbefriedigend in Bayern 8 vom Hundert, in Hamburg knapp 19 vom Hundert und im Saarland 22 vom Hundert der Kandidaten die Staatsprüfung; vgl. Jura 1992, S. 669) sowie der Veränderungen der Notengebung im zeitlichen Verlauf, die beispielsweise die Niedersächsische Staatskanzlei eingeräumt hat (Anstieg der Durchschnittswerte der bestandenen Examen zwischen 1987 und 1999 um 0,97 Punkte).
b) Die in den Verfassungsbeschwerdeverfahren vorgelegten Statistiken der Länder belegen die strukturellen Defizite des gekappten Punktwerte-Systems.
Nach den erteilten Auskünften, insbesondere den von Niedersachsen und Schleswig-Holstein mitgeteilten Details, gibt es durchaus Notarbezirke, in denen Bewerber mit weniger als 110 Punkten, also mit einem ausreichenden Examen, dafür aber 15-jähriger Anwaltstätigkeit und bis zu 45 Punkten für notarielle Weiterbildung, eine Stelle erhalten können. Das bedeutet zugleich, dass Bewerber mit der Examensnote gut, 15-jähriger Anwaltspraxis und nur einem notariellen Grundkurs Amtsinhaber werden können. Das praktizierte Verfahren gewährleistet damit je nach Bewerbergruppe weder stets eine allgemeine gute juristische Befähigung der erfolgreichen Bewerber noch regelmäßig deren fachliche Qualität.
Die von den Ländern, insbesondere von Berlin, Niedersachsen und Schleswig-Holstein, mitgeteilten Zahlen lassen zwar – entgegen den Vermutungen der Beschwerdeführer – nicht den Schluss zu, dass bei allen Notarbestellungen die Ergebnisse des Staatsexamens den Ausschlag geben. Sie belegen aber, dass der fachlichen Eignung, die sich insbesondere in vertretungsweise ausgeübter Notartätigkeit und notarspezifischer Fortbildung darstellt, zu wenig Bedeutung beigemessen wird. Die beiden Säulen der Befähigung und der fachlichen Leistung haben nicht das ihnen jeweils zukommende Gewicht bei der Notarauswahl.
3. Das Ungleichgewicht zwischen den beiden Merkmalen der Befähigung und der fachlichen Eignung ist Folge der Punktzahlbildung sowie der gemeinsamen Gruppenbildung für Fortbildung und praktische Bewährung. Dieser Effekt wird noch dadurch verstärkt, dass der Anwaltstätigkeit für die spezifische Eignungsprognose dasselbe Gewicht zukommt wie Fortbildung und praktischer Bewährung im Notariat zusammen. Vor allem aber beruht es auf dem Fehlen einer benoteten Bewertung der spezifisch fachlichen Eignung bei gleichzeitiger ausdifferenzierter Bewertung der allgemeinen Befähigung in Gestalt der Leistungen, die in der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung gezeigt worden sind.
a) Das Gewicht der praktischen Erfahrung durch selbstverantwortete eigene Beurkundungstätigkeiten ist auf 20 Punkte (im Regelfall 200 Urkunden) gekappt. Diese 20 Punkte können erworben werden aus der Abnahme von Eiden, der Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen sowie der Beurkundung einiger weniger von einem Notar vorbereiteter Verträge in dessen Vertretung. Auf diese Weise kann keine große praktische Erfahrung erworben werden. Außerdem ist infolge der Einbeziehung von Geschäften nach den §§ 36, 38 BeurkG in den Leistungsnachweis der angehenden Anwaltsnotare ohnehin die praktische Befassung mit schwierigen Vertragsgestaltungen nicht sichergestellt, solange und soweit sich der Punktwert nicht nach dem Arbeitsumfang für Vorbereitung, Ausarbeitung und Abwicklung von Urkunden richtet. Diesen Mangel erwähnt auch die Bundesnotarkammer in ihrer Stellungnahme. Die Ausgestaltung des Punktwerte-Systems vermindert damit den Anreiz, sich praktisch in umfänglicher Weise in die Tätigkeit der Notare einzuarbeiten und sich mit schwierigeren Urkundsgeschäften zu befassen.
b) Hinzu tritt die gemeinsame Kappungsgrenze für den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen und die notarielle Praxis, die im Ergebnis die praktische Einarbeitung als ersetzbar kennzeichnet, weil die Höchstpunktzahl auch ohne jede Praxis erreicht werden kann. Insoweit wird ein erhebliches Defizit an fachbezogener beruflicher Praxis in Kauf genommen.
