Entscheidungsstichwort (Thema)
Wahlprüfungsbeschwerde
Beteiligte
Herrn Dr. Martin Fehndrich |
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Die Beschwerde ist aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 16. Juni 2000 mitgeteilten Erwägungen offensichtlich unbegründet. Die weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2000 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
Unterschriften
Limbach, Sommer, Jentsch, Hassemer, Broß, Osterloh, Di Fabio
Fundstellen
Dokument-Index HI567612 |
Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen