Entscheidungsstichwort (Thema)

Wahlprüfungsbeschwerde

 

Beteiligte

Herrn Dr. Martin Fehndrich

 

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

 

Gründe

Die Beschwerde ist aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 16. Juni 2000 mitgeteilten Erwägungen offensichtlich unbegründet. Die weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2000 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

 

Unterschriften

Limbach, Sommer, Jentsch, Hassemer, Broß, Osterloh, Di Fabio

 

Fundstellen

Dokument-Index HI567612

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge