Verfahrensgang

KG Berlin (Beschluss vom 11.04.2013; Aktenzeichen 2 Ws 99/13 Vollz)

LG Berlin (Beschluss vom 28.02.2013; Aktenzeichen 592 StVK 258/12 Vollz)

 

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪25 f.≫).

Dies gilt unabhängig davon, dass die Strafvollstreckungskammer die Prozesserklärung des Beschwerdeführers in kaum nachvollziehbarer Weise als Antragsrücknahme ausgelegt hat, statt sie – gemäß ihrem Wortlaut und wie nach den Umständen naheliegend – auch hinsichtlich des den Mini-Disc-Player betreffenden Antragsgegenstandes als erledigt zu betrachten und über die Kosten gemäß § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG nach Billigkeit unter Berücksichtigung des Umstandes zu entscheiden, dass möglicherweise Erledigung eingetreten war, weil die Justizvollzugsanstalt insoweit dem Antragsbegehren entsprochen hatte (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. August 2013 – 2 BvR 1548/13 –, juris und vom 29. Dezember 2009 – 2 BvR 2309/09 –, juris).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Landau, Kessal-Wulf, König

 

Fundstellen

Dokument-Index HI7384282

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