Diese Handhabung lässt sich nur schwer damit begründen, dass die Berufserfahrung des Rechtsanwalts insoweit den Praxisbezug ersetze. Der Gesetzgeber selbst hält die Anwaltstätigkeit lediglich für aussagekräftig in Bezug auf die Vertrautheit mit der Praxis der Rechtsbesorgung und deren organisatorischer Bewältigung, die Sicherheit im Umgang mit dem rechtsuchenden Bürger und das durch Erfahrungen gewonnene Verständnis für dessen Anliegen (BTDrucks 11/6007, S. 10). All dies geschieht aber im Kontext der für den Rechtsanwaltsberuf typischen einseitigen Interessenwahrnehmung, kann Rechtsgebiete betreffen, die nur geringe Berührung mit der notariellen Berufstätigkeit haben, und ist häufig nicht gekennzeichnet durch die Vorbereitung umfänglicher Urkunden samt der Überwachung ihrer Durchführung.
c) Auch die Vorbereitungskurse, an denen nach dem Wortlaut von § 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO der Bewerber erfolgreich teilgenommen haben muss, unterliegen keiner wirklichen Leistungskontrolle und Benotung. Im unmittelbaren Anschluss an die Veranstaltung wird auf der Grundlage von Kontrollfragen lediglich testiert, dass der Teilnehmer die Veranstaltung aufmerksam verfolgt hat (so die Bundesnotarkammer in ihrer Stellungnahme). Wie der Deutsche Notarverein anschaulich schildert, bezieht sich der Leistungsnachweis in der Regel nur darauf, ob die Teilnehmer unmittelbar nach der Veranstaltung ausgewählte Wissensfragen zutreffend beantworten können; es wird kein Leistungsgrad geprüft. Ob das Gelernte auch in Zukunft verwertbares Wissen darstellt, bleibt ungewiss; Zweifel sind mit zunehmendem zeitlichen Abstand angebracht, worauf der Deutsche Notarverein hingewiesen hat. Ohne inhaltliche Qualitätskontrolle der individuellen fachlichen Vorbereitung in den Vorbereitungskursen fehlt diesem wichtigen Eignungskriterium im bisherigen Punktesystem das Merkmal, das bei der Auswahl der Bewerber eine Differenzierung nach fachlicher Leistung ermöglicht.
4. Die Vorgaben in § 6 AVNot stehen damit in Widerspruch zu den aus Art. 33 Abs. 2 GG abzuleitenden Grundsätzen für Auswahlentscheidungen beim Zugang zu einem öffentlichen Amt, weil diese nicht auf hinreichend aussagekräftigen fachlichen Beurteilungsgrundlagen beruhen.
a) Im öffentlichen Dienst sind bei der Beurteilung der Eignung vor allem zeitnahe Beurteilungen heranzuziehen (vgl. BVerwG, DVBl 2004, S. 317 ≪319≫ m.w.N.), die bei der Übernahme weiterer oder neuer Ämter auch auf diese zugeschnitten sind. Das setzt aber voraus, dass solche Beurteilungen tatsächlich vorliegen. Für das Nur-Notariat wird dies vom Gesetz sichergestellt. Im Anwaltsnotariat fehlt demgegenüber eine Qualitätssicherung durch Bewertung fachspezifischer Leistungen.
Die derzeit geübte Praxis verhindert, dass die Qualität notarieller Vorbereitung in die Bewertung nach Punkten eingeht. Der Bundesgerichtshof hat die Auswirkungen der Kappung verstärkt, indem er für weitere praktische Erfahrungen im Urkundenwesen keine zusätzlichen Punkte anerkannt hat und hinsichtlich der Bewertung der Vorbereitungszeit auch keine Differenzierung zwischen lang zurückliegenden und jüngeren Lehrgängen zulässt. Selbst für den Fall, dass Klausuren tatsächlich geschrieben und bewertet worden waren, kann nach der Rechtsprechung durch ein gutes Ergebnis keine Steigerung der Punktzahl erreicht werden (vgl. BGH, NJW-RR 1997, S. 948; NJW-RR 1998, S. 637). Die Spreizung zwischen 20 und 90 erreichbaren Punkten je nach Qualität des Staatsexamens steht hierzu im Missverhältnis. Nicht nur die allgemeine juristische Befähigung, auch der Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten mit spezifischem Bezug zum Notariat gelingt den einzelnen Bewerbern mehr oder weniger gut. Die Höchstpunktzahl von 45 ist indessen für jeden erreichbar, der einige kurzzeitige Vertretungen übernimmt und die Kosten für die Lehrgänge aufbringt.
b) Gegen eine Differenzierung bei der Leistungsbewertung und gegen eine eigenständige Berücksichtigung der praktischen Erfahrung neben theoretischen fachspezifischen Kenntnissen sprechen auch nicht die in den vorliegenden Verfahren vor allem vom Bundesministerium der Justiz, der Niedersächsischen Staatskanzlei sowie der Bundesnotarkammer und dem Deutschen AnwaltVerein vorgebrachten Argumente.
Die Stärke des Punkteschemas soll darin liegen, dass die Auswahlentscheidung transparent, vorhersehbar und nachprüfbar sei. Eine ins Einzelne gehende Bewertung, gar eine erneute Prüfung, wird für Personen, die bereits langjährig berufstätig sind, als diskriminierend angesehen. Das Scheitern in einer solchen Prüfung entwerte zudem nachträglich die Investitionen in Zeit und Geld, die zur Vorbereitung notwendig gewesen seien. Eine solche Situation werde von den Rechtsanwälten als psychisch zu belastend empfunden.
Transparente, vorhersehbare und nachprüfbare Auswahlentscheidungen sind ein legitimes Ziel. Sie stehen aber einer benoteten Leistungsbewertung nicht entgegen.
aa) Gerade Benotungen können die fachlichen Leistungen transparenter machen. Auch Berufstätige, die nach einem weiteren Betätigungsfeld streben, können nicht erwarten, dass das Risiko des Scheiterns vorhersehbar ausgeschlossen wird. Schriftliche und mündliche Prüfungen nach langjähriger einschlägiger Berufstätigkeit finden sich beispielsweise auch im Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl I S. 2803), zuletzt geändert durch das Wirtschaftsprüfungsexamens-Reformgesetz vom 1. Dezember 2003 (BGBl I S. 2446). Dem Prinzip der Bestenauslese in der Konkurrenz um eine beschränkte Anzahl von öffentlichen Ämtern ist das Risiko des Scheiterns mangels genügender fachlicher Kompetenz bei gleichmäßig guter allgemeiner Befähigung sozusagen immanent.
bb) Dem Prinzip der Bestenauslese ist vor allem der Gedanke fremd, erworbene Qualifikationen durch eine zusammengefasste Bewertung unterschiedlicher fachlicher Leistungen in ihrer Bedeutung zu verringern. Herausragende Leistungen müssen – gegebenenfalls durch Sonderpunkte – das ihnen gebührende Gewicht erhalten.
Soweit das Bundesministerium der Justiz befürchtet, dass dann noch mehr Bewerber mit mäßigen Leistungen im Staatsexamen zum Zuge kommen könnten, kann dem mit anderen Mitteln, beispielsweise mit Mindestvoraussetzungen für den Zugang zur Weiterbildung, begegnet werden, sofern gewichtige Gründe dafür sprechen, dass die – möglicherweise viele Jahre zurückliegende – Examensleistung weiterhin besonders aussagekräftig bleibt und deshalb ein mäßiges Examen nicht durch nachgewiesene hervorragende Leistungen in der Vorbereitung auf den Notarberuf kompensiert werden kann.
Soweit in den Stellungnahmen im Hinblick auf die Berücksichtigung von Beurkundungen, also die derzeit einzige nachweisbare praktische Erfahrung, angeführt wird, dass sich deren Qualität nur schlecht messen lasse, weil sich der Schwierigkeitsgrad und die Qualität der Urkunde der Bewertung in einem Punkteschema verschlössen und weil aus der Beurkundungstätigkeit nicht hervorgehe, ob und inwieweit die Urkunde selbständig vorbereitet sowie mit Vorbesprechung und Vollzug begleitet worden ist, lässt sich die Berechtigung dieser Einwände angesichts des derzeit praktizierten Verfahrens nicht bestreiten. Das könnte aber geändert werden, wenn sich die praktische Tätigkeit mehr an den in den §§ 20, 24 BNotO umschriebenen Aufgaben der Beratung und Betreuung orientierte und die Beurkundung fertig vorbereiteter Vertragstexte ohne jede begleitende notarielle Dienstleistung anders gewichtet würde als die verantwortungsvolle Vertretung eines Notars über einen gewissen Zeitraum.
Dem ist in den Stellungnahmen entgegengehalten worden, dass insoweit der chancengleiche Zugang zum Notariat gefährdet werde, weil in bestimmten Sozietätsformen besonders gute Gelegenheit zur Notarvertretung bestehe, die einem Einzelanwalt nicht zugänglich sei. Diesem Argument kommt insofern auch verfassungsrechtlich Bedeutung zu, als die Bestenauslese nur dann voll gewährleistet ist, wenn nicht auf der Ebene der Anwaltstätigkeit bereits eine Vorselektion stattfindet. Diesem Umstand darf ein Auswahlverfahren entgegenwirken, um im Notariat eine das Leistungsprinzip unterlaufende Kooptation zu verhindern. Die Unterbewertung praktischer Erfahrung bis zum völligen Verzicht auf Praxis ist jedoch insoweit kein geeigneter Weg, weil er die fachliche Berufserfahrung, also ein wesentliches Merkmal für die Eignungsprognose, fast vollständig entwertet. Ebenso wie im Nur-Notariat der einzelne Notar dem ihm zur Ausbildung zugewiesenen Notarassessor Gelegenheit zur praktischen Bewährung bieten muss (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 Satz 1 BNotO), könnten auch Vorkehrungen dafür getroffen werden, dass Anwälten, die nach ihrer allgemeinen Befähigung, ihrer anwaltlichen Berufserfahrung und den bereits gezeigten Erfolgen in der theoretischen Weiterbildung hierfür in Betracht kommen, Gelegenheit zur praktischen Bewährung, insbesondere zu Vertretungen, gegeben wird. Das Ziel der Bewerberauswahl ist ebenso wie im Nur-Notariat auch im Anwaltsnotariat die Bestenauslese. Deshalb müssen die Auswahlvorkehrungen geeignet sein, auf der Basis einer amtsangemessenen allgemeinen juristischen Befähigung die fachlich besten Bewerber zu ermitteln. Allein dieses Ziel rechtfertigt die Einschränkungen beim Berufszugang.
5. Dem werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht.
a) Welche spezifischen notariellen Kenntnisse und Fähigkeiten der Beschwerdeführer zu I. inzwischen aufzuweisen hat, lässt sich dem Ausgangsverfahren nicht zuverlässig entnehmen. Hinsichtlich der Allgemeinbefähigung übertrifft der Beschwerdeführer nach der vor 20 Jahren erzielten Bewertung im Zweiten Staatsexamen von 6,55 Punkten die Mindestnote (ausreichend) nur wenig. Dasselbe gilt allerdings für die jeweils erfolgreichen Mitbewerber, die mit 7,40 Punkten (Verfahren 1 BvR 838/01) und 7,10 Punkten (Verfahren 1 BvR 1303/01) ebenfalls im unteren Drittel des befriedigend abgeschnitten haben. Signifikante Unterschiede lassen sich hieraus nicht ableiten. Wie lange die jeweiligen Prüfungsleistungen zurückliegen, ist ebenso wenig bekannt wie der jeweilige Schwerpunkt der anwaltlichen Berufstätigkeit, die je nach Ausrichtung “notarnäher” oder “notarferner” sein kann, worauf die Bundesrechtsanwaltskammer überzeugend hingewiesen hat.
Eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Auswahl wird die für den Notarberuf wesentlichen Eigenschaften, also die fachliche Eignung der Bewerber, ebenso differenziert zu bewerten haben wie die von ihnen in der Vorbereitung auf das angestrebte Amt gezeigten theoretischen und praktischen Kenntnisse. Solange weder die erworbenen theoretischen Kenntnisse der Bewerber um ein Anwaltsnotariat noch deren praktische Erfahrungen, insbesondere bei den Beurkundungen, bewertet sind, wird in Abwägung zu den weiterhin berücksichtigungsfähigen Leistungen aus der die Ausbildung abschließenden Prüfung eine individuelle Prognose über die Eignung des Bewerbers im weiteren Sinne zu treffen sein. Dabei kommt den beiden genannten spezifischen Eignungskriterien im Verhältnis zur Anwaltspraxis und dem Ergebnis des Staatsexamens eigenständiges Gewicht zu.
Es ist nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer bei einer solchen Neubewertung Erfolg haben kann. Das wird vor allem davon abhängen, ob die Konkurrenten im engeren Sinne im notarspezifischen Bereich besser oder schlechter als der Beschwerdeführer abschneiden. Zur Beantwortung dieser Frage und der weiteren bisher nicht geklärten Fragen werden die den Beschwerdeführer zu I. betreffenden Sachen gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG unter Aufhebung der angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
b) Auch die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu III. hat Erfolg. Die angegriffenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs stehen mit Art. 12 Abs. 1 GG schon deshalb nicht in Einklang, weil sie die Vergabe von Sonderpunkten für solche Rechtsanwälte verweigern, die dauerhaft als ständige Vertreter eines Notars tätig sind.
Der Beschwerdeführer hat mit seiner Notariatsvertretung seit 1988, die er beanstandungsfrei bewältigt hat, bewiesen, dass er als Notar geeignet ist. Schon zu dem Zeitpunkt, als ihn die Justizverwaltung zum Vertreter bestellte, musste sie nach § 39 Abs. 3 Satz 1 BNotO von seiner Eignung und Fähigkeit überzeugt sein, das Amt des Notars zu bekleiden. Die Eignungsprognose ist letztlich mit insgesamt drei Notargeschäftsprüfungen in den Jahren 1990, 1994 und 1998 sowie einer Prüfung der Verwahrungsgeschäfte im Jahr 1995 bestätigt worden. Die Prüfungen haben beim Beschwerdeführer zu keinerlei Beanstandungen geführt.
Die in den angegriffenen Entscheidungen zum Ausdruck kommende Auffassung, die im hessischen Runderlass vorgenommene Höchstbewertung von 20 Punkten für Urkundsgeschäfte schließe Sonderpunkte für ständige Notarvertretungen aus, steht mit einer dem Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG entsprechenden Bewerberauswahl nicht in Einklang. Sie verfehlt zudem die Grundsätze der Bestenauslese gemäß Art. 33 Abs. 2 GG. Überzeugend weisen die Niedersächsische Staatskanzlei, die Bundesnotarkammer, der Deutsche Notarverein und der Deutsche AnwaltVerein darauf hin, dass die ständige Vertretung eines Notars neben der reinen Beurkundungstätigkeit eine Vielzahl von weiteren Aufgaben umfasst, insbesondere die unparteiische Beratung der Rechtsuchenden, das selbständige Aufsetzen von Urkunden sowie die Durchführung der beurkundenden Geschäfte. Eine solche Vertretung ist – je länger sie dauert, umso stärker – vielseitig und steht der vollen Ausübung des Amts des Notars gleich. Nicht zuletzt deshalb wird schon bisher eine Notartätigkeit an einem anderen Ort bei der Bewerbung um einen neuen Notarsitz mit Sonderpunkten belegt.
Das Ziel der Gewährleistung eines chancengleichen Zugangs zum Notaramt rechtfertigt es nicht, unbestritten erworbene Qualifikationen außer Betracht zu lassen. Sofern bei der Bestellung des Beschwerdeführers zum ständigen Vertreter des seiner Sozietät angehörenden Notars Auswahlfehler vorgekommen sein sollten (etwa im Hinblick auf die Examensnote des Beschwerdeführers), können diese die danach gezeigte Bewährung und Befähigung für das Amt des Notars nicht in Frage stellen. Die Bewährungschance, die sich für den Beschwerdeführer zu III. durch mehr als zehnjährige Notariatspraxis eröffnet hat, ist jedenfalls nicht allein Folge einer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Sozietät. Sie wurde durch die hoheitliche Tätigkeit der Aufsichtsbehörde bei seiner Bestellung als Vertreter geschaffen. Ob auch bei der Vertreterbestellung für alle Bewerber ein chancenwahrendes Verfahren eingehalten werden müsste, ist im vorliegenden Fall nicht Gegenstand der verfassungsrechtlichen Prüfung. Die der Praxis der Hessischen Justizverwaltung entsprechende Vergabe von fünf Sonderpunkten für die langjährige ständige Vertretung war jedenfalls rechtmäßig. Die den Bescheid aufhebenden, mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Ent-scheidungen des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs haben daher keinen Bestand.